Norm
PVG §28 Abs2Schlagworte
Personalvertretungstätigkeit; Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsumfang des PVO bei Anträgen auf disziplinäre Verfolgung von PVRechtssatz
Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.12.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016