Norm
PVG §21 Abs2Schlagworte
Antragslegitimation DL; gesetzwidrige Zusammensetzung des PVO; Ungültigkeit der Beschlüsse gesetzwidrig zusammengesetzter PVO; Ruhen des Mandats; weitere Funktionsausübung nur bei einstimmigem Beschluss des PVO; Wirkung von Stimmenthaltungen bei gesetzlich vorgesehener Einstimmigkeit; taxative Aufzählung der Gründe für Ruhen des Mandats; Notwendigkeit gesonderter einstimmiger Beschlüsse bei Vorliegen mehrerer Tatbestandsmerkmale für Ruhen des MandatsText
A 9-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Kommandanten A der *** (DL), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Kommando *** (DA), die zur Mitteilung vom 28. Oktober 2015 an den DL führte, DA-Vorsitzender B übe sein Mandat als Personalvertreter während der Dauer eines Disziplinarverfahrens weiterhin aus, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Kommandanten A der *** (DL), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim Kommando *** (DA), die zur Mitteilung vom 28. Oktober 2015 an den DL führte, DA-Vorsitzender B übe sein Mandat als Personalvertreter während der Dauer eines Disziplinarverfahrens weiterhin aus, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass B sein Mandat im DA während der Dauer des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht ausüben darf, weil seine Funktion im DA mangels eines einstimmigen Beschlusses des DA gemäß § 21 Abs. 2 PVG ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission für Soldaten am 22. Oktober 2015 ruht. Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass B sein Mandat im DA während der Dauer des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht ausüben darf, weil seine Funktion im DA mangels eines einstimmigen Beschlusses des DA gemäß Paragraph 21, Absatz 2, PVG ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission für Soldaten am 22. Oktober 2015 ruht.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 beantragt der DL, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wozu er in der Folge ergänzend mitteilte, dass er seine Rechte als DL insofern verletzt sehe, als ihm ein möglicherweise gesetzwidrig zusammengesetzter DA als Verhandlungspartner iSd PVG auf der Ebene der von ihm geleiteten Dienststelle gegenüberstehen könnte.
Im Verfahren wurde von der PVAB folgender Sachverhalt ermittelt:
Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 26. Mai 2015 zu TOP 2 der Tagesordnung dieser Sitzung („Ruhen der Mitgliedschaft von B wegen Zustellung einer Anklageschrift“) mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen, dass B sein Mandat weiterhin ausüben könne. Der DA vertritt dazu die Auffassung, dass dieser Beschluss aufgrund der Stimmenthaltungen, die nicht zu zählen seien, einstimmig zustande gekommen wäre.
In seiner Sitzung vom 28. Oktober 2015 befasste sich der DA mit einem Schreiben des DL vom 28. Oktober 2015, indem dieser mitteilte, dass B am 22. Oktober 2015 ein Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten zugestellt worden war. Aus diesem Grund verwies der DL darauf, dass ein DA-Mitglied u.a. während eines Disziplinarverfahrens seine Funktion nur dann weiterhin ausüben dürfe, wenn der Ausschuss, dem es angehört, dies einstimmig beschließt.
Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2015 nach eingehender Debatte zu TOP 2 („Einleitungsbeschluss B von der DiszBW“) der Tagesordnung dieser Sitzung, dass bereits die erste Abstimmung im DA vom 26. Mai 2015, B dürfe sein Mandat trotz Zustellung der Anklageschrift weiter ausüben, Gültigkeit besitze, weil „das höherwertige Verfahren“ zu zählen sei, also die Anklageschrift und nicht die Disziplinarangelegenheit ausschlaggebend wäre. Nach längerer Diskussion, in der auch die Meinung vertreten wurde, dass eine neuerliche Abstimmung durchgeführt werden müsse, beschloss der DA mit 3:2 Stimmen für bzw. gegen diesen Antrag, dass bereits die erste Abstimmung im Zusammenhang mit der Anklageschrift auch für den Einleitungsbeschluss Gültigkeit besitze, und teilte dem DL mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 daher mit, „dass B sein Mandat weiterhin ausübe“.
Der DL ersuchte den DA mit Schreiben vom 3. November 2015 um schriftliche Klarstellung, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Mitteilung des DA basiere und teilte mit, dass bis zu dieser Klarstellung aus der Sicht des DL die Funktion des B im DA ruhe.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte der DA dem DL mit, dass B sein Mandat aufgrund eines DA-Beschlusses weiterhin ausübt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erfolgte der Antrag des DL an die PVAB.
