RS Pvak 2016/4/25 A 9-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2016
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Norm

PVG §21 Abs2
PVG §22 Abs4
  1. PVG § 21 heute
  2. PVG § 21 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. PVG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 21 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PVG § 21 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 21 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 21 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 21 gültig von 11.07.1991 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. PVG § 21 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 21 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; Wirkung von Stimmenthaltungen bei gesetzlich vorgesehener Einstimmigkeit

Rechtssatz

Der DA vertritt zu seinem mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss vom 26. Mai 2015, B könne seine Funktion weiter ausüben, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dieser Beschluss sei aufgrund der Stimmenthaltungen (die nicht zu zählen seien) einstimmig zustande gekommen. Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in § 21 Abs. 2 PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 22, Rz 43).Der DA vertritt zu seinem mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss vom 26. Mai 2015, B könne seine Funktion weiter ausüben, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dieser Beschluss sei aufgrund der Stimmenthaltungen (die nicht zu zählen seien) einstimmig zustande gekommen. Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in Paragraph 21, Absatz 2, PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 43).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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