TE Pvak 2016/4/14 A 12-PVAB/16

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Veröffentlicht am 14.04.2016
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragslegitimation des DL an die PVAB; disziplinäre Verantwortung von PV; Zustimmung zur disziplinären Verantwortung von PV; Personalvertretungstätigkeit; Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsumfang des PVO bei Anträgen auf disziplinäre Verfolgung von PV; unbefugte Datenabfrage keine PV-Tätigkeit

Text

A 12-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A, Vorstand des Finanzamtes *** (DL), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Finanzamt *** (DA) wegen Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines früheren Mitglieds B auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A, Vorstand des Finanzamtes *** (DL), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Finanzamt *** (DA) wegen Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines früheren Mitglieds B auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des DA zu TOP 6 (Ansuchen der Amtsleitung betreffend eine Disziplinaranzeige) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 23. November 2015, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines ehemaligen Mitglieds AD B verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. März 2016, in der PVAB eingelangt am 9. März 2016, beantragt der Leiter des Finanzamtes ***, die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit dem Beschluss des DA vom 13. November 2015, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des ehemaligen DA-Mitglieds B verweigert wurde, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und diesen Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde folgender Sachverhalt ermittelt:

Mit Schreiben vom 13. November 2015 ersuchte der Vorstand des Finanzamtes *** (DL) den DA um Freigabe des ehemaligen DA-Mitglieds B zur dienstrechtlichen Verfolgung iSd § 28 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen des Verdachts auf das Vorliegen folgender Dienstpflichtverletzungen iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979:Mit Schreiben vom 13. November 2015 ersuchte der Vorstand des Finanzamtes *** (DL) den DA um Freigabe des ehemaligen DA-Mitglieds B zur dienstrechtlichen Verfolgung iSd Paragraph 28, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen des Verdachts auf das Vorliegen folgender Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979:

1.
habe B durch Abfragen im Abgabeninformationssystem (AIS) des Bundes als nicht zuständiger Beamter und ohne dienstliche Veranlassung im Zeitraum 2009 bis 2014 auf Daten von Bediensteten des Finanzamtes *** zugegriffen,
2.
habe B als nicht zuständiger Beamter und ohne dienstliche Veranlassung im Zeitraum 2009 bis 2014 auf Dateien von mehreren Abgabenpflichtigen zugegriffen, die im Finanzamt *** steuerlich erfasst sind.

B war im inkriminierten Tatzeitraum 2009 bis 2014 Mitglied des DA beim Finanzamt ***.

Der DA teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2015 mit, dass in seiner Sitzung vom 23. November 2015 einstimmig beschlossen wurde, der dienst- und disziplinarrechtlichen Verfolgung des B iSd § 28 PVG nicht zuzustimmen, ohne seine Entscheidung zu begründen.Der DA teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2015 mit, dass in seiner Sitzung vom 23. November 2015 einstimmig beschlossen wurde, der dienst- und disziplinarrechtlichen Verfolgung des B iSd Paragraph 28, PVG nicht zuzustimmen, ohne seine Entscheidung zu begründen.

Im Protokoll der DA-Sitzung vom 23. November 2015 wird zu TOP 6 (Ansuchen der Amtsleitung betreffend eine Disziplinaranzeige) der Tagesordnung u.a. ausgeführt:

„Koll. B wurde zu diesen Vorwürfen befragt und gibt an, die Abfragen von Kollegen auf deren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt zu haben. Er benötigte die Daten für diverse Berechnungen.

Die Abfragen anderer Abgabepflichtiger habe er in dienstlichem Interesse durchgeführt. Das FA *** sei aufgrund der Aktenstruktur eben auch für Personen zuständig, die im öffentlichen Interesse stehen.

In der anschließenden Diskussion werden die Vorhaltungen und Rechtfertigungen abgewogen. In der Abstimmung gibt der DAUS keine Zustimmung (einstimmig) zum Ansuchen der Amtsleitung.“

Die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B ist aktenkundig und ebenso wie der gegen B bestehende Verdacht auf die oben genannten Dienstpflichtverletzungen den Parteien des Verfahrens bekannt. Beides wurde im Verfahren nicht bestritten. Eine Vorgangsweise iSd § 45 Abs. 3 AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.Die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B ist aktenkundig und ebenso wie der gegen B bestehende Verdacht auf die oben genannten Dienstpflichtverletzungen den Parteien des Verfahrens bekannt. Beides wurde im Verfahren nicht bestritten. Eine Vorgangsweise iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 21; PVAK vom 17. Februar 1981, A 41-PVAK/80, mwN). Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21; PVAK vom 17. Februar 1981, A 41-PVAK/80, mwN).

B ist Bediensteter im Bereich des Finanzamtes *** und der DL beabsichtigt, ihn wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen seiner dienstrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Die Antragslegitimation des DL ist gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen und Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein/e Personalvertreter/in wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner/ihrer Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter/innen und Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein/e Personalvertreter/in wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner/ihrer Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.