Da sowohl das (mittlerweile eingestellte) Strafverfahren als auch der Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren auf denselben rechtlichen Sachverhalt abstellen, führte der DA in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2016 an die PVAB aus, dass ein neuerlicher Beschluss seines Erachtens nicht erforderlich sei, weil es sich um denselben Tatvorwurf handelte, zu dem der DA bereits am 26. Mai 2015 einstimmig den Beschluss gefasst habe, B dürfe sein Mandat weiterhin ausüben. Der DA könne keinen Grund erkennen, warum nun wegen desselben Tatvorwurfes neuerlich Beschluss über die Mandatsausübung zu fassen wäre. Da die Disziplinarkommission den strafrechtlichen Tatvorwurf in ihrem Einleitungsbeschluss zur conditio sine qua non für den disziplinären Überhang in der Sache erklärt habe, sehe sich der DA auch nachträglich in seiner Vorgehensweise bestätigt.
Das Vorliegen eine Rechtslücke in § 21 Abs. 2 PVG hinsichtlich Idealkonkurrenz strafrechtlich und disziplinär zu ahndender Sachverhalte könne vom DA nicht beurteilt werden, er rege jedoch an, eine darauf gerichtete Gesetzesprüfung zu veranlassen.Das Vorliegen eine Rechtslücke in Paragraph 21, Absatz 2, PVG hinsichtlich Idealkonkurrenz strafrechtlich und disziplinär zu ahndender Sachverhalte könne vom DA nicht beurteilt werden, er rege jedoch an, eine darauf gerichtete Gesetzesprüfung zu veranlassen.
Der vorstehende Sachverhalt ist den Parteien im Wesentlichen bekannt und wurde vom DA, dem mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 der Antrag samt Anlagen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde, in seinen Stellungnahmen vom 17. und 23. März 2016 auch nicht bestritten. Die Tatsachenfeststellungen zu den Beschlüssen des DA betreffend die Ausübung des Mandates durch B während der Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens und des Disziplinarverfahrens sind durch die Protokolle der DA-Sitzungen zu diesen TOP belegt, deren Inhalte vom DA in seinen Stellungnahmen nicht in Zweifel gezogen wurden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Eine Vorgangsweise iSd § 45 Abs. 3 AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Eine Vorgangsweise iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG war daher nicht erforderlich und konnte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 PVG erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet.
Der Antragsteller ist Kommandant der *** und somit Leiter der Dienststelle (DL), für die der DA errichtet ist, gegen den sich sein Antrag richtet.
Er erachtet seine Rechte insofern verletzt, als ihm ein möglicherweise gesetzwidrig zusammengesetzter DA als Verhandlungspartner gegenüberstehen könnte.
Seine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist gegeben, weil er als DL Anspruch darauf hat, dass er mit dem DA, der ihm gegenübersteht, rechtsgültige Vereinbarungen treffen kann. Da die Beschlüsse, die ein nicht gesetzeskonform zusammengesetztes PVO fasst, ungültig sind, ist ein gesetzwidrig zusammengesetztes PVO als handlungsunfähig anzusehen. Seine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist gegeben, weil er als DL Anspruch darauf hat, dass er mit dem DA, der ihm gegenübersteht, rechtsgültige Vereinbarungen treffen kann. Da die Beschlüsse, die ein nicht gesetzeskonform zusammengesetztes PVO fasst, ungültig sind, ist ein gesetzwidrig zusammengesetztes PVO als handlungsunfähig anzusehen.
Vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 41, Rz 21, vorletzter Absatz: Vgl. dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21, vorletzter Absatz:
„In seinen Rechten verletzt kann DL durch einen internen Geschäftsführungsvorgang eines PVO ausnahmsweise dann sein, wenn er Auswirkungen auf seine Amtsführung hat; so ist er vor der PVAK beschwerdeberechtigt, wenn ihm verschiedene PVO-Mitglieder mitteilten, sie seien zum Vorsitzenden gewählt worden; er kann dann die Klärung verlangen, wer gesetzmäßig gewählte Vorsitzender des PVO und damit für dieses zeichnungsberechtigt ist (PVAK vom 26. Mai 1993, A 33/93).
Nach § 21 Abs. 2 PVG ruht die Funktion eines Mitglieds eines PVO während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an den/die Beschuldigte oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses und darf das davon betroffene PVO-Mitglied seine Funktion nur dann weiter ausüben, wenn es das PVO, dem es angehört, einstimmig beschließt. Nach Paragraph 21, Absatz 2, PVG ruht die Funktion eines Mitglieds eines PVO während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an den/die Beschuldigte oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses und darf das davon betroffene PVO-Mitglied seine Funktion nur dann weiter ausüben, wenn es das PVO, dem es angehört, einstimmig beschließt.
