Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Antragslegitimation von Bediensteten an PVAB; Zuständigkeit der PVAB für Handeln und Unterlassen einzelner PV nur bei Zurechnung zum PVO; Befangenheit von Verwaltungsorganen; Entscheidungsfrist für Verfahren des ZWA; Aussetzung des Verfahrens durch ZWA bis zur Entscheidung der PVAB; gesetzwidrige Vermischung von PV- und Gewerkschaftsangelegenheiten; keine Zuständigkeit der PVAB für Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PVText
A 15-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Bundesministerium für ***), die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses, des Zentralausschusses und des bei der Zentralstelle errichteten Dienststellenausschusses auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Bundesministerium für ***), die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses, des Zentralausschusses und des bei der Zentralstelle errichteten Dienststellenausschusses auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Der Antrag wird, insoweit er sich
Begründung
Mit Schreiben vom 30. März 2016 beantragt A, die Geschäftsführung des ZWA, des ZA, der DA-Vorsitzenden sowie eines weiteren DA-Mitglieds (alle Bundesministerium für *** - BM) in den von ihm geltend gemachten Fällen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Der Antragsteller erblickt darin, dass der ZWA auf die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers vom 30. November 2015 betreffend die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die DA-Vorsitzende B und das DA-Mitglied C erst mehr als drei Monate später mit einer Sitzung reagiert hat, eine mögliche Befangenheit des Vorsitzenden des ZWA. Weiters ortet er in – in seinem Antrag näher bezeichneten - Handlungen des ZA-Vorsitzenden D die rechtswidrige Vermengung von dessen PV- und Gewerkschaftsfunktion. Auch habe D dem Antragsteller eine rechtlich nicht fundierte Auskunft erteilt, ohne diese in einer Sitzung des ZA mit dem PVO abzustimmen. Das E-Mail des ZA-Vorsitzenden vom 16. Dezember 2015 qualifiziert der Antragsteller als Einschüchterungsversuch bzw. Mobbingattacke. Letztlich richtet sich der Antrag gegen die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die DA-Vorsitzende B und das DA-Mitglied C im Zusammenhang mit einer E-Mail-Anfrage des Antragstellers an den DA vom 24. November 2015 im Zusammenhang mit Dienstreisen nach Brüssel.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde nach Einholen der Stellungnahmen von ZWA, ZA und DA zum Antragsvorbringen folgender Sachverhalt festgestellt:
Nach den Terroranschlägen in Paris wurde in Brüssel die höchste Terrorwarnstufe (4/4) erlassen. Der Antragsteller sollte an der 161. Sitzung eines Ausschusses vom 8. bis 15. Dezember 2015 in Brüssel als Vertreter des BM teilnehmen. Die Dienstreise war bereits vom Dienstgeber bewilligt, Flug und Hotel schon vom Antragsteller gebucht.
Mit E-Mail vom 24. November 2015 stellte der Antragsteller dem DA und dessen Vorsitzender B, verbunden mit dem Ersuchen um dringende Klärung, unter Hinweis auf die Abteilungsbesprechung der Abteilung *** vom Vortag folgende Fragen:
Abschließend ersuchte der Antragsteller trotz des „sehr straffen Zeitmanagements der DA-Vorsitzenden in der Vorweihnachtszeit aufgrund der Organisation von Weihnachtsmärkten und Weihnachtsfeiern (allgemein BM und GÖD) und einer Vielzahl anderer vorweihnachtlicher Termine“ um dringende Klärung, dies unter Zitat eines Passus aus der die Broschüre zur PV-Wahl 2014: „Ihre Anliegen sind unser Auftrag“.
Dieses E-Mail des Antragstellers an den DA und dessen Vorsitzende war mit keinem Vertraulichkeitsvermerk, also weder mit dem Vermerk „Vertraulich“ „Persönlich“ oder „Privat“ gekennzeichnet. Der Antragsteller führt dazu aus, er habe diese Nachricht zwar nicht als vertraulich bezeichnet, sei aber davon ausgegangen und habe darauf vertraut, dass dieses E-Mail vom DA und der DA-Vorsitzenden vertraulich – so wie es der § 26 Abs. 2 PVG vorgibt – behandelt wird.Dieses E-Mail des Antragstellers an den DA und dessen Vorsitzende war mit keinem Vertraulichkeitsvermerk, also weder mit dem Vermerk „Vertraulich“ „Persönlich“ oder „Privat“ gekennzeichnet. Der Antragsteller führt dazu aus, er habe diese Nachricht zwar nicht als vertraulich bezeichnet, sei aber davon ausgegangen und habe darauf vertraut, dass dieses E-Mail vom DA und der DA-Vorsitzenden vertraulich – so wie es der Paragraph 26, Absatz 2, PVG vorgibt – behandelt wird.
Dieses E-Mail wurde von DA-Vorsitzender B und DA-Mitglied C nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vertraulich behandelt, sondern sowohl gegenüber der Abteilungsleitung als auch gegenüber Mitarbeiter/innen dieser Abteilung angesprochen.
Am Dienstag, 24. November 2015, richtete der Antragsteller ein E-Mail an die Vorsitzenden von ZA und ZWA, in dem er die seiner Meinung nach erfolgte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch B und C thematisiert und unter Zitierung von § 26 Abs. 2 PVG darauf verweist, dass er zwar sein E-Mail nicht als vertraulich bezeichnet habe, aber davon ausgegangen sei, dass DA-Mitglieder der Sache nach die Verschwiegenheit – insbesondere vor der Abteilungsleitung – immer zu beachten hätten.Am Dienstag, 24. November 2015, richtete der Antragsteller ein E-Mail an die Vorsitzenden von ZA und ZWA, in dem er die seiner Meinung nach erfolgte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch B und C thematisiert und unter Zitierung von Paragraph 26, Absatz 2, PVG darauf verweist, dass er zwar sein E-Mail nicht als vertraulich bezeichnet habe, aber davon ausgegangen sei, dass DA-Mitglieder der Sache nach die Verschwiegenheit – insbesondere vor der Abteilungsleitung – immer zu beachten hätten.
Am Mittwoch, 25. November 2015, richtete der Antragsteller ein neuerliches E-Mail an die Vorsitzenden von ZA und ZWA, in dem er mitteilte, seine Rechtsansicht, ohne ausdrückliche Zustimmung seinerseits hätte über sein E-Mail mit keinen anderen Mitarbeiter/innen des BM gesprochen werden dürfen und schon gar nicht mit der Abteilungsleitung, was ein absolutes NO-GO darstelle, sei von einem Juristen der Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) bestätigt worden. Dieser Jurist habe dem Antragsteller in dessen Auslegung von § 26 Abs. 2 PVG zu 100% Recht gegeben. Der Antragsteller habe nie Antwort vom DA – allerdings immer vom ZA-Vorsitzenden D – bekommen. Abschließend verwies der Antragsteller auf die Schuld der Personalvertretung beim BM an seinem Austritt aus der GÖD.Am Mittwoch, 25. November 2015, richtete der Antragsteller ein neuerliches E-Mail an die Vorsitzenden von ZA und ZWA, in dem er mitteilte, seine Rechtsansicht, ohne ausdrückliche Zustimmung seinerseits hätte über sein E-Mail mit keinen anderen Mitarbeiter/innen des BM gesprochen werden dürfen und schon gar nicht mit der Abteilungsleitung, was ein absolutes NO-GO darstelle, sei von einem Juristen der Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) bestätigt worden. Dieser Jurist habe dem Antragsteller in dessen Auslegung von Paragraph 26, Absatz 2, PVG zu 100% Recht gegeben. Der Antragsteller habe nie Antwort vom DA – allerdings immer vom ZA-Vorsitzenden D – bekommen. Abschließend verwies der Antragsteller auf die Schuld der Personalvertretung beim BM an seinem Austritt aus der GÖD.
Mit einem konkreten Antrag oder Anliegen in dieser Angelegenheit wandte sich der Antragsteller nicht an den ZA.
