RS Pvak 2016/7/25 A 17-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2016
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §8
PVGO §9
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Abstimmungserfordernisse für Änderung eines PVO-Beschlusses

Rechtssatz

Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach § 22 Abs. 4 PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in § 22 Abs. 8 erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in § 21 Abs. 2 PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach Paragraph 22, Absatz 4, PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in Paragraph 22, Absatz 8, erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in Paragraph 21, Absatz 2, PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten