Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit DA; Zuständigkeit FARechtssatz
Die Entscheidung über die interimistische Leitung der Schule oblag dem LSR, auf dessen Ebene der FA zuständig ist. Es bestand somit keine Zuständigkeit des DA im Zusammenhang mit der interimistischen Besetzung der Leitung der Schule. Da keine Zuständigkeit des DA im Zusammenhang mit der Bestellung der provisorischen Leitung der Schule bestand, verfügte der DA auch über keine rechtliche Grundlage für die Informationsgewinnung über Prioritäten bzw. Wünsche des Lehrkörpers zu dieser Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016