Norm
PVG §21 Abs2Schlagworte
Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; taxative Aufzählung der Gründe für Ruhen des MandatsRechtssatz
Nach § 21 Abs. 2 PVG ruht die Funktion eines Mitglieds eines PVO während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an den/die Beschuldigte oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses und darf das davon betroffene PVO-Mitglied seine Funktion nur dann weiter ausüben, wenn es das PVO, dem es angehört, einstimmig beschließt.Nach Paragraph 21, Absatz 2, PVG ruht die Funktion eines Mitglieds eines PVO während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an den/die Beschuldigte oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses und darf das davon betroffene PVO-Mitglied seine Funktion nur dann weiter ausüben, wenn es das PVO, dem es angehört, einstimmig beschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016