Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Verfahren nach PVG; Fristen nach PVG; Mitwirkung bei Aus- und Weiterbildung; Zuständigkeit FA; Mitwirkung nur auf der Ebene der Dienststelle, bei der das PVO errichtet istRechtssatz
Aufgabe des zuständigen PVO nach PVG ist immer die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätig werdende DL zu treffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Der/Die DL hat die Personalvertretung zwingend in seine/ihre Entscheidungen iSd § 9 PVG auf der Ebene der Dienststelle (DL) einzubinden. Nach § 9 Abs. 1 lit. d PVG obliegt dem zuständigen PVO – im vorliegenden Fall dem FA - die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung. Diese Bestimmung bezieht sich ausnahmslos auf alle Aus- und Weiterbildungen, unabhängig davon, wer letztlich die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft und ob mit dem Absolvieren einer bestimmten Ausbildung dienst- und besoldungsrechtliche Vorteile verbunden sein können. Für die Mitwirkung des zuständigen PV – im vorliegenden Fall des FA - an Aus- und Weiterbildungen gilt weiters, dass die Auswahl von Bediensteten nach § 10 Abs. 1 PVG dem zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (im vorliegenden Fall der Meldung an die Zentralstelle) nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.Aufgabe des zuständigen PVO nach PVG ist immer die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätig werdende DL zu treffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Der/Die DL hat die Personalvertretung zwingend in seine/ihre Entscheidungen iSd Paragraph 9, PVG auf der Ebene der Dienststelle (DL) einzubinden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem zuständigen PVO – im vorliegenden Fall dem FA - die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung. Diese Bestimmung bezieht sich ausnahmslos auf alle Aus- und Weiterbildungen, unabhängig davon, wer letztlich die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft und ob mit dem Absolvieren einer bestimmten Ausbildung dienst- und besoldungsrechtliche Vorteile verbunden sein können. Für die Mitwirkung des zuständigen PV – im vorliegenden Fall des FA - an Aus- und Weiterbildungen gilt weiters, dass die Auswahl von Bediensteten nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG dem zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (im vorliegenden Fall der Meldung an die Zentralstelle) nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016