Am Donnerstag, 26. November 2015, teilte die stellvertretende ZA-Vorsitzende F in dieser Funktion (der Vorsitzende befand sich an diesem Tag auf Dienstreise) dem Antragsteller mit, dass sowohl aus der heutigen Rechtsauskunft der GÖD als auch aus dem Rechtauskunftsschreiben vom Jahre 2006 eindeutig hervorgehe, dass diese Angelegenheit als vertraulich gemäß § 26 Abs. 2 PVG zu behandeln sei. Dieses E-Mail von F war eine Reaktion auf das E-Mail des Antragstellers vom selben Tag, mit dem er dem ZA ein Dokument der Rechtsabteilung der GÖD übermittelte, in dem er die zu seinem Fall passenden Texte markiert hatte. Das Antwortschreiben von F war nur der Verfasserin und dem Adressaten, nicht jedoch anderen Mitgliedern des ZA bekannt.Am Donnerstag, 26. November 2015, teilte die stellvertretende ZA-Vorsitzende F in dieser Funktion (der Vorsitzende befand sich an diesem Tag auf Dienstreise) dem Antragsteller mit, dass sowohl aus der heutigen Rechtsauskunft der GÖD als auch aus dem Rechtauskunftsschreiben vom Jahre 2006 eindeutig hervorgehe, dass diese Angelegenheit als vertraulich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PVG zu behandeln sei. Dieses E-Mail von F war eine Reaktion auf das E-Mail des Antragstellers vom selben Tag, mit dem er dem ZA ein Dokument der Rechtsabteilung der GÖD übermittelte, in dem er die zu seinem Fall passenden Texte markiert hatte. Das Antwortschreiben von F war nur der Verfasserin und dem Adressaten, nicht jedoch anderen Mitgliedern des ZA bekannt.
Gleichfalls am Donnerstag, 26. November 2015, informierte der Vorsitzende des ZA D, der sich, wie bereits erwähnt, auf Dienstreise befand, den Antragsteller per E-Mail einerseits davon, dass seiner Meinung nach der Inhalt des E-Mails des Antragstellers nicht als vertraulich anzusehen sei, andererseits davon, dass SC G gesagt habe, dass niemand, der Sicherheitsbedenken habe, zu einer Dienstreise gezwungen wird. Dieses E-Mail wurde von D auch an den Vorsitzenden des ZWA geschickt.
In diesem Mail nahm D auch zur Anfrage des Antragstellers an die GÖD Stellung und führte aus, dass es seiner Meinung nach nicht in Ordnung sei, dass sich der Antragsteller als Nichtmitglied an die GÖD um Auskunft wendet und die Juristen der GÖD Nichtmitgliedern antworten, insbesondere dann nicht, wenn es darum geht, ob ein Organ der gesetzlichen Personalvertretung korrekt agiert habe, worüber er mit dem Leiter der Rechtsabteilung der GÖD sprechen werde.
Dieses Antwort-E-Mail des Vorsitzenden, das mit „Gruß. Vorname“ unterfertigt war, wurde von dessen E-Mail-Adresse „D, Vorname“ im BM an den Antragsteller und den ZWA-Vorsitzenden gesendet.
Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 antwortete der Antragsteller dem ZA-Vorsitzenden, dass dieser mit seiner Einschätzung betreffend die Nichtverletzung der Verschwiegenheitspflicht vollkommen falsch liege; er habe bereits eine Sachverhaltsdarstellung an den ZWA übermittelt und auch Kontakt mit der PVAB aufgenommen. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 richtete D (von der E-Mail-Adresse des BM „D, Vorname“) folgendes E-Mail an den Antragsteller:
„Hallo X (Anmerkung: Vorname des Antragstellers)!„Hallo römisch zehn (Anmerkung: Vorname des Antragstellers)!
Nachdem Du ja ohnehin den Zentralwahlausschuss involviert hast, bleibt das Ergebnis abzuwarten. Keine Ahnung an welche „Gremien“ Du mein Mail weiterleiten willst, offensichtlich setzt Du ja Gott und die Welt in dieser Angelegenheit in Bewegung. Ob das unter Berücksichtigung des Sachverhaltes angemessen ist, bleibt dahingestellt.
