Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Mitwirkung der PV bei der DiensteinteilungRechtssatz
Als Sachverhalt steht fest, dass die „Dienstanweisung A/6/2015“ vom 21.4.2015 über die Diensteinteilung in der gesperrten Abteilung des Landesklinikums*** bzw. bei anderen externen Bewachungen vom AL ohne vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. § 9 Abs. 2 lit b PVG erlassen worden ist. Wenn der AL meint, dass die von ihm ausgefertigte Dienstanweisung keine Neuerungen enthalten hätte und daher kein Mitwirkungsrecht der PV bestanden habe, so teilt die PVAB diese Rechtsauffassung schon deshalb nicht, weil bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. § 9 Abs. 2 lit b PVG dies für den DA Anlass für Anregungen und Änderungsvorschläge gewesen wäre. Im Übrigen ist die neue Dienstanweisung zwar zum größeren Teil, aber nicht zur Gänze mit der früheren ident.Als Sachverhalt steht fest, dass die „Dienstanweisung A/6/2015“ vom 21.4.2015 über die Diensteinteilung in der gesperrten Abteilung des Landesklinikums*** bzw. bei anderen externen Bewachungen vom AL ohne vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erlassen worden ist. Wenn der AL meint, dass die von ihm ausgefertigte Dienstanweisung keine Neuerungen enthalten hätte und daher kein Mitwirkungsrecht der PV bestanden habe, so teilt die PVAB diese Rechtsauffassung schon deshalb nicht, weil bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG dies für den DA Anlass für Anregungen und Änderungsvorschläge gewesen wäre. Im Übrigen ist die neue Dienstanweisung zwar zum größeren Teil, aber nicht zur Gänze mit der früheren ident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016