RS Pvak 2016/6/23 A 15-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2016
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Norm

PVG §26 Abs4
AVG §38
AVG §73
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Entscheidungsfrist für Verfahren des ZWA; Aussetzung des Verfahrens des ZWA

Rechtssatz

Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (§ 73 AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (Paragraph 73, AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.15.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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