Gruß!
Y (Anmerkung: Vorname des ZA-Vorsitzenden)
Mit Schreiben vom 20. November 2015 (richtig 30. November 2015) wandte sich der Antragsteller mit einer Sachverhaltsdarstellung betreffend die seiner Meinung nach durch DA-Vorsitzende B und das DA-Mitglied C gemäß § 26 Abs. 2 PVG verletzte Verschwiegenheitspflicht an den ZWA. Mit Schreiben vom 20. November 2015 (richtig 30. November 2015) wandte sich der Antragsteller mit einer Sachverhaltsdarstellung betreffend die seiner Meinung nach durch DA-Vorsitzende B und das DA-Mitglied C gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PVG verletzte Verschwiegenheitspflicht an den ZWA.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 bestätigte der ZWA-Vorsitzende deren Eingang beim ZWA gegenüber dem Antragsteller. Am 11. Dezember 2015 wurde der ZWA-Vorsitzende vom Antragsteller telefonisch kontaktiert und gefragt, wie diese Sache weiter bearbeitet würde, worauf ihm der ZWA mitteilte, dass der ZWA in seiner nächsten Sitzung diese Angelegenheit ordnungsgemäß behandeln werde.
Am 1. März 2016 fand die nächste Sitzung des ZWA statt. Am 8. März 2016 wurde der Antragsteller vom Vorsitzenden des ZWA telefonisch über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Der ZWA hatte in seiner Sitzung vom 1. März 2016 die Beschwerde des Antragstellers, sein Begehren und die Rechtslage ausführlich erörtert und den Beschluss gefasst, das Verfahren einzuleiten und die weiteren Ermittlungsschritte nach entsprechender Vorbereitung und Beschlussfassung zu setzen.
In seiner Sitzung vom 14. April 2016 setzte der ZWA das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus, weil deren Entscheidung speziell zur Befangenheit des ZWA-Vorsitzenden eine wesentliche Grundlage für den weiteren Verfahrensverlauf beim ZWA bilden werde.In seiner Sitzung vom 14. April 2016 setzte der ZWA das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus, weil deren Entscheidung speziell zur Befangenheit des ZWA-Vorsitzenden eine wesentliche Grundlage für den weiteren Verfahrensverlauf beim ZWA bilden werde.
Mag. H (ZWA-Vorsitzender) steht weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd § 36a AVG.Mag. H (ZWA-Vorsitzender) steht weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 36 a, AVG.
Alle Funktionäre im ZWA des BM habe ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der Antragsteller hat innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 4. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Sachverhalt in allen Einzelheiten gut zusammengefasst wurde, wies aber auf einen Tippfehler hin, weil sein Schreiben an den ZWA mit 30. November 2015 (und nicht 20. November 2015 datiert war; die entsprechende Korrektur wurde in den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bereits vorgenommen).
Ergänzend übermittelte der Antragsteller nähere Informationen zu den Antworten der Personalvertretung auf seine Anfragen, zu seinem Austritt aus der GÖD, zu seiner Kontaktaufnahme mit der GÖD zur Frage der Verschwiegenheitspflicht von Personalvertreter/innen sowie zu seinem E-Mail vom 24. November 2015 an den ZA-Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht von Personalvertreter/innen. Diesen ergänzenden Informationen kommt im Verfahren jedoch keine rechtliche Relevanz zu.
Der DA ersuchte mit Schreiben vom 11. Mai 2016 zunächst wegen Erkrankung seiner Vorsitzenden um Fristerstreckung bis Mitte Juni, was in der Folge zur Gewährung der Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 17. Juni 2016 führte. Darüber hinaus enthält diese Stellungnahme im Wesentlichen Ausführungen zur Frage des zeitgerechten Reagierens des DA auf die Anfrage des Antragstellers zu den Brüssel-Dienstreisen, welcher Frage im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Relevanz zukommt. Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB enthielt diese Stellungnahme nicht.
