Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Disziplinäre Verantwortung von PV; Zustimmung zur disziplinären Verantwortung von PV; Personalvertretungstätigkeit; Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsumfang des PVO bei Anträgen auf disziplinäre Verfolgung von PVRechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen und Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein/e Personalvertreter/in wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner/ihrer Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter/innen und Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein/e Personalvertreter/in wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner/ihrer Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.12.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016