Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Mitwirkung bei Dienstzuteilung; Mitwirkung bei Diensteinteilung und Dienstplan; Zuständigkeit FA; Mitwirkung nur auf der Ebenen der Dienststelle, bei der das PVO errichtet istRechtssatz
Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind u.a. Dienstzuteilungen dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, wobei diese Information spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen hat. Dass diese Information verspätet erfolgte, wird vom FA nicht behauptet. Der FA ist jedoch der Meinung, es sei das Einvernehmen mit ihm herzustellen, weil die Dienstzuteilung von A für die auf der Abgangsdienststelle verbleibenden Bediensteten Auswirkungen hatte. Diese Auffassung des FA findet im PVG keine Deckung. Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem zuständigen PVO herzustellen. Zuständiges PVO kann im Fall des Dienstplanes und der Diensteinteilung nur das für die jeweilige Dienststelle, für die der Dienstplan oder die Diensteinteilung verfügt wird, zuständige PVO sein, also der jeweilige DA, nicht jedoch „in erster Instanz“ der Fachausschuss, weil für alle Polizeiinspektionen (PI) im Bereich der LPD *** jeweils ein DA zuständig ist, wobei mehrere PI fachlich oder örtlich zusammengefasst sein können, wobei Dienstpläne und Diensteinteilungen auf der Ebene der PI von den jeweiligen Kommandanten verfügt werden, was weder vom FA noch vom ZA noch vom DL in ihren Stellungnahmen bestritten wurde. Der FA ist daher nicht zuständiges PVO iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG für Diensteinteilung und Dienstplan auf der Ebene der Polizeiinspektionen im Land ***, weshalb das Einvernehmen iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG über die verfügte Dienstzuteilung von A mit ihm nicht herzustellen war, sondern ihm diese entsprechend § 9 Abs. 3 lit. a PVG lediglich schriftlich mitzuteilen war.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind u.a. Dienstzuteilungen dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, wobei diese Information spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen hat. Dass diese Information verspätet erfolgte, wird vom FA nicht behauptet. Der FA ist jedoch der Meinung, es sei das Einvernehmen mit ihm herzustellen, weil die Dienstzuteilung von A für die auf der Abgangsdienststelle verbleibenden Bediensteten Auswirkungen hatte. Diese Auffassung des FA findet im PVG keine Deckung. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem zuständigen PVO herzustellen. Zuständiges PVO kann im Fall des Dienstplanes und der Diensteinteilung nur das für die jeweilige Dienststelle, für die der Dienstplan oder die Diensteinteilung verfügt wird, zuständige PVO sein, also der jeweilige DA, nicht jedoch „in erster Instanz“ der Fachausschuss, weil für alle Polizeiinspektionen (PI) im Bereich der LPD *** jeweils ein DA zuständig ist, wobei mehrere PI fachlich oder örtlich zusammengefasst sein können, wobei Dienstpläne und Diensteinteilungen auf der Ebene der PI von den jeweiligen Kommandanten verfügt werden, was weder vom FA noch vom ZA noch vom DL in ihren Stellungnahmen bestritten wurde. Der FA ist daher nicht zuständiges PVO iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG für Diensteinteilung und Dienstplan auf der Ebene der Polizeiinspektionen im Land ***, weshalb das Einvernehmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG über die verfügte Dienstzuteilung von A mit ihm nicht herzustellen war, sondern ihm diese entsprechend Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG lediglich schriftlich mitzuteilen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.3.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016