In seiner Sitzung vom 28. Oktober 2015 befasste sich der DA mit dem Schreiben des DL vom 28. Oktober 2015, in dem dieser mitteilte, dass B ein Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten zugestellt worden war. Der DA beschloss nach eingehender Debatte zu TOP 2 der Tagesordnung dieser Sitzung, dass bereits die erste Abstimmung (drei Stimmen dafür und zwei Stimmenthaltungen) im DA vom 26. Mai 2015, dass B sein Mandat trotz Zustellung der Anklageschrift weiter ausüben dürfe, Gültigkeit besitze, weil „das höherwertige Verfahren“ zu zählen sei, also die Anklageschrift und nicht die Disziplinarangelegenheit ausschlaggebend wäre.
Nach längerer Diskussion in dieser Debatte im Kollegialorgan, in der auch die Meinung vertreten wurde, dass eine neuerliche Abstimmung durchzuführen wäre, beschloss der DA am 28. Oktober 2015 mit drei Pro-Stimmen und zwei Gegen-Stimmen, dass bereits die erste Abstimmung auch für den Einleitungsbeschluss Gültigkeit besitze.
Somit waren zwei Rechtsfragen von der PVAB zu prüfen, nämlich, ob durch einen mit drei Pro-Stimmen und zwei Stimmenthaltungen am 26. Mai 2015 gefassten Beschluss das Tatbestandsmerkmal der „Einstimmigkeit“ iSd § 21 Abs. 2 PVG erfüllt wurde, und weiters, ob wegen desselben Tatvorwurfs sowohl für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens als auch für die Dauer eines Disziplinarverfahrens ein PVO jeweils gesondert und einstimmig über die Ausübung des Mandats durch ein davon betroffenes Mitglied zu beschließen habe.Somit waren zwei Rechtsfragen von der PVAB zu prüfen, nämlich, ob durch einen mit drei Pro-Stimmen und zwei Stimmenthaltungen am 26. Mai 2015 gefassten Beschluss das Tatbestandsmerkmal der „Einstimmigkeit“ iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG erfüllt wurde, und weiters, ob wegen desselben Tatvorwurfs sowohl für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens als auch für die Dauer eines Disziplinarverfahrens ein PVO jeweils gesondert und einstimmig über die Ausübung des Mandats durch ein davon betroffenes Mitglied zu beschließen habe.
Der DA vertritt zu seinem mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss vom 26. Mai 2015, B könne seine Funktion weiter ausüben, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dieser Beschluss sei aufgrund der Stimmenthaltungen (die nicht zu zählen seien) einstimmig zustande gekommen.
Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in § 21 Abs. 2 PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird. Diese Rechtsansicht findet im PVG keine Deckung, weil in Paragraph 21, Absatz 2, PVG Einstimmigkeit (und nicht Einhelligkeit der abgegebenen Stimmen) gefordert wird.
Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 22, Rz 43). Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 43).
Der in seiner Sitzung vom 26. Mai 2015 mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen – und nicht mit der Zustimmung aller DA-Mitglieder - gefasste Beschluss stellte angesichts der vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 PVG zwingend geforderten Einstimmigkeit keinen Beschluss dar, mit dem B trotz Anklageschrift die weitere Ausübung seines Mandates gesetzeskonform einstimmig gestattet wurde. Auch der Beschluss des DA vom 28. Oktober 2015, mit dem die Geltung dieses am 26. Mai 2015 mehrheitlich gefassten Beschlusses mit drei Pro-Stimmen und zwei Gegen-Stimmen mehrheitlich auch für die Dauer des Disziplinarverfahrens beschlossen wurde, stellt keinen einstimmigen Beschluss iSd § 21 Abs. 2 PVG dar, weshalb das Mandat von B im DA während der Dauer des Disziplinarverfahrens ruht, sofern der DA nicht einstimmig beschließt, dass B sein Mandat dennoch weiterhin ausüben darf.Der in seiner Sitzung vom 26. Mai 2015 mit drei Stimmen und zwei Stimmenthaltungen – und nicht mit der Zustimmung aller DA-Mitglieder - gefasste Beschluss stellte angesichts der vom Gesetzgeber in Paragraph 21, Absatz 2, PVG zwingend geforderten Einstimmigkeit keinen Beschluss dar, mit dem B trotz Anklageschrift die weitere Ausübung seines Mandates gesetzeskonform einstimmig gestattet wurde. Auch der Beschluss des DA vom 28. Oktober 2015, mit dem die Geltung dieses am 26. Mai 2015 mehrheitlich gefassten Beschlusses mit drei Pro-Stimmen und zwei Gegen-Stimmen mehrheitlich auch für die Dauer des Disziplinarverfahrens beschlossen wurde, stellt keinen einstimmigen Beschluss iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG dar, weshalb das Mandat von B im DA während der Dauer des Disziplinarverfahrens ruht, sofern der DA nicht einstimmig beschließt, dass B sein Mandat dennoch weiterhin ausüben darf.
