RS Pvak 2016/7/25 A 17-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2016
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen von PVO

Rechtssatz

Eine Stellungnahme der PV kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.Eine Stellungnahme der PV kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN). Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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