Norm
PVG §21 Abs2Schlagworte
Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; Wirkung von Stimmenthaltungen bei gesetzlich vorgesehener EinstimmigkeitRechtssatz
Der DA vertritt zu seinem mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss vom 26. Mai 2015, B könne seine Funktion weiter ausüben, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dieser Beschluss sei aufgrund der Stimmenthaltungen (die nicht zu zählen seien) einstimmig zustande gekommen. Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in § 21 Abs. 2 PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 22, Rz 43).Der DA vertritt zu seinem mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss vom 26. Mai 2015, B könne seine Funktion weiter ausüben, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dieser Beschluss sei aufgrund der Stimmenthaltungen (die nicht zu zählen seien) einstimmig zustande gekommen. Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in Paragraph 21, Absatz 2, PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016