RS Pvak 2016/6/23 A 15-PVAB/16

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Veröffentlicht am 23.06.2016
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Befangenheit von Verwaltungsorganen

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind,1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind,

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen,

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

Es steht aufgrund der Sach- und Rechtslage außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall weder § 7 Abs. 1 Z 2 noch § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu Anwendung kommen können.Es steht aufgrund der Sach- und Rechtslage außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall weder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, noch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu Anwendung kommen können.

Zu § 7 Abs. 1 Z 1 AVG blieb im Verfahren unbestritten, dass der ZWA-Vorsitzende H weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd § 36a AVG steht.Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG blieb im Verfahren unbestritten, dass der ZWA-Vorsitzende H weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 36 a, AVG steht.

Zu § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist festzustellen, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - keiner der Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AVG vorliegt, die Befangenheit eines Mitgliedes eines PVO nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Schragel, PVG, § 22, Rz 31, mwN). Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist festzustellen, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - keiner der Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AVG vorliegt, die Befangenheit eines Mitgliedes eines PVO nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 31, mwN).

Dass ein solcher besonderer Ausnahmefall durch einen wichtigen Grund in der Person des ZWA-Vorsitzenden gelegen sei, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wurde weder vom Antragsteller dargetan, noch bietet sich für die PVAB auch nur im Entferntesten ein Anhaltspunkt, um die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG annehmen zu können.Dass ein solcher besonderer Ausnahmefall durch einen wichtigen Grund in der Person des ZWA-Vorsitzenden gelegen sei, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wurde weder vom Antragsteller dargetan, noch bietet sich für die PVAB auch nur im Entferntesten ein Anhaltspunkt, um die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG annehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.15.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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