TE Pvak 2016/3/8 A 6-PVAB/16

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragslegitimation DL an PVAB; disziplinäre Verfolgung von PV; Personalvertretungstätigkeit; untrennbarer Zusammenhang mit Personalvertretungstätigkeit

Text

A 6-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Leitung der LPD (DL), den Beschluss des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der LPD (FA) sowie den Beschluss des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommissariat *** (DA), mit denen von beiden Ausschüssen die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung ihres Mitglieds Gruppeninspektor A verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Leitung der LPD (DL), den Beschluss des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der LPD (FA) sowie den Beschluss des Dienststellenausschusses beim Bezirkspolizeikommissariat *** (DA), mit denen von beiden Ausschüssen die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung ihres Mitglieds Gruppeninspektor A verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des Fachausschusses zu TOP 10 (GrInsp A; Antrag zur Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 sowie der Beschluss des Dienststellenausschusses zu TOP 8 (Antrag auf Zustimmung zur Freigabe von GrInsp A zur dienstrechtlichen Verfolgung) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 13. Jänner 2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2016, eingelangt in der PVAB per E-Mail vom 2. Februar 2016, beantragt die DL, die im Antrag näher bezeichneten Beschlüsse des FA und des DA, mit denen die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des FA-Mitglieds und DA-Vorsitzenden GrInsp A verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben.

A wurde am 10. Dezember 2015 in seiner Funktion als Personalvertreter für Dienststellenbesuche ein Dienstkraftfahrzeug zugewiesen, das er an diesem Tag gegen 20.12 Uhr im Bezirk *** lenkte, wobei er einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er selbst verletzt wurde und am Dienstkraftfahrzeug Totalschaden entstand. Der von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geforderte Alkotest wurde von ihm verweigert und der Führerschein von der BH *** mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Vor Antritt der Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug unterließ A entgegen § 18 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Eintragung der Fahrt in das Fahrtenbuch.A wurde am 10. Dezember 2015 in seiner Funktion als Personalvertreter für Dienststellenbesuche ein Dienstkraftfahrzeug zugewiesen, das er an diesem Tag gegen 20.12 Uhr im Bezirk *** lenkte, wobei er einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er selbst verletzt wurde und am Dienstkraftfahrzeug Totalschaden entstand. Der von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geforderte Alkotest wurde von ihm verweigert und der Führerschein von der BH *** mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Vor Antritt der Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug unterließ A entgegen Paragraph 18, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Eintragung der Fahrt in das Fahrtenbuch.

Dadurch besteht bei der Dienstbehörde der Verdacht auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BMI, weshalb bei FA und DA die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von A beantragt wurde.Dadurch besteht bei der Dienstbehörde der Verdacht auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BMI, weshalb bei FA und DA die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von A beantragt wurde.

Der FA hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 zu TOP 10 der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von A zu verweigern, weil A am 10. Dezember 2015 mit dem Dienstkraftfahrzeug in seiner Funktion als Personalvertreter Dienststellenbesuche durchgeführt habe, weshalb nach PVG keine dienstrechtliche Verfolgung des Genannten erfolgen dürfe. Die Verweigerung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Bediensteten wurde der Dienstbehörde mit Schreiben des FA vom 8. Jänner 2016 mitgeteilt.

Der DA hat in seiner Sitzung vom 13. Jänner 2016 zu TOP 8 der Tagesordnung dieser Sitzung gleichfalls die Verweigerung seiner Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von A beschlossen, weil dieser das ihm vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion gesetzt habe. Der Bezirkspolizeikommandant wurde mit E-Mail vom 13. Jänner 2016 von diesem Beschluss des DA in Kenntnis gesetzt.

Mit Schriftsatz der PVAB vom 3. Februar 2016 wurden FA und DA unter gleichzeitiger Übermittlung des Antrags der DL zur Stellungnahme aufgefordert.

In den fristgerecht eingebrachten Stellungnahmen der beiden PVO vom 17. Februar 2016 (FA) und 22. Februar 2016 (DA) blieb das sachverhaltsbezogene Vorbringen der DL unbestritten, wobei dazu die Rechtsansicht der beiden PVO wiederholt wurde, dass das A vorgeworfene Verhalten in seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre, weshalb eine dienstrechtliche Verfolgung nach PVG nicht erfolgen dürfe.

Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aktenkundig fest, weshalb ein Vorgehen der PVAB nach § 45 Abs. 3 AVG nicht erforderlich war und aus Gründen der Verfahrensökonomie daher zu unterbleiben hatte.Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aktenkundig fest, weshalb ein Vorgehen der PVAB nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht erforderlich war und aus Gründen der Verfahrensökonomie daher zu unterbleiben hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAB gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 21; PVAK vom 17. Februar 1981, A 41-PVAK/80, mwN). A ist Bediensteter im Bereich der LPD und die DL beabsichtigt, ihn wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen seiner dienstrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAB gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21; PVAK vom 17. Februar 1981, A 41-PVAK/80, mwN). A ist Bediensteter im Bereich der LPD und die DL beabsichtigt, ihn wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen seiner dienstrechtlichen Verfolgung zuzuführen.

Die Antragslegitimation der DL ist somit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das dem/der Personalvertreter/in vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das dem/der Personalvertreter/in vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).

Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den Personalvertreter/innen eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können. Dazu gehört ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, durch das aber auch nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, § 28 Rz 5, mwN). Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, PVG den Personalvertreter/innen eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können. Dazu gehört ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, durch das aber auch nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, Paragraph 28, Rz 5, mwN).

Über die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung oder deren Verweigerung haben allein die PVO Beschluss zu fassen, denen der/die Personalvertreter/in angehört. Verweigern diese Ausschüsse die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und der DL mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst (Schragel, PVG, § 41 Rz 28; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).Über die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung oder deren Verweigerung haben allein die PVO Beschluss zu fassen, denen der/die Personalvertreter/in angehört. Verweigern diese Ausschüsse die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und der DL mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 28; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).

Die Handlungen, die eine Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung nach PVG rechtfertigen, müssen aber jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, § 28 Rz 8, mwN). Die Handlungen, die eine Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung nach PVG rechtfertigen, müssen aber jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, Paragraph 28, Rz 8, mwN).

Von einer solchen Trennung und gesonderten Beurteilung ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn beide A von der Dienstbehörde vorgeworfenen Handlungen stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter, in welcher Funktion er unbestrittenermaßen am 10. Dezember 2015 mit einem Dienstkraftfahrzeug Dienststellenbesuche vorgenommen hat:

Sowohl die Verweigerung des Alkotests gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Unterlassung der Eintragung der Fahrt in das Fahrtenbuch vor Antritt der Fahrt verletzen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Zum Alkotest sind alle Lenker/innen von Kraftfahrzeugen nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Eintragung der Fahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug vor Antritt der Fahrt in das Fahrtenbuch resultiert aus den Dienstkraftfahrzeugrichtlinien, einem alle Bediensteten des BMI bindenden Erlass. Die A vorgeworfenen Handlungen, die Richtigkeit dieser Vorwürfe vorausgesetzt, widersprechen öffentlich-rechtlichen Vorgaben für alle Lenker/innen von Kraftfahrzeugen und der korrekten Erfüllung von Dienstpflichten der Bediensteten des BMI entsprechend den Vorgaben der Zentralstelle. Sie stehen daher mit den Dienststellenbesuchen von A am 10. Dezember 2015, die unbestritten in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgten, nicht nur in keinem untrennbaren, sondern in überhaupt keinem Zusammenhang. Dies erhellt allein daraus, dass Dienststellenbesuche von Personalvertreter/innen auch dann durchgeführt werden können, wenn den Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BMI vor Antritt der Fahrt entsprochen und der Alkotest bei einem Verkehrsunfall nicht verweigert wird.

Die Begründung von FA und DA für die Verweigerung ihrer Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von A, es dürfe nach PVG keine dienstrechtliche Verfolgung von A erfolgen, weil dieser mit dem Dienstkraftfahrzeug Dienststellenbesuche in seiner Funktion als Personalvertreter getätigt habe, findet daher im PVG keine Deckung, weshalb die entsprechenden Beschlüsse beider PVO mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.
die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2.
das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Hinweis

Fachausschuss und Dienstellenausschuss haben ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen der disziplinären Verfolgung ihres Mitglieds A in den beiden genannten Verdachtsfällen auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen zustimmenden Beschluss zu fassen, widrigenfalls sie ihre Geschäftsführung neuerlich mit Gesetzwidrigkeit belasten würden (Schragel, PVG, § 41 Rz 28).Fachausschuss und Dienstellenausschuss haben ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen der disziplinären Verfolgung ihres Mitglieds A in den beiden genannten Verdachtsfällen auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen zustimmenden Beschluss zu fassen, widrigenfalls sie ihre Geschäftsführung neuerlich mit Gesetzwidrigkeit belasten würden (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 28).

Wien, am 8. März 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.6.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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