Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Änderung von Beschlüssen von PVO nur auf begründeten Antrag im PVORechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK (vgl. Schragel, PVG, § 22, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt.Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016