Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen von PVORechtssatz
Eine Stellungnahme der PV kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.Eine Stellungnahme der PV kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN). Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016