Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
disziplinäre Verfolgung von PV; Personalvertretungstätigkeit; untrennbarer Zusammenhang mit PersonalvertretungstätigkeitRechtssatz
Die Handlungen, die eine Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung nach PVG rechtfertigen, müssen aber jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen. Von einer solchen Trennung und gesonderten Beurteilung ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn beide A von der Dienstbehörde vorgeworfenen Handlungen stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter, in welcher Funktion er unbestrittenermaßen am 10. Dezember 2015 mit einem Dienstkraftfahrzeug Dienststellenbesuche vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.6.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016