Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Mitwirkung der PV bei der Diensteinteilung; neue ArbeitsmethodenText
B 2-PVAB/16
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizanstalt*** (DA) gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt*** Herrn Generalmajor A wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizanstalt*** (DA) gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt*** Herrn Generalmajor A wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Anstaltsleiter hat durch Erlassung einer Diensteinteilung ohne das Einvernehmen mit dem DA gem. § 9 Abs. 2 lit b herzustellen das PVG verletzt.Der Anstaltsleiter hat durch Erlassung einer Diensteinteilung ohne das Einvernehmen mit dem DA gem. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, herzustellen das PVG verletzt.
Begründung
Der DA für Bedienstete der Exekutive bei der Justizanstalt*** (JA) fasste in seiner Sitzung am 24.2.2016 den Beschluss gegen den Anstaltsleiter Generalmajor A (AL) Beschwerde nach § 41 Abs. 4 PVG zu erheben. Der DA für Bedienstete der Exekutive bei der Justizanstalt*** (JA) fasste in seiner Sitzung am 24.2.2016 den Beschluss gegen den Anstaltsleiter Generalmajor A (AL) Beschwerde nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG zu erheben.
Im Zentrum dieser Beschwerde steht das Vorbringen, der AL habe am 21.4.2015 einen neuen Dienstplan bzw. eine neue Diensteinteilung in der gesperrten Abteilung im Landesklinikum*** bzw. bei anderen externen Bewachungen getroffen und habe eine weitere Änderung am 21.1.2016 – ohne das notwendige Einvernehmen mit dem DA herzustellen – verfügt. Weiter habe der AL in diesem Zusammenhang die vom DA gestellten Fragen nicht inhaltlich, sondern nur formal durch Hinweis auf eine angestrebte Abklärung mit der Generaldirektion im BMJ beantwortet.
Diese Beschwerde wurde gem. § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Datum 1.3.2016 (ohne weitere inhaltliche Angaben) der PVAB vorgelegt, die am 4.3.2016 das Vorverfahren eröffnete.Diese Beschwerde wurde gem. Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Datum 1.3.2016 (ohne weitere inhaltliche Angaben) der PVAB vorgelegt, die am 4.3.2016 das Vorverfahren eröffnete.
In diesem vertrat der AL die Auffassung, dass die diesbezügliche Dienstanweisung seines Vorgängers aus dem Jahr 2008 noch in Geltung stehe. Die von ihm unterfertigten Dienstanweisungen zum gleichen Betreff enthielten keine Neuerungen, sondern lediglich Präzisierungen des „Verursacherprinzips“. Hinsichtlich des personellen Mehrbedarfs bei der Besetzung der gesperrten Abteilung des Landesklinikums*** sei seit Jahrzehnten mit anderen Justizanstalten vereinbart, dass diese als Verursacher ein allfällig drittes Bewachungsorgan stellen müssten. Diesbezüglich sei die Erlassung einer übergeordneten Anweisung durch das BMJ/Generaldirektion für den Strafvollzug angeregt worden. Eine solche Anweisung sei zwischenzeitig mit 2.3.2016 ergangen.
Als Sachverhalt steht fest, dass die „Dienstanweisung A/6/2015“ vom 21.4.2015 über die Diensteinteilung in der gesperrten Abteilung des Landesklinikums*** bzw. bei anderen externen Bewachungen vom AL ohne vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. § 9 Abs. 2 lit b PVG erlassen worden ist.Als Sachverhalt steht fest, dass die „Dienstanweisung A/6/2015“ vom 21.4.2015 über die Diensteinteilung in der gesperrten Abteilung des Landesklinikums*** bzw. bei anderen externen Bewachungen vom AL ohne vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erlassen worden ist.
Wenn der AL meint, dass die von ihm ausgefertigte Dienstanweisung keine Neuerungen enthalten hätte und daher kein Mitwirkungsrecht der PV bestanden habe, so teilt die PVAB diese Rechtsauffassung schon deshalb nicht, weil bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. § 9 Abs. 2 lit b PVG dies für den DA Anlass für Anregungen und Änderungsvorschläge gewesen wäre. Im Übrigen ist die neue Dienstanweisung zwar zum größeren Teil, aber nicht zur Gänze mit der früheren ident. Wenn der AL meint, dass die von ihm ausgefertigte Dienstanweisung keine Neuerungen enthalten hätte und daher kein Mitwirkungsrecht der PV bestanden habe, so teilt die PVAB diese Rechtsauffassung schon deshalb nicht, weil bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem DA gem. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG dies für den DA Anlass für Anregungen und Änderungsvorschläge gewesen wäre. Im Übrigen ist die neue Dienstanweisung zwar zum größeren Teil, aber nicht zur Gänze mit der früheren ident.
