Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Abstimmungserfordernisse für Änderung eines PVO-BeschlussesRechtssatz
Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach § 22 Abs. 4 PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in § 22 Abs. 8 erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in § 21 Abs. 2 PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach Paragraph 22, Absatz 4, PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in Paragraph 22, Absatz 8, erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in Paragraph 21, Absatz 2, PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016