Der ZWA teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mit, dass grundsätzlich keine Einwände des ZWA gegen den von der PVAB ermittelten Sachverhalt bestehen, verwies jedoch ebenso wie der Antragsteller auf die unrichtige Wiedergabe der Datierung des Schreibens des Antragstellers an den ZWA (versehentlich 20. statt 30. November angegeben).
Mit E-Mail vom 14. Juni 2016 übermittelte der DA innerhalb der erstreckten Frist seine Stellungnahme, mit der zunächst beantragt wurde, den Antrag, insoweit er die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch DA-Mitglieder betrifft, wegen Unzuständigkeit der PVAB zurückzuweisen. Im Übrigen enthält die Stellungnahme Ausführungen der DA-Vorsitzenden B und des DA-Mitglieds C zur behaupteten Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht nach PVG, denen im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt, zieht jedoch gleichfalls die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht in Zweifel.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, kann in seinen durch das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) geregelten Rechten verletzt jeder Bedienstete sein, dessen berufliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung zu wahren hat. Die Verletzung dieser Rechte kann durch Untätigkeit bzw. durch gesetzwidriges Handeln eines Personalvertretungsorgans (PVO) erfolgt sein.
Der Antragsteller ist Bediensteter des BM und sowohl ZWA, ZA als auch der DA, gegen dessen Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sich u.a. der Antrag richtet, sind für ihn zuständige PVO.
Die Antragslegitimation des Antragstellers ist somit gegeben (Schragel, PVG, § 41, Rz 19 mwN).Die Antragslegitimation des Antragstellers ist somit gegeben (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 19 mwN).
Zu Spruchpunkt 1
Der Antragsteller erblickt darin, dass der ZWA auf die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers vom 30. November 2015 betreffend die behauptete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die DA-Vorsitzende B und das DA-Mitglied C erst mehr als drei Monate später mit einer Sitzung reagiert hat, eine mögliche Befangenheit des Vorsitzenden des ZWA, aus der die Verzögerung des Verfahrens resultieren könnte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
Es steht aufgrund der Sach- und Rechtslage außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall weder § 7 Abs. 1 Z 2 noch § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu Anwendung kommen können.Es steht aufgrund der Sach- und Rechtslage außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall weder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, noch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu Anwendung kommen können.
Zu § 7 Abs. 1 Z 1 AVG blieb im Verfahren unbestritten, dass der ZWA-Vorsitzende H weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd § 36a AVG steht.Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG blieb im Verfahren unbestritten, dass der ZWA-Vorsitzende H weder zur DA-Vorsitzenden B noch zum DA-Mitglied C in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 36 a, AVG steht.
Zu § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist festzustellen, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - keiner der Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AVG vorliegt, die Befangenheit eines Mitgliedes eines PVO nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Schragel, PVG, § 22, Rz 31, mwN). Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist festzustellen, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - keiner der Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AVG vorliegt, die Befangenheit eines Mitgliedes eines PVO nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 31, mwN).
Dass ein solcher besonderer Ausnahmefall durch einen wichtigen Grund in der Person des ZWA-Vorsitzenden gelegen sei, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wurde weder vom Antragsteller dargetan, noch bietet sich für die PVAB auch nur im Entferntesten ein Anhaltspunkt, um die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG annehmen zu können.Dass ein solcher besonderer Ausnahmefall durch einen wichtigen Grund in der Person des ZWA-Vorsitzenden gelegen sei, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wurde weder vom Antragsteller dargetan, noch bietet sich für die PVAB auch nur im Entferntesten ein Anhaltspunkt, um die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG annehmen zu können.
Eine Befangenheit des Vorsitzenden des ZWA, die die Geschäftsführung des ZWA mit Rechtswidrigkeit belasten könnte, liegt daher nicht vor.
Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (§ 73 AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.Die PVAB sieht sich zur Dauer des Verfahrens vor dem ZWA ergänzend zur Feststellung veranlasst, dass auch für Verfahren des ZWA die allgemeine Entscheidungsfrist gilt, wonach ein Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach sechs Monaten zu erlassen ist (Paragraph 73, AVG). Im Verfahren blieb unbestritten, dass alle Funktionäre im ZWA des BM ihre dortige Funktion ausschließlich als Nebenfunktion zu ihren sonstigen dienstlichen Hauptverpflichtungen auszuüben haben. Die Sachverhaltsfeststellung des Antragstellers war mit Schreiben vom 30. November 2015 an den ZWA gerichtet worden. Der ZWA hätte daher bis längstens Ende Mai 2016 darüber zu entscheiden gehabt. Der ZWA leitete das Verfahren in seiner Sitzung vom 1. März 2016 ein und setzte es in seiner Sitzung vom 14. April 2016 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung der PVAB aus. Die verfahrensrechtlichen Schritte des ZWA lagen somit ausnahmslos innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.
Zu Spruchpunkt 2
Der Antragsteller erblickt in – in seinem Antrag näher bezeichneten - Handlungen des ZA-Vorsitzenden D die rechtswidrige Vermengung von dessen PV- und Gewerkschaftsfunktion; auch habe D dem Antragsteller eine rechtlich nicht fundierte Auskunft erteilt, ohne diese in einer Sitzung des ZA innerhalb des PVO abzustimmen.
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). D ist unbestrittenermaßen Vorsitzender des ZA, in welcher Funktion ihm bestimmte Aufgaben durch das PVG bzw. die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, zur Wahrnehmung für das Kollegialorgan vom Gesetzgeber übertragen werden, weshalb seine Handlungen bzw. Unterlassungen, die von ihm in seiner Funktion als gewählter Vorsitzender gesetzt werden, dem Kollegialorgan ZA zuzurechnen sind. Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). D ist unbestrittenermaßen Vorsitzender des ZA, in welcher Funktion ihm bestimmte Aufgaben durch das PVG bzw. die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, zur Wahrnehmung für das Kollegialorgan vom Gesetzgeber übertragen werden, weshalb seine Handlungen bzw. Unterlassungen, die von ihm in seiner Funktion als gewählter Vorsitzender gesetzt werden, dem Kollegialorgan ZA zuzurechnen sind.
Es war daher zu prüfen, ob D die ihm vom Antragsteller vorgeworfenen Handlungen in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender für das PVO gesetzt hat.
Im Verfahren blieb unbestritten, dass mit E-Mail vom Donnerstag, 26. November 2015, D, der sich zu diesem Zeitpunkt auf Dienstreise befand, den Antragsteller einerseits davon informierte, dass seiner Meinung nach der Inhalt des E-Mails des Antragstellers nicht als vertraulich anzusehen sei, andererseits davon, dass SC G gesagt habe, dass niemand, der Sicherheitsbedenken habe, zu einer Dienstreise gezwungen wird. In diesem Mail nahm D auch zur Anfrage des Antragstellers an die GÖD Stellung und führte aus, dass es seiner Meinung nach nicht in Ordnung sei, dass sich der Antragsteller als Nichtmitglied an die GÖD um Auskunft wendet und die Juristen der GÖD Nichtmitgliedern antworten, insbesondere dann nicht, wenn es darum geht, ob ein Organ der gesetzlichen Personalvertretung korrekt agiert habe, worüber er mit dem Leiter der Rechtsabteilung der GÖD sprechen werde.
