Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkung der PV bei BelohnungenRechtssatz
Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; die gewährten Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 lit f PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bediensteten belohnt werden sollen. Vielmehr hat der DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen: zunächst sind im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten Grundsätze unter Mitwirkung der PV aufzustellen. Erst dann dürfen im Einzelfall die Belohnungen bewilligt und angewiesen werden. Die Mitwirkung der PV hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen angewiesen werden sollen. Das bedeutet, wenn die Grundsätze seitens der Zentralstelle bis ins Detail vorgegeben werden, dass nur dem ZA die Mitwirkung zukommt (siehe auch Schragel, PVG, Manz, S 202f).Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; die gewährten Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bediensteten belohnt werden sollen. Vielmehr hat der DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen: zunächst sind im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten Grundsätze unter Mitwirkung der PV aufzustellen. Erst dann dürfen im Einzelfall die Belohnungen bewilligt und angewiesen werden. Die Mitwirkung der PV hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen angewiesen werden sollen. Das bedeutet, wenn die Grundsätze seitens der Zentralstelle bis ins Detail vorgegeben werden, dass nur dem ZA die Mitwirkung zukommt (siehe auch Schragel, PVG, Manz, S 202f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.1.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016