Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Mitwirkung bei Dienstzuteilung; Mitwirkung bei Diensteinteilung und Dienstplan; Zuständigkeit FA; Mitwirkung nur auf der Ebene der Dienststelle, bei der das PVO errichtet ist; AntragsrechtRechtssatz
Für die Dienstzuteilung von A ist der FA deshalb zuständig, weil diese von der LPD verfügt wurde und mehrere Dienststellen betroffen waren. Daher ist der FA iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG auch berechtigt, Anträge im Zusammenhang damit zu stellen. Da die LPD dem zweiten Antrag des FA vom 23. Dezember 2015 binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfang Rechnung trug, wäre der FA gemäß § 10 Abs. 5 PVG ohne unnötigen Aufschub schriftlich und begründet darüber zu informieren gewesen (Schragel, PVG, § 10, Rz 2).Für die Dienstzuteilung von A ist der FA deshalb zuständig, weil diese von der LPD verfügt wurde und mehrere Dienststellen betroffen waren. Daher ist der FA iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG auch berechtigt, Anträge im Zusammenhang damit zu stellen. Da die LPD dem zweiten Antrag des FA vom 23. Dezember 2015 binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfang Rechnung trug, wäre der FA gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG ohne unnötigen Aufschub schriftlich und begründet darüber zu informieren gewesen (Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016