Norm
PVG §9 Abs2 litdSchlagworte
neue ArbeitsmethodenRechtssatz
Was schließlich die in der Beschwerde kurz behauptete Änderung von Arbeitsmethoden (§ 9 Abs. 2 lit d PVG) betrifft, ist auf die Entscheidung der PVAK vom 17.6.1994, A 5/94, hinzuweisen. Demnach kann der Begriff „neue Arbeitsmethoden“ nicht dahin verstanden werden, dass schon jede Änderung der Arbeitsbedingungen eine solche Neueinführung ist. Unter Rückgriff auf die Erläuterungen bedürfen Änderungen der Arbeitsbedingungen nur dann des Einvernehmens mit dem DA, wenn sie für die Bediensteten wegen der damit verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung sind. Neue Arbeitsmethoden werden freilich nur selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist im ganzen Ressort beabsichtigt sein. Wird aber die Einführung einer neuen Arbeitsmethode auf der Ebene einer Zentralstelle oder aber einer Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, entschieden, dann steht dem DA nicht mehr das Recht zu, bei der tatsächlichen Einführung der neuen Methode auf seiner Ebene diese neuerlich in Frage zu stellen.Was schließlich die in der Beschwerde kurz behauptete Änderung von Arbeitsmethoden (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG) betrifft, ist auf die Entscheidung der PVAK vom 17.6.1994, A 5/94, hinzuweisen. Demnach kann der Begriff „neue Arbeitsmethoden“ nicht dahin verstanden werden, dass schon jede Änderung der Arbeitsbedingungen eine solche Neueinführung ist. Unter Rückgriff auf die Erläuterungen bedürfen Änderungen der Arbeitsbedingungen nur dann des Einvernehmens mit dem DA, wenn sie für die Bediensteten wegen der damit verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung sind. Neue Arbeitsmethoden werden freilich nur selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist im ganzen Ressort beabsichtigt sein. Wird aber die Einführung einer neuen Arbeitsmethode auf der Ebene einer Zentralstelle oder aber einer Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, entschieden, dann steht dem DA nicht mehr das Recht zu, bei der tatsächlichen Einführung der neuen Methode auf seiner Ebene diese neuerlich in Frage zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016