RS Pvak 2016/4/4 A 4-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2016
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Befangenheit; unmittelbar betroffene PV

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Wenngleich eine entsprechende Regelung im PVG fehlt, muss nach ständiger Rechtsprechung der PVAK jedoch über den Wirkungsbereich des § 7 AVG hinaus als selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Daraus folgt, dass Personalvertreter/innen, die von einer Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, weshalb durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, von der Entscheidung des PVO, dem sie angehören, ausgeschlossen und daher an der Ausübung ihrer Funktion nach § 22 Abs. 3 PVG verhindert sind. Unmittelbar betroffen sind u.a. Personalvertreter/innen dann, die selbst Bewerber/innen um eine Planstelle oder Funktion sind, über deren Besetzung im Ausschuss debattiert und abgestimmt wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Wenngleich eine entsprechende Regelung im PVG fehlt, muss nach ständiger Rechtsprechung der PVAK jedoch über den Wirkungsbereich des Paragraph 7, AVG hinaus als selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Daraus folgt, dass Personalvertreter/innen, die von einer Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, weshalb durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, von der Entscheidung des PVO, dem sie angehören, ausgeschlossen und daher an der Ausübung ihrer Funktion nach Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert sind. Unmittelbar betroffen sind u.a. Personalvertreter/innen dann, die selbst Bewerber/innen um eine Planstelle oder Funktion sind, über deren Besetzung im Ausschuss debattiert und abgestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.4.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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