Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für das Verhalten einzelner PV; Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten; Interessenkollision; eigenständiges Handeln von PV; Verletzung des PVG durch Auftreten einzelner PV; Mitwirkung des DA bei Diensteinteilung und Dienstplan als zustimmungspflichtige Maßnahmen; disziplinäre Maßnahmen gegen PV.Text
A 3-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Chefinspektor A, Kommandant der Polizeiinspektion *** (DL), zu prüfen, ob der der Dienststelle zugeteilte Personalvertreter Gruppeninspektor B am 27. November 2015 gegenüber dem DL sein Mandat des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommando *** (DA) zur Prüfung der Dienstpläne entsprechend seinen aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 PVG resultierenden Pflichten als Personalvertreter gesetzwidrig ausgeübt hat, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Chefinspektor A, Kommandant der Polizeiinspektion *** (DL), zu prüfen, ob der der Dienststelle zugeteilte Personalvertreter Gruppeninspektor B am 27. November 2015 gegenüber dem DL sein Mandat des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommando *** (DA) zur Prüfung der Dienstpläne entsprechend seinen aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, PVG resultierenden Pflichten als Personalvertreter gesetzwidrig ausgeübt hat, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Der Antrag wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.
Begründung
Mit E-Mail vom 15. Jänner 2016 beantragt der Antragsteller, die Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Personalvertreters B ihm als DL gegenüber am 27. November 2015 auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Antragsteller erachtet das Vorgehen von B für gesetzwidrig, weil dieser ihn in diesem persönlichen Gespräch beleidigt und angegriffen habe, und zwar im Zusammenhang mit der Urlaubseinteilung und der damit angeblich verbundenen Nichtberücksichtigung von Freizeitwünschen durch den Antragsteller. B habe auch kein Mandat jener Kollegen, deren Interessen er in diesem Gespräch mit dem DL vertreten habe, zu ihrer Vertretung erhalten.
In seinem Antrag an die PVAB stellt der DL dazu die Frage, ob gegen B nicht eine disziplinäre Maßnahme gesetzt werden könne, weil er von den betroffenen Kollegen zwar kein Mandat zu ihrer Vertretung erhalten, aber dennoch als Personalvertreter agiert habe.
Der Antragsteller ist Dienststellenleiter der Polizeiinspektion (PI) *** im Zuständigkeitsbereich des DA, dem B als Mitglied und in der Funktion als stellvertretender DA-Vorsitzender angehört, und fühlt sich durch das seiner Meinung nach gesetzwidrige Handeln von B in seinen Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist gegeben.Der Antragsteller ist Dienststellenleiter der Polizeiinspektion (PI) *** im Zuständigkeitsbereich des DA, dem B als Mitglied und in der Funktion als stellvertretender DA-Vorsitzender angehört, und fühlt sich durch das seiner Meinung nach gesetzwidrige Handeln von B in seinen Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist gegeben.
Sachverhalt
Da es immer wieder Probleme mit der Diensteinteilung im Bereich der PI *** wegen möglicher Ungleichbehandlung bei Überstunden, Nachtdiensten etc. gab, erteilte der DA seinem Mitglied (und stellvertretendem Vorsitzenden) B am 18. Mai 2015 das Mandat, in die Dienstpläne dieser Dienststelle Einsicht zu nehmen und dabei zu kontrollieren, ob tatsächlich solche Ungleichbehandlungen vorlägen. Am 29. Mai 2015 fand in dieser Angelegenheit ein Gespräch zwischen dem DL und B statt, worüber von B in der Sitzung des DA vom 5. Juni 2015 zu TOP 9 (PI *** - Verteilung der Dienstzeit) berichtet und vom DA Folgendes protokolliert wurde: „Koll. A konnte recht schlüssig erklären, wieso es zu den verschiedenen Zahlen gekommen ist. Für Koll. B ergab sich ein Bild, dass hier keine Missstände vorliegen.“
Es gab dennoch weiterhin Probleme, sodass B in der DA-Sitzung vom 9. Juli 2015 zu TOP 10 (PI *** – Verteilung der Dienstzeit) das Mandat erteilt wurde, auch mit den betroffenen Kollegen dieser Dienststelle ein Gespräch über die Verteilung der Dienstzeit zu führen.
Da es auch in der Folge zu keiner Beruhigung in dieser Dienststelle kam, beschloss der DA in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2015, den DL als sachverständigen Bediensteten zur DA-Sitzung vom 12. November 2015 einzuladen. Dieser Einladung kam der DL nach. Im Protokoll dieser DA-Sitzung sind zu TOP 5 (PI *** – Verteilung der Dienstzeit) eine längere Diskussion sowie folgende Vereinbarungen zwischen DL und DA festgehalten:
Nachdem der DL die Sitzung verlassen hatte, wurde vom DA zu diesem TOP beschlossen, dass sowohl die Dienstplanung als auch das Vorgehen des DL vom DA weiterhin in Beobachtung gehalten und im Bedarfsfalle entsprechende Maßnahmen eingeleitet würden, weshalb diese Angelegenheit noch offen bleibe.
Am 19. November 2015 ersuchte der DL den B, der damals der PI *** dienstzugeteilt war, ihn in dessen Eigenschaft als Personalvertreter bei der Urlaubseinteilung für Weihnachten 2015 zu unterstützen, weil zu viele Urlaube eingetragen worden seien und der DL auch am Wochenende die Kollegen brauche. B übernahm diese Angelegenheit und kontaktierte alle betroffenen Bediensteten, wonach durch Verkürzung bzw. Stornierung der Urlaube letztlich nur noch drei Kollegen für Urlaube vorgemerkt waren und sich ein Kollege überdies zu einem zusätzlichen Dienst am 24. Dezember 2015 bereit erklärte. Die in diesen Gesprächen vereinbarten Änderungen wurden von B in den vom DL vorgelegten Dienstplan eingetragen, den B am 22. November 2015 dem DL persönlich übergab, wobei er dem DL auch die Freizeitwünsche der Kollegen mitteilte. Der DL bedankte sich bei B, weil ihm die Dienstplanung jetzt leichter möglich sei. Dennoch berücksichtigte der DL die Ergebnisse der Gespräche von B und die ihm von diesem bekanntgegebenen Wünsche der Bediensteten im Dienstplan für Dezember 2015 nicht bzw. nicht zur Gänze, weshalb am Vormittag des 27. November 2015 einer der betroffenen Bediensteten den B anrief und darüber Klage führte, dass er als Ergebnis seines Verzichts auf Urlaubstage jetzt zu Weihnachten Dienst verrichten müsse.
B, der sich in seiner Eigenschaft als Personalvertreter erfolgreich darum bemüht hatte, eine einvernehmliche Dienstplangestaltung für Dezember zu erreichen, schloss daraus, dass ihm der DL, der ihn selbst um seine Vermittlung gebeten hatte, aber dann die Wünsche der Kollegen nicht berücksichtigt habe, sondern einfach „drübergefahren“ sei, in den Rücken gefallen wäre. In seiner Eigenschaft als Personalvertreter suchte B in seiner Freizeit den DL daher am 27. November 2015 persönlich in der Dienststelle auf. Es kam zu Vorwürfen von B gegen den DL und Gegenvorwürfen des DL gegen B, wobei die erregten Gesprächspartner in diesem Streitgespräch einander nichts schuldig blieben: B machte geltend, obwohl er über Ersuchen des DL als Personalvertreter bei den betroffenen Kollegen erwirkt habe, dass über die Weihnachtszeit nicht mehr als ein Viertel der Bediensteten ihren Urlaub konsumiere, der DL dennoch die Freizeitwünsche der Kollegen in seinem Dienstplan nicht berücksichtigt habe, weil offensichtlich einige der Bediensteten vom DL bevorzugt würden, weshalb sich B missbraucht fühle.
Der DL wiederum gab B zu verstehen, dass dieser sich nicht in interne Angelegenheiten der PI einzumischen habe, es stehe B nicht zu, vorzuschreiben, wie der DL seine Dienste plane. Dieses Gespräch zwischen dem DL und B wurde ohne Zeugen geführt, doch steht nach Ansicht der PVAB fest, dass die gegenteiligen Standpunkte in diesem Gespräch von beiden Teilen entschlossen und lautstark vertreten wurden. Der DL kündigte abschließend an, gegen B wegen dessen arroganten und unhöflichen Verhaltens in diesem Gespräch rechtliche Schritte zu unternehmen.
B hatte – wie im Antrag ausgeführt – in dieser Angelegenheit von keinem der betroffenen Bediensteten ein Mandat für deren Vertretung gegenüber dem DL erhalten.
Am Nachmittag des 27. November 2015 richtete B von seinem Privat-PC aus ein E-Mail an Bedienstete der Dienststelle und an seine eigene dienstliche E-Mail-Adresse, in dem er sich für die Bereitschaft der Kollegen bedankte, zu einvernehmen Lösungen zu kommen, und sie davon informierte, dass er am Vormittag in seiner Eigenschaft als Personalvertreter mit dem DL ein Gespräch geführt habe, welches leider nicht zu dem gewünschten Erfolg der entsprechenden Anpassung der Dienstpläne im Sinne der Freizeitwünsche der Kollegen geführt habe.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist telefonisch mitgeteilt, keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu erheben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist telefonisch mitgeteilt, keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu erheben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung:
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich daher auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans (PVO). Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich daher auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans (PVO).
Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten nur auf deren Verlangen und aufgrund eines Beschlusses im zuständigen PVO erfolgen darf. Ganz abgesehen davon, dass eine Vertretung von mehreren Bediensteten in einer Angelegenheit, in der eine Interessenkollision besteht, gesetzwidrig wäre, wurde das vom Antragsteller kritisierte Verhalten von B am 27. November 2015 in seiner Eigenschaft als einzelner Personalvertreter gesetzt und war dem DA als PVO nicht zuzuordnen.
Das Vorgehen von B, über Ersuchen des DL zu versuchen, zu einer einvernehmlichen Dienstplangestaltung bzw. Diensteinteilung für Dezember 2015 zu gelangen, steht nämlich mit den ihm vom DA mit Beschluss vom 18. Mai 2015 bzw. 9. Juli 2015 erteilten Mandaten, in die Dienstpläne dieser Dienststelle Einsicht zu nehmen und darüber mit dem DL und den betroffenen Bediensteten Gespräche zu führen, nicht im Zusammenhang. Auch der in der DA-Sitzung vom 12. November 2015 gefasste Beschluss des DA, sowohl die Dienstplanung als auch das Vorgehen des DL in der PI *** weiterhin zu beobachten und im Bedarfsfalle entsprechende Maßnahmen einzuleiten, umfasst nicht das Vorgehen von B, über Ersuchen des DL im Vorfeld der Dienstplangestaltung tätig zu werden.
B handelte daher eigenständig - und nicht im Auftrag des DA - in seiner Eigenschaft als Personalvertreter über Ersuchen des DL. Dass B in seiner Funktion als Personalvertreter handelte, geht zweifelsfrei auch aus seinem E-Mail vom 27. November 2015 mit dem Betreff „Information“ hervor, das er in seiner Freizeit von seiner privaten E-Mail-Adresse an Kollegen versandte und in dem er darauf hinweist, als Personalvertreter mit dem DL nochmals ein persönliches Gespräch geführt zu haben. Auch diesem E-Mail kann zutreffendenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass dieses Gespräch im Auftrag des DA geführt worden wäre.
Wie bereits erwähnt, ist die PVAB zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Das war bei Personalvertreter B, dessen Verhalten als DA-Mitglied im persönlichen Gespräch mit dem DL am 27. November 2015 auf keinem Beschluss/Mandat des DA beruhte und auch nicht in Vertretung des DA-Vorsitzenden in seiner Funktion als stellvertretender DA-Vorsitzender erfolgte, nicht der Fall.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die PVAB sieht sich in diesem Zusammenhang jedoch zu folgenden ergänzenden Feststellungen zu Sachverhalt und Rechtslage veranlasst:
Das Verhalten von B im Streitgespräch am 27. November 2015 würde auch dann, wenn es dem DA als PVO zuzurechnen wäre, keine Verletzung des PVG darstellen. Da B dem DL gegenüber ohne Zweifel und unbestrittenermaßen in seiner Funktion als Personalvertreter aufgetreten ist, standen sich die beiden Bediensteten nicht als Mitarbeiter und Vorgesetzter gegenüber, sondern als Personalvertreter und DL, also als nach dem System des PVG gleichberechtigte Partner „auf Augenhöhe“. B war berechtigte Entrüstung zuzubilligen, weil er - unbestrittenermaßen - über Ersuchen des DL erfolgreich versucht hatte, durch Gespräche mit den Betroffenen dem DL eine einvernehmliche Dienstplangestaltung zu ermöglichen, der DL aber dann die Freizeitwünsche der Bediensteten nicht oder jedenfalls nicht zur Gänze berücksichtigt hatte. Der DL fühlte sich durch B angegriffen, weshalb auch ihm berechtigte Entrüstung zuzubilligen war. Beide Gesprächspartner waren erregt, die Stimmung schaukelte sich auf, jede Seite fühlte sich offenbar im Recht und man blieb einander im Streit nichts schuldig. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass in Streitgesprächen, die als Vieraugengespräch ohne Beiziehung Dritter geführt werden, auch Äußerungen – und zwar von beiden Seiten – gemacht werden, die wahrscheinlich besser ungesagt geblieben wären, was im anspruchsvollen und belastenden Dienst in einer PI wohl immer wieder vorkommen dürfte. Noch dazu handelt es sich beim DL und B um zwei Bedienstete, die im selben Ort wohnen und daher seit langem persönlich miteinander bekannt sind. Aus dem Gesagten folgt, dass entweder beiden Gesprächspartnern gleichermaßen oder keinem der beiden der Verlauf des Streitgesprächs vorzuwerfen wäre.