Bei den Tatbestandselementen in § 21 Abs. 2 PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle. Bei den Tatbestandselementen in Paragraph 21, Absatz 2, PVG handelt es sich um eine taxative Aufzählung, wann das Mandat ex lege ruht, sofern nicht das (gesamte) PVO einstimmig beschließt, dass das betroffene Mitglied sein Mandat dennoch weiter ausüben darf. Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen und klaren Gesetzestext um drei vom Gesetzgeber gleichberechtigt nebeneinander gestellte Fälle.
Es steht daher außer Zweifel, dass der Gesetzgeber alle drei Tatbestandsmerkmale (Suspendierung, strafgerichtliches Verfahren, Disziplinarverfahren) unabhängig voneinander als Gründe für das Ruhen des Mandates definiert hat, wobei einem allenfalls identen Tatvorwurf keine rechtliche Relevanz zukommt. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der Gesetzgeber für alle drei Fälle unmissverständlich angeordnet hat, dass angesichts jedes dieser drei Fälle nur bei jeweils einstimmigem Beschluss des PVO das betroffene Mitglied sein Mandat weiterhin ausüben kann.
Aufgrund der eindeutigen Textierung des § 21 Abs. 2 PVG bleibt weder für eine andere Auslegung Raum, noch kann die vom DA in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2016 geortete Lücke hinsichtlich Idealkonkurrenz von der PVAB auch nur im Entferntesten nachvollzogen werden. Aufgrund der eindeutigen Textierung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG bleibt weder für eine andere Auslegung Raum, noch kann die vom DA in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2016 geortete Lücke hinsichtlich Idealkonkurrenz von der PVAB auch nur im Entferntesten nachvollzogen werden.
Überdies ist es in der Bundesverwaltung häufig der Fall, dass einem Disziplinarverfahren ein Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs vorausgeht, weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, diese Umstände nicht zu kennen und bei Schaffung des § 21 Abs. 2 PVG nicht mitbedacht zu haben.Überdies ist es in der Bundesverwaltung häufig der Fall, dass einem Disziplinarverfahren ein Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs vorausgeht, weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, diese Umstände nicht zu kennen und bei Schaffung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG nicht mitbedacht zu haben.
Die PVO haben aufgrund der gegebenen Rechtslage einstimmige gesonderte Beschlüsse über die allfällige weitere Ausübung des Mandats ihrer Mitglieder iSd § 21 Abs. 2 PVG betreffend jeden der drei dort genannten Gründe für das Ruhen des Mandats eines Mitglieds - unabhängig von der allfälligen Identität des Tatvorwurfs - zu fassen, ansonsten das Mandat ihrer davon betroffenen Mitglieder ruht.Die PVO haben aufgrund der gegebenen Rechtslage einstimmige gesonderte Beschlüsse über die allfällige weitere Ausübung des Mandats ihrer Mitglieder iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG betreffend jeden der drei dort genannten Gründe für das Ruhen des Mandats eines Mitglieds - unabhängig von der allfälligen Identität des Tatvorwurfs - zu fassen, ansonsten das Mandat ihrer davon betroffenen Mitglieder ruht.
Für den Fall B bedeutet diese Rechtslage, dass sowohl für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens als auch für die Dauer des Disziplinarverfahrens vom DA einstimmig gesondert zu beschließen gewesen wäre, dass B sein Mandat im DA weiterhin ausüben darf.
Da im vorliegenden Fall jedoch – das gerichtliche Strafverfahren ist mittlerweile abgeschlossen - für die Dauer des Disziplinarverfahrens vom DA iSd § 21 Abs. 2 PVG nicht gesondert und einstimmig beschlossen wurde, die weitere Ausübung des Mandats von B zu gestatten, ruht sein Mandat im DA seit 22. Oktober 2015 (Zustellung des Einleitungsbeschlusses) bis auf Weiteres, sofern vom DA nicht iSd § 21 Abs. 2 PVG einstimmig beschlossen wird, dass B sein Mandat im DA während der Dauer des Disziplinarverfahrens weiterhin ausüben darf.Da im vorliegenden Fall jedoch – das gerichtliche Strafverfahren ist mittlerweile abgeschlossen - für die Dauer des Disziplinarverfahrens vom DA iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG nicht gesondert und einstimmig beschlossen wurde, die weitere Ausübung des Mandats von B zu gestatten, ruht sein Mandat im DA seit 22. Oktober 2015 (Zustellung des Einleitungsbeschlusses) bis auf Weiteres, sofern vom DA nicht iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG einstimmig beschlossen wird, dass B sein Mandat im DA während der Dauer des Disziplinarverfahrens weiterhin ausüben darf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. April 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.9.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016