Das PVO, dem der/die Personalvertreter/in angehört oder angehört hat (§ 28 Abs. 3 PVG), hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter/in oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der/die Personalvertreter/in in dieser Eigenschaft, darf das PVO der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen; handelte er/sie nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun.Das PVO, dem der/die Personalvertreter/in angehört oder angehört hat (Paragraph 28, Absatz 3, PVG), hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter/in oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der/die Personalvertreter/in in dieser Eigenschaft, darf das PVO der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen; handelte er/sie nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun.

Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG § 28 Rz 1; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Paragraph 28, Rz 1; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in Ausübung der Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde ist, ob diese Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist (A 22-PVAK/08 uva).

Pflichtverletzungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter begangen werden, können nur dann im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG sanktionslos bleiben, wenn sie mit der Personalvertretungsfunktion in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, § 28 Rz 8). Pflichtverletzungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter begangen werden, können nur dann im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG sanktionslos bleiben, wenn sie mit der Personalvertretungsfunktion in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, Paragraph 28, Rz 8).

Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel aaO § 28 Rz 5). Im vorliegenden Fall sind die B vorgeworfenen rechtswidrigen Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes jedenfalls trennbar von der Tätigkeit eines Personalvertreters. Sollte der Vorwurf berechtigt sein, was von der PVAB zu unterstellen, jedoch nicht zu prüfen ist, ist es daher unerheblich, aus welchen Motiven die unberechtigten Abfragen durch B erfolgten. Ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommene Datenabfragen – ein derartiges Verhalten stellt sich mangels der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage als Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz nach § 1 DSG dar - können niemals Ausübung der Funktion eines Personalvertreters sein (PVAK vom 3. Dezember 2012, A 31-PVAK/12, mwN). Zutreffender Weise wurde vom DA weder in seiner Sitzung vom 23. November 2015, noch in seinem Schreiben an den DL vom 26. November 2015, noch in seiner Stellungnahme an die PVAB vom 1. April 2016 angesprochen, dass B in seiner Eigenschaft als Personalvertreter gehandelt hätte. Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel aaO Paragraph 28, Rz 5). Im vorliegenden Fall sind die B vorgeworfenen rechtswidrigen Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes jedenfalls trennbar von der Tätigkeit eines Personalvertreters. Sollte der Vorwurf berechtigt sein, was von der PVAB zu unterstellen, jedoch nicht zu prüfen ist, ist es daher unerheblich, aus welchen Motiven die unberechtigten Abfragen durch B erfolgten. Ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommene Datenabfragen – ein derartiges Verhalten stellt sich mangels der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage als Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG dar - können niemals Ausübung der Funktion eines Personalvertreters sein (PVAK vom 3. Dezember 2012, A 31-PVAK/12, mwN). Zutreffender Weise wurde vom DA weder in seiner Sitzung vom 23. November 2015, noch in seinem Schreiben an den DL vom 26. November 2015, noch in seiner Stellungnahme an die PVAB vom 1. April 2016 angesprochen, dass B in seiner Eigenschaft als Personalvertreter gehandelt hätte.

Verweigert ein PVO – wie im vorliegenden Fall - die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und dem DL mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst (Schragel, PVG, § 41 Rz 28; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).Verweigert ein PVO – wie im vorliegenden Fall - die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Die PVAB kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die rechtskräftige Rechtsansicht der PVAB ist das PVO aber gebunden; es hat sodann umgehend einen Beschluss in diesem Sinn zu fassen und dem DL mitzuteilen. Das PVO verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht fasst (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 28; PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN).

Da Datenabfragen, die ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommen wurden, nach ständiger Rechtsprechung von PVAK und PVAB niemals Ausübung der Funktion von Personalvertreter/innen sein können, war die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B in § 28 PVG rechtlich nicht gedeckt.Da Datenabfragen, die ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommen wurden, nach ständiger Rechtsprechung von PVAK und PVAB niemals Ausübung der Funktion von Personalvertreter/innen sein können, war die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B in Paragraph 28, PVG rechtlich nicht gedeckt.

Daher war die Geschäftsführung des DA zu TOP 6 (Ansuchen der Amtsleitung betreffend eine Disziplinaranzeige) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 23. November 2015 gesetzwidrig und sein Beschluss zu diesem TOP mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.
die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2.
das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Hinweis

Der DA hat, wie bereits in der Begründung des Bescheides erwähnt, ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen der disziplinären Verfolgung von B zustimmenden Beschluss zu fassen, widrigenfalls er seine Geschäftsführung neuerlich mit Gesetzwidrigkeit belasten würde (Schragel, PVG, § 41 Rz 28).Der DA hat, wie bereits in der Begründung des Bescheides erwähnt, ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen der disziplinären Verfolgung von B zustimmenden Beschluss zu fassen, widrigenfalls er seine Geschäftsführung neuerlich mit Gesetzwidrigkeit belasten würde (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 28).

Wien, am 14. April 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.12.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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