Norm
PVG §26 Abs4Schlagworte
Entscheidungsfrist für Verfahren des ZWA; Aussetzung des Verfahrens des ZWARechtssatz
Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (§ 73 AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (Paragraph 73, AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.15.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016