Norm
PVG §9 Abs3 litbSchlagworte
unterschiedliche PV-Angelegenheiten trotz inhaltlich engen ZusammenhangsRechtssatz
Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Schreiben des DL inhaltlich in engem Zusammenhang mit den bereits gefassten Beschlüssen des DA stand, die Ausschreibung aller offenen Planstellen zu beantragen. Es handelte sich dabei jedoch nicht um ein- und dieselbe Angelegenheit, sondern im ersteren Fall um einen Antrag des DA an den DL und im zweiten Fall um die Absicht des DL, bestimmte Maßnahmen bei der Dienstbehörde zu beantragen. Nach § 9 Abs. 3 lit. b PVG sind Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen – und darum handelte es sich bei der vom DL beabsichtigten Maßnahme - dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen, um die Mitwirkung des DA iSd PVG zu ermöglichen. Daher musste dieses Schreiben des DL vom DA-Vorsitzenden auf die TO einer DA-Sitzung genommen werden, und zwar so rechtzeitig, dass eine Beschlussfassung darüber und eine Ausfertigung dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ermöglicht wurde.Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Schreiben des DL inhaltlich in engem Zusammenhang mit den bereits gefassten Beschlüssen des DA stand, die Ausschreibung aller offenen Planstellen zu beantragen. Es handelte sich dabei jedoch nicht um ein- und dieselbe Angelegenheit, sondern im ersteren Fall um einen Antrag des DA an den DL und im zweiten Fall um die Absicht des DL, bestimmte Maßnahmen bei der Dienstbehörde zu beantragen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, PVG sind Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen – und darum handelte es sich bei der vom DL beabsichtigten Maßnahme - dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen, um die Mitwirkung des DA iSd PVG zu ermöglichen. Daher musste dieses Schreiben des DL vom DA-Vorsitzenden auf die TO einer DA-Sitzung genommen werden, und zwar so rechtzeitig, dass eine Beschlussfassung darüber und eine Ausfertigung dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ermöglicht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016