Ob die vom BMJ, Generaldirektion für den Strafvollzug, erlassene Regelung über die Bewachung von Insassen in den gesperrten Abteilungen von Kliniken den Regelungen des PVG entsprechend im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der PV erlassen worden sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
In der Beschwerde des DA wird abschließend bemängelt, dass der AL auf die fünf Fragen des DA vom 29.1.2016 nur formal mit dem Hinweis auf eine Abklärung der zugrundeliegenden Problematik mit dem BMJ geantwortet habe. Diese Vorgangsweise des AL erfolgte offensichtlich ausgehend von seiner von der PVAB als unzutreffend erkannten Rechtsauffassung, es bestehe hinsichtlich des abgeänderten bzw. neuen Dienstplans keine Verpflichtung das Einvernehmen mit dem DA zu suchen bzw. es liege überhaupt kein neuer Dienstplan vor. Vorliegendenfalls setzt die Verpflichtung zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung mit solchen Fragen voraus.
Was schließlich die in der Beschwerde kurz behauptete Änderung von Arbeitsmethoden (§ 9 Abs. 2 lit d PVG) betrifft, ist auf die Entscheidung der PVAK vom 17.6.1994, A 5/94, hinzuweisen. Demnach kann der Begriff „neue Arbeitsmethoden“ nicht dahin verstanden werden, dass schon jede Änderung der Arbeitsbedingungen eine solche Neueinführung ist. Unter Rückgriff auf die Erläuterungen bedürfen Änderungen der Arbeitsbedingungen nur dann des Einvernehmens mit dem DA, wenn sie für die Bediensteten wegen der damit verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung sind. Neue Arbeitsmethoden werden freilich nur selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist im ganzen Ressort beabsichtigt sein. Wird aber die Einführung einer neuen Arbeitsmethode auf der Ebene einer Zentralstelle oder aber einer Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, entschieden, dann steht dem DA nicht mehr das Recht zu, bei der tatsächlichen Einführung der neuen Methode auf seiner Ebene diese neuerlich in Frage zu stellen.Was schließlich die in der Beschwerde kurz behauptete Änderung von Arbeitsmethoden (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG) betrifft, ist auf die Entscheidung der PVAK vom 17.6.1994, A 5/94, hinzuweisen. Demnach kann der Begriff „neue Arbeitsmethoden“ nicht dahin verstanden werden, dass schon jede Änderung der Arbeitsbedingungen eine solche Neueinführung ist. Unter Rückgriff auf die Erläuterungen bedürfen Änderungen der Arbeitsbedingungen nur dann des Einvernehmens mit dem DA, wenn sie für die Bediensteten wegen der damit verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung sind. Neue Arbeitsmethoden werden freilich nur selten in einer einzigen Dienststelle, sondern meist im ganzen Ressort beabsichtigt sein. Wird aber die Einführung einer neuen Arbeitsmethode auf der Ebene einer Zentralstelle oder aber einer Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, entschieden, dann steht dem DA nicht mehr das Recht zu, bei der tatsächlichen Einführung der neuen Methode auf seiner Ebene diese neuerlich in Frage zu stellen.
Im Übrigen enthält die Beschwerde – abgesehen von der Behauptung neuer Arbeitsmethoden – keinerlei Ausführungen über diese und ihre Auswirkungen auf Bedienstete, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.
Aus den dargelegten Gründen war gem. § 41 Abs. 4 PVG festzustellen, dass der AL die Herstellung des Einvernehmens mit dem DA in der Frage „Dienstplan bzw. Diensteinteilung“ unterlassen hat.Aus den dargelegten Gründen war gem. Paragraph 41, Absatz 4, PVG festzustellen, dass der AL die Herstellung des Einvernehmens mit dem DA in der Frage „Dienstplan bzw. Diensteinteilung“ unterlassen hat.
Hinweis
Nach dem Gegenschluss aus § 41c Abs. 1 PVG ist das AVG auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Nach dem Gegenschluss aus Paragraph 41 c, Absatz eins, PVG ist das AVG auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 11. April 2016
Senatspräsident des VwGH i.R. Dr. Josef GERM
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016