Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach §9 Abs2 lita; Versetzungen keine zustimmungspflichtigen Maßnahmen nach §9 Abs2 litaRechtssatz
Abschließend sieht sich die PVAB dazu veranlasst, ausdrücklich festzuhalten, dass die Rechtsmeinung des DA, bei Versetzungen handle es sich um zustimmungspflichtige Angelegenheiten iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, im Gesetz keine Deckung findet. Bei „allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen“ iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG handelt es sich um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, wie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die erläutert und vollzugsfähig gemacht werden (PVAK vom 20. Jänner 1994, A 67-PVAK/93), während die Vorgangsweise bei Versetzungen in § 9 Abs. 3 lit. a PVG geregelt ist und dem zuständigen PVO im Zusammenhang mit beabsichtigten Versetzungen auch die Möglichkeit von Anträgen nach § 9 Abs. 4 lit. a PVG offen steht.Abschließend sieht sich die PVAB dazu veranlasst, ausdrücklich festzuhalten, dass die Rechtsmeinung des DA, bei Versetzungen handle es sich um zustimmungspflichtige Angelegenheiten iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG, im Gesetz keine Deckung findet. Bei „allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG handelt es sich um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, wie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die erläutert und vollzugsfähig gemacht werden (PVAK vom 20. Jänner 1994, A 67-PVAK/93), während die Vorgangsweise bei Versetzungen in Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG geregelt ist und dem zuständigen PVO im Zusammenhang mit beabsichtigten Versetzungen auch die Möglichkeit von Anträgen nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG offen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016