Rechtlich ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass ihm ein einzelner Personalvertreter keine Vorschriften machen kann, wie er Diensteinteilung und Dienstplan gestaltet, doch handelt es sich dabei um zustimmungspflichtige Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen. Bei Dienstplan und Diensteinteilung handelt es sich also sehr wohl um Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung zwar nicht im Vorhinein, aber nach Abschluss der Planung des DL vor Umsetzung der Maßnahmen ein gesetzliches Mitspracherecht zukommt, noch dazu das stärkste nach PVG überhaupt, nämlich das Zustimmungsrecht nach § 10 PVG.Rechtlich ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass ihm ein einzelner Personalvertreter keine Vorschriften machen kann, wie er Diensteinteilung und Dienstplan gestaltet, doch handelt es sich dabei um zustimmungspflichtige Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen. Bei Dienstplan und Diensteinteilung handelt es sich also sehr wohl um Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung zwar nicht im Vorhinein, aber nach Abschluss der Planung des DL vor Umsetzung der Maßnahmen ein gesetzliches Mitspracherecht zukommt, noch dazu das stärkste nach PVG überhaupt, nämlich das Zustimmungsrecht nach Paragraph 10, PVG.
Zu der im Antrag aufgeworfenen Frage, ob gegen B nicht eine disziplinäre Maßnahme gesetzt werden könne, weil er von den betroffenen Kollegen zwar kein Mandat zu ihrer Vertretung erhalten, aber dennoch als Personalvertreter agiert habe, ist zunächst nochmals darauf zu verweisen, dass es der Personalvertretung im Fall widerstreitender Interessen, die im Zusammenhang mit einer Diensteinteilung, die mehrere Bedienstete betrifft, ohne Zweifel gegeben sind, nach PVG verwehrt ist, Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Dass B dennoch als Personalvertreter agiert hat, erfolgte erstens auf Ersuchen des Antragstellers und diente zweitens dem Zweck, die Interessen der Bediensteten im Zusammenhang mit der Diensteinteilung zu vertreten. Das PVG verwehrt es einzelnen Personalvertreter/innen nicht, in Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben der Personalvertretung nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG auch ohne Auftrag des DA oder einzelner Bediensteter selbständig zu handeln, sofern es Zweck dieses Handelns ist, berechtigte Interessen der Bediensteten wahrzunehmen und zu vertreten. Dies hat offenbar auch der Antragsteller – jedenfalls anfänglich – so gesehen, sonst hätte er wohl B nicht darum ersucht, Gespräche mit den betroffenen Bediensteten in dessen Eigenschaft als Personalvertreter zu führen.Zu der im Antrag aufgeworfenen Frage, ob gegen B nicht eine disziplinäre Maßnahme gesetzt werden könne, weil er von den betroffenen Kollegen zwar kein Mandat zu ihrer Vertretung erhalten, aber dennoch als Personalvertreter agiert habe, ist zunächst nochmals darauf zu verweisen, dass es der Personalvertretung im Fall widerstreitender Interessen, die im Zusammenhang mit einer Diensteinteilung, die mehrere Bedienstete betrifft, ohne Zweifel gegeben sind, nach PVG verwehrt ist, Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Dass B dennoch als Personalvertreter agiert hat, erfolgte erstens auf Ersuchen des Antragstellers und diente zweitens dem Zweck, die Interessen der Bediensteten im Zusammenhang mit der Diensteinteilung zu vertreten. Das PVG verwehrt es einzelnen Personalvertreter/innen nicht, in Wahrnehmung der Interessenvertretungsaufgaben der Personalvertretung nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG auch ohne Auftrag des DA oder einzelner Bediensteter selbständig zu handeln, sofern es Zweck dieses Handelns ist, berechtigte Interessen der Bediensteten wahrzunehmen und zu vertreten. Dies hat offenbar auch der Antragsteller – jedenfalls anfänglich – so gesehen, sonst hätte er wohl B nicht darum ersucht, Gespräche mit den betroffenen Bediensteten in dessen Eigenschaft als Personalvertreter zu führen.
Zur Frage einer allfälligen dienstrechtlichen Verfolgung stellt § 28 Abs. 1 PVG iSd Mitgliedern von PVO vom Gesetzgeber eingeräumten echten beruflichen Immunität klar, dass Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Erfolgten die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung dieser Funktion, hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich somit ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das einem seiner Mitglieder vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde oder nicht. Zur Frage einer allfälligen dienstrechtlichen Verfolgung stellt Paragraph 28, Absatz eins, PVG iSd Mitgliedern von PVO vom Gesetzgeber eingeräumten echten beruflichen Immunität klar, dass Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Erfolgten die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung dieser Funktion, hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich somit ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob das einem seiner Mitglieder vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde oder nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
Wien, am 17. Februar 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016