RS Pvak 2016/4/25 A 9-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2016
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Norm

PVG §21 Abs2
PVG §22 Abs4
  1. PVG § 21 heute
  2. PVG § 21 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. PVG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 21 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PVG § 21 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 21 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 21 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 21 gültig von 11.07.1991 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. PVG § 21 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 21 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; taxative Aufzählung der Gründe für Ruhen des Mandats, Notwendigkeit gesonderter einstimmiger Beschlüsse bei Vorliegen mehrerer Tatbestandsmerkmale für Ruhen des Mandats

Rechtssatz

Bei den Tatbestandselementen in § 21 Abs. 2 PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle. Es steht daher außer Zweifel, dass der Gesetzgeber alle drei Tatbestandsmerkmale (Suspendierung, strafgerichtliches Verfahren, Disziplinarverfahren) unabhängig voneinander als Gründe für das Ruhen des Mandates definiert hat, wobei einem allenfalls identen Tatvorwurf keine rechtliche Relevanz zukommt. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der Gesetzgeber für alle drei Fälle unmissverständlich angeordnet hat, dass angesichts jedes dieser drei Fälle nur bei jeweils einstimmigem Beschluss des PVO das betroffene Mitglied sein Mandat weiterhin ausüben kann.Bei den Tatbestandselementen in Paragraph 21, Absatz 2, PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle. Es steht daher außer Zweifel, dass der Gesetzgeber alle drei Tatbestandsmerkmale (Suspendierung, strafgerichtliches Verfahren, Disziplinarverfahren) unabhängig voneinander als Gründe für das Ruhen des Mandates definiert hat, wobei einem allenfalls identen Tatvorwurf keine rechtliche Relevanz zukommt. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der Gesetzgeber für alle drei Fälle unmissverständlich angeordnet hat, dass angesichts jedes dieser drei Fälle nur bei jeweils einstimmigem Beschluss des PVO das betroffene Mitglied sein Mandat weiterhin ausüben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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