Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit des DA; keine Zuständigkeit des DA bei primärer Zuständigkeit des ZARechtssatz
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Dienstzuteilungen und spätere Versetzungen, die nicht vom DL der *** verfügt werden können und verfügt wurden, sondern in die Zuständigkeit der Zentralstelle als Dienstbehörde fallen. Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind beabsichtigte Dienstzuteilungen und Versetzungen dem auf der Ebene der Dienstbehörde zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen. Im Fall der *** ist zuständiges PVO der ZA, weil die Versetzungen auf der Ebene der Zentralstelle verfügt werden. Eine Zuständigkeit des DA besteht nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DL der *** aus freien Stücken seine guten Dienste angeboten hat, um mit Unterstützung des Heerespersonalamtes Möglichkeiten zur Versetzung der Bediensteten an andere Dienststellen ausfindig zu machen, um so den sechs Bediensteten die Fortsetzung ihrer Ausbildung zum *** zu ermöglichen. Da ein Mitwirkungsrecht des DA nur im Bereich seiner gesetzlichen Zuständigkeiten besteht, hat der DL, auf dessen Ebene weder die Entscheidung über die Dienstzuteilungen und Versetzungen zu treffen noch eine Einbindung der PV vorzunehmen war, das PVG im Zusammenhang mit den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend sechs Bedienstete der *** nicht verletzt.Im vorliegenden Fall handelt es sich um Dienstzuteilungen und spätere Versetzungen, die nicht vom DL der *** verfügt werden können und verfügt wurden, sondern in die Zuständigkeit der Zentralstelle als Dienstbehörde fallen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind beabsichtigte Dienstzuteilungen und Versetzungen dem auf der Ebene der Dienstbehörde zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen. Im Fall der *** ist zuständiges PVO der ZA, weil die Versetzungen auf der Ebene der Zentralstelle verfügt werden. Eine Zuständigkeit des DA besteht nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DL der *** aus freien Stücken seine guten Dienste angeboten hat, um mit Unterstützung des Heerespersonalamtes Möglichkeiten zur Versetzung der Bediensteten an andere Dienststellen ausfindig zu machen, um so den sechs Bediensteten die Fortsetzung ihrer Ausbildung zum *** zu ermöglichen. Da ein Mitwirkungsrecht des DA nur im Bereich seiner gesetzlichen Zuständigkeiten besteht, hat der DL, auf dessen Ebene weder die Entscheidung über die Dienstzuteilungen und Versetzungen zu treffen noch eine Einbindung der PV vorzunehmen war, das PVG im Zusammenhang mit den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend sechs Bedienstete der *** nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.5.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016