Norm
PVG §21 Abs2Schlagworte
Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; taxative Aufzählung der Gründe für Ruhen des Mandats, Notwendigkeit gesonderter einstimmiger Beschlüsse bei Vorliegen mehrerer Tatbestandsmerkmale für Ruhen des MandatsRechtssatz
Bei den Tatbestandselementen in § 21 Abs. 2 PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle. Es steht daher außer Zweifel, dass der Gesetzgeber alle drei Tatbestandsmerkmale (Suspendierung, strafgerichtliches Verfahren, Disziplinarverfahren) unabhängig voneinander als Gründe für das Ruhen des Mandates definiert hat, wobei einem allenfalls identen Tatvorwurf keine rechtliche Relevanz zukommt. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der Gesetzgeber für alle drei Fälle unmissverständlich angeordnet hat, dass angesichts jedes dieser drei Fälle nur bei jeweils einstimmigem Beschluss des PVO das betroffene Mitglied sein Mandat weiterhin ausüben kann.Bei den Tatbestandselementen in Paragraph 21, Absatz 2, PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle. Es steht daher außer Zweifel, dass der Gesetzgeber alle drei Tatbestandsmerkmale (Suspendierung, strafgerichtliches Verfahren, Disziplinarverfahren) unabhängig voneinander als Gründe für das Ruhen des Mandates definiert hat, wobei einem allenfalls identen Tatvorwurf keine rechtliche Relevanz zukommt. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der Gesetzgeber für alle drei Fälle unmissverständlich angeordnet hat, dass angesichts jedes dieser drei Fälle nur bei jeweils einstimmigem Beschluss des PVO das betroffene Mitglied sein Mandat weiterhin ausüben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016