RS Pvak 2016/7/25 A 17-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2016
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §8
PVGO §9
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Änderung von Beschlüssen von PVO nur auf begründeten Antrag im PVO

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK (vgl. Schragel, PVG, § 22, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt.Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten