TE Pvak 2016/7/25 A 17-PVAB/16

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Veröffentlicht am 25.07.2016
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 litb
PVG §9 Abs4 lita
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs4
PVGO §8
PVGO §9
AusG §4a
B-GIBG §7
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. AusG § 4a heute
  2. AusG § 4a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Schlagworte

Antragslegitimation von PV an PVAB; Zuständigkeit der PVAB für Handeln und Unterlassen einzelner PV nur bei Zurechnung zum PVO; Änderung von Beschlüssen von PVO nur auf begründeten Antrag im PVO; Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen von PVO; Abstimmungserfordernisse für Änderung eines PVO-Beschlusses unterschiedliche PV-Angelegenheiten trotz inhaltlich engen Zusammenhangs; Ausschreibung von Planstellen nach AusG oder B-GlBG.

Text

A 17-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Bezirksinspektors A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Exekutivbediensteten der Justizanstalt *** (DA), dessen Mitglied der Antragsteller ist, wegen im Antrag näher bezeichneter Beschlüsse auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Bezirksinspektors A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Exekutivbediensteten der Justizanstalt *** (DA), dessen Mitglied der Antragsteller ist, wegen im Antrag näher bezeichneter Beschlüsse auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:

Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 24. April 2016, in der PVAB eingelangt am 27. April 2016, beantragt A, die Geschäftsführung des DA insofern als gesetzwidrig festzustellen, als trotz eines in der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 einstimmig gefassten Beschlusses, beim Dienststellenleiter (DL) die Ausschreibung aller offenen Planstellen zu beantragen, auch in der Folge im Gegenstand weitere Beschlüsse gefasst wurden, obwohl der Beschluss vom 27. Jänner 2016 nicht einstimmig vom DA aufgehoben worden war, wobei es letztlich zu einem gesetzwidrigen Beschluss des DA im Sinne des DA-Vorsitzenden durch Ausübung seines Dirimierungsrechtes am 4. April 2016 gekommen wäre, weil der DA-Vorsitzende das ursprüngliche Abstimmungsergebnis im Kollegialorgan DA nicht hinnehmen wollte.

Die PVAB hat folgenden Sachverhalt erhoben:

In der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 stand TOP 6 („Beratung und Beschlussfassung über den Ausschreibungstext XXX“) auf der Tagesordnung, wobei die Rückmeldungen der Kollegen B und C im elektronischen Funktionspostkasten ersichtlich waren. Vom ihnen wurde in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, die E2a/2 Planstelle des D gegen die E2a/GL-Planstelle des E zu tauschen. Der DA beschloss nach eingehender Debatte, auch über das Für und Wider des Planstellentausches bzw. die Aufteilung freier Planstellenpunkte, einstimmig, einen Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den Dienststellenleiter (DL) zu richten. Dieser Beschluss richtete sich gegen eine allfällige Neubewertung von Planstellen, weil die Ausschreibung aller offenen Planstellen gefordert wurde, was sich naturgemäß nur auf die Ausschreibung dieser Planstellen mit ihrer aktuellen Bewertung beziehen konnte. Die Ausfertigung des Antrags wurde dem DA-Vorsitzenden übertragen.

In der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 stand neuerlich der TOP „Beratung und Beschlussfassung über den Ausschreibungstext XXX“ als TOP 9 auf der Tagesordnung (TOP 9). Der Vorsitzende begründete die neuerliche Diskussion und Beschlussfassung über diese Angelegenheit damit, dass er nochmals den Austausch der beiden Planstellen diskutieren wolle, weil man dabei auch an Koll. F denken solle. Nach längerer Diskussion wurde vom DA neuerlich beschlossen, den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen (mit ihrer damaligen Bewertung) an den DL zu richten. Mit der Ausfertigung wurde der DA-Schriftführer betraut.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 wurde dieser Antrag dem DL vorgelegt und die Ausschreibung aller offenen Planstellen gefordert, dies ohne Bezug auf einen allfälligen Planstellentausch.

Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilte der DL dem DA seine Absicht mit, die Neubewertung von vier Planstellen der JA *** bei der Dienstbehörde zu beantragen. In der DA-Sitzung vom 15. März 2016 stand diese Absicht des DL als TOP 7 („Beratung und Beschlussfassung über den Vorschlag der Anstaltsleitung über die Umwidmung/Neubewertung von Arbeitsplätzen“) auf der Tagesordnung. Es findet sich kein Hinweis in den Protokollen oder in der Stellungnahme, dass der DL um Fristerstreckung ersucht wurde. Im Gegenteil, der DA-Vorsitzende führte lt. Protokoll zu diesem TOP aus, „dass über den Vorschlag des DL nicht abgestimmt werden müsse, man könne diese Absicht auch nur zur Kenntnis nehmen, dies wäre als Zustimmung zu werten; sprechen wir uns dagegen aus, ginge das Ganze weiter bis an den Zentralausschuss (ZA)“.

Es erfolgte eine eingehende Debatte, vor allem auch im Zusammenhang mit dem vom DL beabsichtigten Umbau des *** und den davon möglicherweise auf die Tätigkeiten zu erwartenden Änderungen. In dieser Sitzung kam es zu keinem Beschluss des DA, weil auf Vorschlag des Vorsitzenden zugewartet werden sollte, bis das Konzept des Umbaus vom DL dem DA vorgelegt und vom DA über die Umwidmungen beraten wurde. Dieser Vorschlag des DA-Vorsitzenden blieb in der Sitzung lt. Protokoll unwidersprochen und die Beschlussfassung zu diesem TOP wurde verschoben.

In seiner Stellungnahme an die PVAB vom 17. Mai 2016 zum Antrag von A gab der DA als Begründung für die Verschiebung der Abstimmung – abweichend vom Protokolltext - an, dass dies deshalb erfolgt wäre, weil kein Mitglied der Fraktion *** teilgenommen habe (der Antragsteller A, der dieser Fraktion angehört, war bei dieser Sitzung entschuldigt). Diese Begründung in der Stellungnahme des DA an die PVAB findet in den Protokollen des DA jedoch keine Deckung.

Der TOP „Umwidmung/Neubewertung von Arbeitsplätzen“ wurde in der DA-Sitzung vom 4. April 2016 als TOP 9 neuerlich auf die Tagesordnung gesetzt. Ein DA-Mitglied war verhindert, sodass es bei der Abstimmung zu einer Patt-Stellung kam und der Vorsitzende von seinem Dirimierungsrecht Gebrauch machte, womit der Vorschlag des DL angenommen wurde. Aus dem Protokoll dieser Sitzung ist nicht ersichtlich, ob dem DA das Konzept des DL für den Umbau vor der DA-Sitzung vom 4. April 2016 schon übermittelt worden war.

Im Anschluss an den Beschluss über die Zustimmung zur Umwidmung/Neubewertung von Arbeitsplätzen wurde vom DA einstimmig beschlossen, dass die aufgewerteten Arbeitsplätze um eine Arbeitsplatzbeschreibung erweitert werden müssen. Diesem einstimmigen Beschluss stimmte auch der Antragsteller zu.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wobei unter einem konkret um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wobei unter einem konkret um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:

1.
Wurde vom DA mit dem DL zu dessen Schreiben vom 2. März 2016 eine Erstreckung der zweiwöchigen Frist für die Stellungnahme des DA vereinbart?
2.
Falls ja, bis wann?
3.
Lag das Konzept des DL für den ***-Umbau dem DA in seiner Sitzung vom 4. April 2016 bereits vor? Falls ja, wann wurde dieses Konzept dem DA übermittelt? Bitte Kopie des Konzepts mit DA-Eingangsstempel der Stellungnahme an die PVAB anschließen.

Der Antragsteller beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016 zu Frage 1 zu deren lückenloser Aufklärung die Einvernahme aller Mitglieder des DA und betonte neuerlich, dass sich der DA bereits für die Beibehaltung der Planstellen-Wertigkeiten ausgesprochen hatte. Zu Frage 2 betonte der Antragsteller unter Hinweis auf den Erlass der Dienstbehörde vom 8. Juli 2007, GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4/2007, betreffend „Ausschreibung und Betrauung von Arbeitsplätzen; Richtlinien“, dass es sich um eine Aufwertung ohne vorherige Interessentensuche/Ausschreibung entgegen den Vorgaben dieses Erlasses gehandelt habe und verwies zu Frage 3 sowie abschließend auch grundsätzlich nochmals darauf, dass es bereits einen gültigen Beschluss des DA gab, der nicht einstimmig aufgehoben worden war. Im Übrigen wurden die konkreten Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom Antragsteller nicht bestritten.Der Antragsteller beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016 zu Frage 1 zu deren lückenloser Aufklärung die Einvernahme aller Mitglieder des DA und betonte neuerlich, dass sich der DA bereits für die Beibehaltung der Planstellen-Wertigkeiten ausgesprochen hatte. Zu Frage 2 betonte der Antragsteller unter Hinweis auf den Erlass der Dienstbehörde vom 8. Juli 2007, GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4 aus 2007,, betreffend „Ausschreibung und Betrauung von Arbeitsplätzen; Richtlinien“, dass es sich um eine Aufwertung ohne vorherige Interessentensuche/Ausschreibung entgegen den Vorgaben dieses Erlasses gehandelt habe und verwies zu Frage 3 sowie abschließend auch grundsätzlich nochmals darauf, dass es bereits einen gültigen Beschluss des DA gab, der nicht einstimmig aufgehoben worden war. Im Übrigen wurden die konkreten Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom Antragsteller nicht bestritten.

Die PVAB hat entschieden, dem verfahrensrechtlichen Antrag des Antragsstellers auf Einvernahme aller DA-Mitglieder zur lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachzukommen, weil ihre unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen, die den Parteien bekannten und gleichfalls nicht bestrittenen Inhalte der Protokolle der DA-Sitzungen vom 27. Jänner 2016, 2. Februar 2016, 15. März 2016 und 4. April 2016, sowie die in den wesentlichen Punkten des Sachverhalts nicht voneinander abweichenden Stellungnahmen der Parteien ausreichen, den relevanten Sachverhalt im gebotenen Umfang festzustellen, woran auch eine Einvernahme aller DA-Mitglieder nichts zu ändern vermöchte.

Der DA führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 innerhalb der von der PVAB auf begründeten Antrag erstreckten Frist zu den drei konkreten Fragen der PVAB nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass der DA-Vorsitzende nach der DA-Sitzung vom 15. März 2016 mit dem DL eine Fristerstreckung vereinbart habe, weil das Vorliegen der Baupläne für den Umbau von *** vor einer Beschlussfassung im DA abgewartet werden solle.

Damit wurde die erste Stellungnahme des DA an die PVAB korrigiert, wonach die Verschiebung des Beschlusses auf die nächste Sitzung wegen des Fehlens eines Mandatars der Fraktion *** erfolgt sei. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB auch vom DA nicht bestritten.

Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit folgenden Korrekturen bzw. Ergänzungen unbestritten fest:

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Die Beschlussfassung über das Schreiben des DL vom 2. März 2016 betreffend die Neubewertung von Planstellen wurde von der DA-Sitzung vom 15. März 2016 auf die DA-Sitzung vom 4. April 2016 verschoben, weil der DA vor seiner Beschlussfassung über die vom DL beabsichtigte Maßnahme das Vorliegen der Pläne für den Umbau von *** abwarten wollte.
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Der DA-Vorsitzende vereinbarte nach der DA-Sitzung vom 15. März 2016 mit dem DL eine Fristerstreckung für die Stellungnahme des DA zum Schreiben des DL bis zum Ende der Beratungen zwischen DL und DA über diese Baupläne.
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Die Pläne für den Umbau wurden dem DA am 24. März 2016 zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Antragsberechtigt an die PVAB iSd § 41 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sind nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden. Voraussetzung für das Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN). Antragsberechtigt an die PVAB iSd Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sind nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden. Voraussetzung für das Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN).

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG überträgt verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre geschäftsführenden Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG überträgt verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre geschäftsführenden Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen dessen Geschäftsführung sich sein Antrag wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung bzw. des Vorgehens des DA-Vorsitzenden richtet, und hat sich immer gegen die Neubewertung von Arbeitsplätzen ausgesprochen. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK (vgl. Schragel, PVG, § 22, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 45), an der die PVAB unverändert festhält, ist eine Angelegenheit nach Debatte und Beschlussfassung im PVO darüber zwar grundsätzlich als erledigt anzusehen, doch kann das Gesetz nicht dahin verstanden werden, dass ein PVO unrichtige oder bedenkliche Beschlüsse nicht abändern dürfe, wozu es aber eines konkreten neuen Beschlusses bedarf. Zu einem aufhebenden oder abändernden Beschluss darf es jedoch nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt.

Der Beschluss, alle offenen Planstellen (mit ihrer aktuellen Bewertung) auszuschreiben, wurde in der Sitzung vom 27. Jänner 2016 gefasst. Der DA-Vorsitzende stellte das Thema (die Neubewertung bzw. den Planstellentausch) in der Sitzung vom 2. Februar 2016 mit der Begründung nochmals zur Diskussion, dass man dabei auch an den Bediensteten F denken müsse, für den Vorteile damit verbunden wären. Die neuerliche Aufnahme dieses TOP in die Tagesordnung einer DA-Sitzung erfolgte somit gesetzeskonform auf begründeten Antrag des Vorsitzenden, weshalb aus der neuerlichen Debatte und Beschlussfassung keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA resultiert. In dieser Sitzung wurde der Beschluss des DA vom 27. Jänner 2015 bestätigt.

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält - im PVG nur sehr allgemein formuliert. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der PV bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält - im PVG nur sehr allgemein formuliert. Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der PV bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz - weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mwN).

Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet. Sowohl dem Protokoll der DA-Sitzung vom 27. Jänner 2016 als auch jenem der DA-Sitzung vom 2. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass sich der DA bei seinen Entscheidungen zu TOP 6 bzw. TOP 8 dieser Sitzungen umfassend und im Detail mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Beschlüsse nach eingehender Diskussion über die wesentlichen Aspekte der Angelegenheit gefasst hat. Da diese Beschlüsse auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in erkennbarem Widerspruch stehen, wurde die Geschäftsführung des DA durch sie nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Gleiches gilt für die Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden, dessen Geschäftsführungshandlungen dem DA zuzurechnen sind, der unter Hinweis auf durch das PVG geschützte Interessen eines konkret benannten Bediensteten einen begründeten Antrag auf neuerliche Beschlussfassung des DA in dieser Angelegenheit einbrachte.

Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach § 22 Abs. 4 PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in § 22 Abs. 8 erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in § 21 Abs. 2 PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.Die Meinung des Antragstellers, die Aufhebung eines einmal gefassten DA-Beschlusses könne nur einstimmig durch den DA erfolgen, findet im PVG keine Deckung. Für die für eine Beschlussfassung im DA erforderliche Stimmenanzahl gelten die Regelungen des PVG. Nach Paragraph 22, Absatz 4, PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und hat der DA seine Beschlüsse, sofern im PVG nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Solche anderen Abstimmungserfordernisse sind beispielsweise in Paragraph 22, Absatz 8, erster Satz PVG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) oder in Paragraph 21, Absatz 2, PVG (Einstimmigkeit) vorgesehen. Da für einen Antrag an den DL betreffend die Ausschreibung aller offener Planstellen im PVG keine besonderen Abstimmungserfordernisse vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Abstimmungserfordernisse auch für die Abänderung oder Aufhebung eines vom DA bereits gefassten Beschlusses über einen solchen Antrag, nämlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschreibung aller offenen Planstellen an den DL am 27. Jänner 2016 einstimmig erfolgte.

Mit Schreiben vom 2. März 2016 setzte der DL den DA von der von ihm beabsichtigen Beantragung der Neubewertung von Planstellen in Kenntnis. Der Antragsteller vertritt die Rechtsmeinung, dass es gesetzwidrig war, dieses Schreiben dem DA zur Beschlussfassung vorzulegen, da der DA bereits beschlossen hatte, die Ausschreibung aller offenen Planstellen beim DL zu beantragen, womit konkludent, aber unmissverständlich, mitbeschlossen worden war, die freien Planstellen mit ihrer aktuellen Bewertung, also ohne etwaige Auf- bzw. Abwertung, auszuschreiben.

Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Schreiben des DL inhaltlich in engem Zusammenhang mit den bereits gefassten Beschlüssen des DA stand, die Ausschreibung aller offenen Planstellen zu beantragen.

Es handelte sich dabei jedoch nicht um ein- und dieselbe Angelegenheit, sondern im ersteren Fall um einen Antrag des DA an den DL und im zweiten Fall um die Absicht des DL, bestimmte Maßnahmen bei der Dienstbehörde zu beantragen.

Nach § 9 Abs. 3 lit. b PVG sind Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen – und darum handelte es sich bei der vom DL beabsichtigten Maßnahme - dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen, um die Mitwirkung des DA iSd PVG zu ermöglichen.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, PVG sind Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen – und darum handelte es sich bei der vom DL beabsichtigten Maßnahme - dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen, um die Mitwirkung des DA iSd PVG zu ermöglichen.

Daher musste dieses Schreiben des DL vom DA-Vorsitzenden auf die TO einer DA-Sitzung genommen werden, und zwar so rechtzeitig, dass eine Beschlussfassung darüber und eine Ausfertigung dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ermöglicht wurde. Die nächste DA-Sitzung fand am 15. März 2016 statt, also innerhalb der zweiwöchigen Frist nach PVG. Die Beschlussfassung wurde in der Sitzung vom 15. März 2016 aufgeschoben, bis das Konzept des DL über den Umbau des *** als Grundlage für allfällige Bewertungsänderungen vorliegen würde. Gegen die Verschiebung der Entscheidung wurde von den anwesenden DA-Mitgliedern kein Einwand erhoben. Nach der DA-Sitzung vom 15. März 2016 wurde vom DA-Vorsitzenden mit dem DL die entsprechende Fristerstreckung bis zum Vorliegen des Umbaukonzepts vereinbart. Dieses Konzept wurde dem DA am 23. März 2016 vorgelegt und am selben Tag zwischen DL und DA besprochen. Die Beschlussfassung über das Schreiben des DL im DA erfolgte am 4. April 2016.

Die Verschiebung der Beschlussfassung und die Vereinbarung der Fristerstreckung mit dem DL erfolgten in gesetzmäßiger Geschäftsführung und nicht etwa im „Alleingang“ des DA-Vorsitzenden. Im DA wurde kein Einwand gegen die vorgeschlagene Verschiebung der Beschlussfassung erhoben und die Vereinbarung einer entsprechenden Fristerstreckung mit dem DL stellt die notwendige Folge der vom DA beschlossenen Verschiebung seiner Entscheidung dar.

Der Antragsteller kritisiert, der DA-Vorsitzende habe so lange über diese Angelegenheit verhandelt, bis die nach Meinung des DA-Vorsitzenden richtige Beschlusslage erzielt war. Dieser Ansicht des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass allen Beschlüssen des DA umfangreiche und detaillierte Diskussionen im DA vorangingen und der DA-Vorsitzende sodann entsprechend der Beschlusslage die entsprechende Fristerstreckung mit dem DL vereinbart hatte, obwohl es für die Zustimmung zur Absicht des DL genügt hätte, die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen zu lassen - vgl. Protokoll der DA-Sitzung vom 15. März 2016, wonach der DA-Vorsitzende in dieser Sitzung ausführte, „dass über den Vorschlag des DL nicht abgestimmt werden müsse, man könne diese Absicht auch nur zur Kenntnis nehmen, dies wäre als Zustimmung zu werten; sprechen wir uns dagegen aus, ginge das Ganze weiter bis an den Zentralausschuss (ZA)“. Der DA-Vorsitzende ließ die Frist nicht ungenützt verstreichen, sondern handelte durchwegs entsprechend der Beschlusslage im DA und richtete seine Geschäftsführung an den Beschlüssen des DA aus. Auch dass an der DA-Sitzung vom 4. April 2016 wegen Entschuldigung des DA-Schriftführers nur vier DA-Mitglieder teilnahmen, wodurch es zu einem Beschluss iSd § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG kam, konnte der DA-Vorsitzende nicht vorhersehen und kann ihm daher auch nicht angelastet werden. Der Antragsteller kritisiert, der DA-Vorsitzende habe so lange über diese Angelegenheit verhandelt, bis die nach Meinung des DA-Vorsitzenden richtige Beschlusslage erzielt war. Dieser Ansicht des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass allen Beschlüssen des DA umfangreiche und detaillierte Diskussionen im DA vorangingen und der DA-Vorsitzende sodann entsprechend der Beschlusslage die entsprechende Fristerstreckung mit dem DL vereinbart hatte, obwohl es für die Zustimmung zur Absicht des DL genügt hätte, die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen zu lassen - vergleiche , Protokoll der DA-Sitzung vom 15. März 2016, wonach der DA-Vorsitzende in dieser Sitzung ausführte, „dass über den Vorschlag des DL nicht abgestimmt werden müsse, man könne diese Absicht auch nur zur Kenntnis nehmen, dies wäre als Zustimmung zu werten; sprechen wir uns dagegen aus, ginge das Ganze weiter bis an den Zentralausschuss (ZA)“. Der DA-Vorsitzende ließ die Frist nicht ungenützt verstreichen, sondern handelte durchwegs entsprechend der Beschlusslage im DA und richtete seine Geschäftsführung an den Beschlüssen des DA aus. Auch dass an der DA-Sitzung vom 4. April 2016 wegen Entschuldigung des DA-Schriftführers nur vier DA-Mitglieder teilnahmen, wodurch es zu einem Beschluss iSd Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz PVG kam, konnte der DA-Vorsitzende nicht vorhersehen und kann ihm daher auch nicht angelastet werden.

Allen Beschlüssen im DA gingen umfangreiche und detaillierte Debatten voraus, in denen die wesentlichen Gesichtspunkte diskutiert und bewertet wurden. Die Geschäftsführung des DA und seines Vorsitzenden, die zu diesen Beschlüssen führte, erfolgten daher gesetzeskonform und belasten die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit.

Letztlich vertritt der Antragsteller die Rechtsmeinung, dass es sich bei den vom DL in seinem Schreiben vom 2. März 2016 vorgeschlagenen Aufwertungen zweier besetzter Planstellen (E 2a/1 auf E 2a/2 und E 2a/GL auf E 2a/1) um Aufwertungen ohne vorherige Interessentensuche/Ausschreibung entgegen den Vorgaben des Erlasses der Dienstbehörde vom 8. Juli 2007, GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4/2007, handeln würde. Darin erblickt der Antragsteller eine gesetzwidrige Arbeitsplatzaufwertung, weil ihr - entgegen den Richtlinien der Dienstbehörde - keine Interessent/innensuche voranging. Letztlich vertritt der Antragsteller die Rechtsmeinung, dass es sich bei den vom DL in seinem Schreiben vom 2. März 2016 vorgeschlagenen Aufwertungen zweier besetzter Planstellen (E 2a/1 auf E 2a/2 und E 2a/GL auf E 2a/1) um Aufwertungen ohne vorherige Interessentensuche/Ausschreibung entgegen den Vorgaben des Erlasses der Dienstbehörde vom 8. Juli 2007, GZ BMJ-VD21000/0018-VD 4 aus 2007,, handeln würde. Darin erblickt der Antragsteller eine gesetzwidrige Arbeitsplatzaufwertung, weil ihr - entgegen den Richtlinien der Dienstbehörde - keine Interessent/innensuche voranging.

Wiewohl die Prüfung von Handlungen und Unterlassungen von DL und PVO anhand dienstrechtlicher Vorgaben nicht in die Zuständigkeit der PVAB fällt, sondern die PVAB ihre nachprüfende Kontrolle grundsätzlich an den Regelungen des PVG auszurichten hat, sieht sie sich zu folgenden Klarstellungen veranlasst:

In den dienstrechtlichen Vorschriften ist vorgesehen, dass nur freie Arbeitsplätze bzw. freie Funktionen vor ihrer Besetzung entweder Interessent/innensuchen oder Ausschreibungen (je nach Rechtsgrundlage, wie z.B. Ausschreibungsgesetz 1989 oder Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) zu unterziehen sind, während besetzte Arbeitsplätze und Funktionen weder Ausschreibungen noch Interessent/innensuchen zuzuführen sind, sofern keine besondere gesetzliche Regelung dies vorschreibt. Dies ist beispielsweise in § 4a des Ausschreibungsgesetzes 1989 (Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung) der Fall, wonach eine Ausschreibung auch dann stattzufinden hat, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (der betroffenen Funktion) ändert. Dass eine solche Aufgabenänderung mit der vom DL beabsichtigten Neubewertung von Arbeitsplätzen verbunden wäre, wird weder vom Antragsteller ins Treffen geführt noch ist sie im vorliegenden Fall gegeben. Darüber hinaus kommt es in der Bundesverwaltung bei Organisationsänderungen im Interesse der betroffenen Arbeitsplatzinhaber/innen immer wieder zur Aufwertung besetzter Planstellen, deren Neubewertung keine Ausschreibungen oder Interessent/innensuchen vorangehen oder voranzugehen haben.In den dienstrechtlichen Vorschriften ist vorgesehen, dass nur freie Arbeitsplätze bzw. freie Funktionen vor ihrer Besetzung entweder Interessent/innensuchen oder Ausschreibungen (je nach Rechtsgrundlage, wie z.B. Ausschreibungsgesetz 1989 oder Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) zu unterziehen sind, während besetzte Arbeitsplätze und Funktionen weder Ausschreibungen noch Interessent/innensuchen zuzuführen sind, sofern keine besondere gesetzliche Regelung dies vorschreibt. Dies ist beispielsweise in Paragraph 4 a, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung) der Fall, wonach eine Ausschreibung auch dann stattzufinden hat, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (der betroffenen Funktion) ändert. Dass eine solche Aufgabenänderung mit der vom DL beabsichtigten Neubewertung von Arbeitsplätzen verbunden wäre, wird weder vom Antragsteller ins Treffen geführt noch ist sie im vorliegenden Fall gegeben. Darüber hinaus kommt es in der Bundesverwaltung bei Organisationsänderungen im Interesse der betroffenen Arbeitsplatzinhaber/innen immer wieder zur Aufwertung besetzter Planstellen, deren Neubewertung keine Ausschreibungen oder Interessent/innensuchen vorangehen oder voranzugehen haben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Geschäftsführung des DA weder durch das Zustandekommen der vom Antragsteller als gesetzwidrig kritisierten Beschlüsse, noch durch Handlungen bzw. Unterlassungen im Rahmen der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden in diesem Zusammenhang für das Kollegialorgan DA mit Gesetzwidrigkeit belastet waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. Juli 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.17.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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