Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit des DA; Mitwirkungsrechte im Vorfeld beabsichtigter EntscheidungenRechtssatz
Im Vorfeld beabsichtigter Entscheidungen hat eine Mitwirkung der Personalvertretung (PV) nur dann stattzufinden, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist. Dies gilt für Anträge eines DL auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellungen von Bediensteten (§ 9 Abs. 1 lit. b PVG). In diesen Fällen obliegt die Entscheidung in der Regel einer Zentralstelle oder zumindest einer Dienstbehörde iSd § 2 DVV 1981, wogegen eine sinnvolle Stellungnahme vor allem vom PVO an der Dienststelle, an der die/der in Betracht kommende Bedienstete tätig ist, erwartet werden kann; es soll daher, wenn der für DA oder FA zuständige DL einen Antrag stellen will, zuvor auch das für ihn zuständige PVO gehört werden. Diese Besonderheit rechtfertigt es nicht, analog auch auf andere Fälle angewendet zu werden, in denen eine Mitwirkung der Personalvertretung bei der bloßen Antragstellung nicht vorgesehen ist. Der Fall des § 9 Abs. 1 lit. j PVG, wonach auch schon bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern einer Dienstprüfungskommission bestellt werden sollen, die Personalvertretung mitzuwirken hat, ist noch weniger analogiefähig. Sieht man also von den im Gesetz geregelten Sonderfällen ab, muss nur derjenige DL, der zur Entscheidung berufen ist und auch eine solche konkret zu treffen beabsichtigt, die PV einschalten (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 28-PVAK/86).Im Vorfeld beabsichtigter Entscheidungen hat eine Mitwirkung der Personalvertretung (PV) nur dann stattzufinden, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist. Dies gilt für Anträge eines DL auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellungen von Bediensteten (Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, PVG). In diesen Fällen obliegt die Entscheidung in der Regel einer Zentralstelle oder zumindest einer Dienstbehörde iSd Paragraph 2, DVV 1981, wogegen eine sinnvolle Stellungnahme vor allem vom PVO an der Dienststelle, an der die/der in Betracht kommende Bedienstete tätig ist, erwartet werden kann; es soll daher, wenn der für DA oder FA zuständige DL einen Antrag stellen will, zuvor auch das für ihn zuständige PVO gehört werden. Diese Besonderheit rechtfertigt es nicht, analog auch auf andere Fälle angewendet zu werden, in denen eine Mitwirkung der Personalvertretung bei der bloßen Antragstellung nicht vorgesehen ist. Der Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Litera j, PVG, wonach auch schon bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern einer Dienstprüfungskommission bestellt werden sollen, die Personalvertretung mitzuwirken hat, ist noch weniger analogiefähig. Sieht man also von den im Gesetz geregelten Sonderfällen ab, muss nur derjenige DL, der zur Entscheidung berufen ist und auch eine solche konkret zu treffen beabsichtigt, die PV einschalten (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 28-PVAK/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.5.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016