Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit des DA; keine Zuständigkeit des DA bei primärer Zuständigkeit des ZA; Beschwerden an die PVAB nach §41 Abs 4 und 5Rechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Personalvertretungsorgane nur dann für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind, wenn ihnen durch Gesetz die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen wurde, was bei Versetzungen nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG nur dann für den DA gilt, wenn der auf der Ebene des DA tätige DL dafür zuständig ist, also die Angelegenheit nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht. Da im vorliegenden Fall die Zentralstelle und auf deren Ebene der ZA für die Versetzungen zuständig waren, kamen die Verpflichtungen der §§ 9 und 10 PVG zur Einbindung des DA für den DL der nicht zum Tragen und hat der DL in den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend vier Bedienstete das PVG nicht verletzt.Zusammenfassend ist festzustellen, dass Personalvertretungsorgane nur dann für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind, wenn ihnen durch Gesetz die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen wurde, was bei Versetzungen nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG nur dann für den DA gilt, wenn der auf der Ebene des DA tätige DL dafür zuständig ist, also die Angelegenheit nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht. Da im vorliegenden Fall die Zentralstelle und auf deren Ebene der ZA für die Versetzungen zuständig waren, kamen die Verpflichtungen der Paragraphen 9 und 10 PVG zur Einbindung des DA für den DL der nicht zum Tragen und hat der DL in den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend vier Bedienstete das PVG nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016