Norm
AVG §7Schlagworte
Befangenheit; Verhinderung an der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung des PVORechtssatz
Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen war das DA-Mitglied B in der Angelegenheit der interimistischen Leitung der Schule als Bewerberin um diese Funktion selbst unmittelbar betroffen und daher bei der Abstimmung des DA am 6. November 2015 an der Funktionsausübung gehindert. Da B dennoch an dieser Sitzung und den Abstimmungen über sie selbst und die Antragstellerin teilgenommen hat, war der – in dieser Angelegenheit unzuständige - DA in dieser Sitzung auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung ebenso wie die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse auch aus diesem Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016