Dieses Antwort-E-Mail des Vorsitzenden, das mit „Gruß. Vorname“ unterfertigt war, wurde von dessen E-Mail-Adresse „D, Vorname“ im BM an den Antragsteller und den ZWA-Vorsitzenden gesendet. Weder der Textierung des E-Mails noch der Unterschrift von D ist zu entnehmen, dass es sich um ein Schreiben von D in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender gehandelt hätte. Textierung und Unterschrift dieser Nachricht ist - ganz im Gegenteil – vielmehr ohne Zweifel zu entnehmen, dass D in seinen Antworten an den Antragsteller seine persönlichen Meinungen zum Ausdruck gebracht und nicht für den ZA gehandelt hat. Da es sich dabei unbestrittenermaßen nicht um Aussagen von D in seiner Funktion als Vorsitzender für das PVO handelte, stellen diese Aussagen auch keine Geschäftsführungshandlungen für den ZA dar. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsführung iSd PVG von PVO könnte eine gesetzwidrige Vermischung von PV- und Gewerkschaftsagenden erfolgen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen kam, ganz abgesehen davon, dass D in seinen Antworten gegenüber dem Antragsteller weder als ZA-Vorsitzender noch als Gewerkschaftsfunktionär auftrat, sondern in Bezug auf die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) lediglich seine persönliche Kritik am Kontaktieren der GÖD durch den Antragsteller und der Reaktion der GÖD gegenüber einem Bediensteten, der kein Mitglied der GÖD ist, zum Ausdruck brachte.
Da D bei seinen aktenkundigen – im Verfahren unbestritten gebliebenen - Antworten an den Antragsteller immer als einzelner Personalvertreter und nicht für den ZA gehandelt hat, war eine vorherige Beschlussfassung im ZA über seine Antworten weder geboten noch erforderlich und die Geschäftsführung des ZA durch ein persönliches Antwortschreiben von D an den Antragsteller ohne vorherigen Beschluss des PVO nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Zu Spruchpunkt 3
Der Antragsteller qualifiziert das E-Mail des ZA-Vorsitzenden D vom 16. Dezember 2015 als Einschüchterungsversuch bzw. Mobbingattacke. Dieses E-Mail lautete wörtlich:
„Hallo X (Anmerkung: Vorname des Antragstellers)!„Hallo römisch zehn (Anmerkung: Vorname des Antragstellers)!
Nachdem Du ja ohnehin den Zentralwahlausschuss involviert hast, bleibt das Ergebnis abzuwarten. Keine Ahnung an welche „Gremien“ Du mein Mail weiterleiten willst, offensichtlich setzt Du ja Gott und die Welt in dieser Angelegenheit in Bewegung. Ob das unter Berücksichtigung des Sachverhaltes angemessen ist, bleibt dahingestellt.
Gruß!
Y (Anmerkung: Vorname des ZA-Vorsitzenden)“
Diesem E-Mail ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass es sich nicht um die persönliche Meinung von D, sondern vielmehr um eine Antwort des ZA als PVO handeln würde. Die Nachricht wurde von der allgemeinen BM-E-Mail-Adresse von D verschickt und weder Textierung noch Fertigung lassen den Schluss zu, dass es sich um ein E-Mail von D in seiner Eigenschaft als ZA-Vorsitzender handeln würde, welches der Geschäftsführung des ZA zuzurechnen wäre.
Da – wie bereits erwähnt - die PVAB zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann zuständig ist, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN), was im Fall dieses E-Mails von D ohne Zweifel zu verneinen ist, besteht im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der PVAB. Da – wie bereits erwähnt - die PVAB zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann zuständig ist, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN), was im Fall dieses E-Mails von D ohne Zweifel zu verneinen ist, besteht im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der PVAB.
Dennoch sieht sich die PVAB in diesem Zusammenhang zur Feststellung veranlasst, dass sich der Inhalt dieses E-Mails ausschließlich auf Fakten und die persönliche Beurteilung des Vorgehens des Antragstellers durch D bezog und die Textierung dieser Nachricht weder herabwürdigend bzw. beleidigend war, noch auch nur ansatzweise eine Drohung bzw. einen Einschüchterungsversuch enthielt.
Zu Spruchpunkt 4
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die PVAB gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die PVAB gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der PVO iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).
Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht einzelner Personalvertreter/innen kann der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, nicht angerechnet werden.
Gemäß § 26 Abs. 4 PVG obliegt es nämlich dem zuständigen ZWA, Personalvertreter/innen, die die ihnen obliegende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, ihr Mandat in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG abzuerkennen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG obliegt es nämlich dem zuständigen ZWA, Personalvertreter/innen, die die ihnen obliegende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, ihr Mandat in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG abzuerkennen.
Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Juni 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.15.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016