Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Antragslegitimation von PV an die PVAB; Zuständigkeit der PVAB für Handeln und Unterlassen einzelner PV nur bei Zurechnung zum PVO; Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden ohne Beschluss des PVO gesetzwidrig; nachträgliche Genehmigung von gesetzwidriger Geschäftsführung rechtlich nicht gedecktText
A 13-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A und des B, beide Mitglieder des Dienststellenausschusses *** (DA), die Geschäftsführung des DA wegen Übermittlung eines Antrages des DA zu einem im Antrag näher bezeichneten Thema an einen bestimmten Adressatenkreis ohne entsprechende Beschlussfassung im DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A und des B, beide Mitglieder des Dienststellenausschusses *** (DA), die Geschäftsführung des DA wegen Übermittlung eines Antrages des DA zu einem im Antrag näher bezeichneten Thema an einen bestimmten Adressatenkreis ohne entsprechende Beschlussfassung im DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Begründung
Mit ihrem am 11. März 2016 in der PVAB eingelangten Schreiben beantragen die Antragsteller, die Geschäftsführung des DA wegen Übermittlung eines Antrags zu einem näher bezeichneten Thema mit Schreiben des DA-Vorsitzenden C ohne Beschlussfassung im DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde folgender Sachverhalt von der PVAB ermittelt:
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 übermittelte der DA-Vorsitzende C an FA, ZA, Personalabteilung und DL einen Antrag des DA zu einem bestimmten Thema.
Das Schreiben trug den Briefkopf „Dienststellenausschuss der ***, die Geschäftszahl „A/*DA-**/2015“ und war unterfertigt mit „Der Obmann des Dienststellenausschusses, C e.h.“ und der eigenhändigen Unterschrift des DA-Vorsitzenden.
Ein entsprechender Beschluss im DA lag nicht vor. In der DA-Sitzung vom 25. Februar 2016 wurde diese Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden durch einstimmigen Beschluss des DA nachträglich genehmigt.
Der Antragsteller A nahm an dieser DA-Sitzung teil und beteiligte sich an der Abstimmung, mit der das Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 19. Jänner 2016 nachträglich genehmigt wurde.
Dass die Versendung des Antrags durch den DA-Vorsitzenden nicht durch einen Beschluss des Kollegialorgans gedeckt war, wurde vom Vorsitzenden nicht bestritten, der in der DA-Sitzung vom 30. März 2016 zu TOP 6 (Stellungnahme an die PVAB zu A 13-PVAB/16) der Tagesordnung dieser Sitzung lt. Protokoll u.a. wie folgt dazu Stellung nahm:
„Weiters hat er die getroffene Maßnahme auch als Tagesordnungspunkt bei der darauffolgenden Sitzung am 25. Februar 2016 angeführt und es wurde bei dieser Sitzung diese Maßnahme auch einstimmig nachträglich beschlossen. Er sagt, dass diese Vorgangsweise formal nicht richtig war, er aber aufgrund der vorangegangenen Gespräche der Überzeugung war, im Sinne der Bediensteten und des DA zu handeln.“
Die vorstehenden aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen sind auch den Parteien aufgrund des Schreibens des DA-Vorsitzenden vom 19. Jänner 2016, das dem Antrag angeschlossen war, und der ihnen zur Verfügung stehenden Protokolle des DA vom 25. Februar 2016 und vom 30. März 2016 bekannt. Sie blieben im Verfahren auch in der fristgerechten Stellungnahme des DA, dem mit Schriftsatz vom 13. März 2016 der Antrag samt Anlagen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde, unbestritten. Eine Vorgangsweise iSd § 45 Abs. 3 AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.Die vorstehenden aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen sind auch den Parteien aufgrund des Schreibens des DA-Vorsitzenden vom 19. Jänner 2016, das dem Antrag angeschlossen war, und der ihnen zur Verfügung stehenden Protokolle des DA vom 25. Februar 2016 und vom 30. März 2016 bekannt. Sie blieben im Verfahren auch in der fristgerechten Stellungnahme des DA, dem mit Schriftsatz vom 13. März 2016 der Antrag samt Anlagen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde, unbestritten. Eine Vorgangsweise iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht durch die PVAB von Amts wegen oder auf Antrag u.a. einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behauptet.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht durch die PVAB von Amts wegen oder auf Antrag u.a. einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behauptet.
Antragsberechtigt an die PVAB iSd § 41 Abs. 1 zweiter Satz PVG sind auch Mitglieder eines PVO wegen Handlungen, die der Vorsitzende des Organs, dem sie angehören, in einer Weise, die dem Ausschuss zuzurechnen ist, vorgenommen hat, mit der sie nicht einverstanden waren oder von der sie mangels Befassung des Ausschusses nichts wussten (PVAK vom 4. Mai 1982, A 5-PVAK/82). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).Antragsberechtigt an die PVAB iSd Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz PVG sind auch Mitglieder eines PVO wegen Handlungen, die der Vorsitzende des Organs, dem sie angehören, in einer Weise, die dem Ausschuss zuzurechnen ist, vorgenommen hat, mit der sie nicht einverstanden waren oder von der sie mangels Befassung des Ausschusses nichts wussten (PVAK vom 4. Mai 1982, A 5-PVAK/82). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN).
Da der Antragsteller A in der DA-Sitzung vom 25. Februar 2016 den einstimmigen Beschluss, mit dem die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise des DA-Vorsitzenden nachträglich genehmigt wurde, mitgetragen hat, hat er sich damit einverstanden erklärt und sein Antragsrecht an die PVAB in diesem Punkt daher verwirkt.
Zu Spruchpunkt 2:
Der Antragsteller B nahm an der DA-Sitzung vom 25. Februar 2016, mit dem das Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 19. Jänner 2016 nachträglich genehmigt wurde, nicht teil. Seine Antragslegitimation ist daher gegeben.
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).
Dies ist bei dem Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 19. Jänner 2016 aufgrund des Briefkopfes, der DA-Geschäftszahl und der Fertigung des Schreibens durch den DA-Vorsitzenden in seiner Funktion als DA-Vorsitzender ohne Zweifel der Fall, weshalb dieses Schreiben der Geschäftsführung des DA als PVO zuzurechnen ist.
Da unbestritten feststeht, dass dieses Schreiben ohne vorherigen Beschluss des DA vom Vorsitzenden versendet wurde, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in einer nachfolgenden Sitzung diese Vorgangsweise seines Vorsitzenden nachträglich genehmigt hat, weil die Geschäftsführungshandlungen des Vorsitzenden für das PVO nach dem PVG vor deren Ausführung durch einen Beschluss des PVO gedeckt sein müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. April 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.13.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016