Norm
PVG §9 Abs2 litcSchlagworte
Mitwirkung der PV bei der UrlaubseinteilungRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. c PVG spricht im Rahmen der im Abs. 2 taxativ genannten Einvernehmensfällen von der „Urlaubseinteilung oder deren Abänderung“. Angesprochen ist damit zweifellos insbesondere die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubs bzw. deren Abänderung. Der Verbrauch des Erholungsurlaubs ist für öffentlich- rechtliche Bundesbeamte im § 68 BDG 1979 geregelt. Die dienstlichen Interessen aber auch die persönlichen Verhältnisse der Beamten sind zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 DVV 1981 obliegt dem Dienststellenleiter die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs und allenfalls aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen dieser. Dies gilt sinngemäß auch für VB (vgl. § 27e VBG). Da in der Frage der Konkretisierung der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden ist, wurde das Recht des DA iS des § 9 Abs. 2 lit c PVG verletzt.Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG spricht im Rahmen der im Absatz 2, taxativ genannten Einvernehmensfällen von der „Urlaubseinteilung oder deren Abänderung“. Angesprochen ist damit zweifellos insbesondere die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubs bzw. deren Abänderung. Der Verbrauch des Erholungsurlaubs ist für öffentlich- rechtliche Bundesbeamte im Paragraph 68, BDG 1979 geregelt. Die dienstlichen Interessen aber auch die persönlichen Verhältnisse der Beamten sind zu berücksichtigen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 obliegt dem Dienststellenleiter die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs und allenfalls aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen dieser. Dies gilt sinngemäß auch für VB vergleiche Paragraph 27 e, VBG). Da in der Frage der Konkretisierung der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden ist, wurde das Recht des DA iS des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016