Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit des DA; Mitwirkungsrechte im Vorfeld beabsichtigter Entscheidungen; keine Zuständigkeit des DA bei primärer Zuständigkeit des ZA; zustimmungspflichtige Maßnahmen nach §9 Abs2 lita; Versetzungen keine zustimmungspflichtigen Maßnahmen nach §9 Abs2 lita; Beschwerden an die PVAB nach §41 Abs4 und 5Text
B 4-PVAB/16
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der *** (DA) gegen den Dienststellenleiter (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der *** (DA) gegen den Dienststellenleiter (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat in den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend vier Bedienstete das PVG nicht verletzt.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, Zl. 1795-1411/1-01/2016, eingelangt am 21. Juni 2016, brachte der Zentralausschuss (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 PVG die Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) bei der PVAB ein. Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses einzubringen sind.Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, Zl. 1795-1411/1-01/2016, eingelangt am 21. Juni 2016, brachte der Zentralausschuss (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG die Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) bei der PVAB ein. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen Zentralausschusses einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im April 2016. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen April 2015 und April 2016. Der DA beschloss noch im April 2016, wegen der Verletzung seiner Mitwirkungsrechte Beschwerde an die PVAB zu erheben. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im April 2016. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen April 2015 und April 2016. Der DA beschloss noch im April 2016, wegen der Verletzung seiner Mitwirkungsrechte Beschwerde an die PVAB zu erheben. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Die PVAB hat im Verfahren folgenden Sachverhalt erhoben:
Von der Beschwerde betroffen sind Personalmaßnahmen für vier Bedienstete, die an der Dienststelle zu Ausbildungszwecken in Verwendung standen. Diese Bediensteten, A, B, C und D, wurden mit Verfügungen vom 26. April 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2016 zur Dienststelle *** versetzt.
Diese Versetzungen waren im Interesse der betroffenen Bediensteten erforderlich, weil ansonsten deren Dienstverhältnisse aufgelöst worden wären, weshalb die Dienststelle *** bei der Dienstbehörde die Versetzung dieser Bediensteten zu ihrer Einheit beantragt hatte.
Die beabsichtigten Versetzungen dieser vier Bediensteten wurden dem DA weder schriftlich mitgeteilt noch vor deren Verfügung mit diesem verhandelt. Der DA erfuhr von diesen Personalmaßnahmen erst nach deren Umsetzung.
Dienstbehörde für die betroffenen Bediensteten ist die Zentralstelle, die auch die Versetzungen verfügt hat.
In solchen Fällen wurden auch in den vergangenen Jahren keine Verhandlungen mit dem DA der Dienststelle geführt, sondern war immer der ZA eingebunden.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL und DA mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 übermittelt und in deren Stellungnahmen im Wesentlichen nicht bestritten. Der ZA hatte die Beschwerde an die PVAB weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung im Verfahren nicht geboten war.
Der DL teilte in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 13. Juli 2016 mit, dass er mit der gewählten Textierung grundsätzlich einverstanden sei, jedoch anrege, ergänzend klarzustellen, dass die Versetzungen der vier Bediensteten im Interesse der betroffenen Bediensteten erforderlich waren, um deren Ausbildung zum *** fortzusetzen.
Auch der DA erhob in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen wesentlichen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB. Er wiederholte seine Rechtsansicht zur behaupteten Verletzung des PVG in den in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten und führte zum letzten Absatz (auch bisher nur ZA-Einbindung) der Sachverhaltsfeststellungen der PVAB aus, dass – anders als nach früherer Rechtslage - die genannten vier Bediensteten im Zeitpunkt ihrer Versetzung Bedienstete der Dienststelle im Zuständigkeitsbereich des DA waren.
Da weder die ergänzenden Ausführungen des DL, die Versetzung der betroffenen Bediensteten sei in ihrem Interesse zur Fortsetzung ihrer Ausbildung zum *** erforderlich gewesen, noch die – zutreffenden – Ausführungen des DA zur früheren Rechtslage im gegenständlichen Verfahren von rechtlicher Relevanz sind, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest.
Dienstbehörde für die vier genannten Bediensteten der Dienststelle, die zur *** versetzt wurden, ist die Zentralstelle, auf deren Ebene der ZA zuständiges PVO ist.
Aufgabe des DA ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf der Ebene des DA tätig werdende Dienststellenleiter zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK vom 20. November 1972, A 13-PVAK/72).
Im Vorfeld beabsichtigter Entscheidungen hat eine Mitwirkung der Personalvertretung (PV) nur dann stattzufinden, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist. Dies gilt für Anträge eines DL auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellungen von Bediensteten (§ 9 Abs. 1 lit. b PVG). In diesen Fällen obliegt die Entscheidung in der Regel einer Zentralstelle oder zumindest einer Dienstbehörde iSd § 2 DVV 1981, wogegen eine sinnvolle Stellungnahme vor allem vom PVO an der Dienststelle, an der die/der in Betracht kommende Bedienstete tätig ist, erwartet werden kann; es soll daher, wenn der für DA oder FA zuständige DL einen Antrag stellen will, zuvor auch das für ihn zuständige PVO gehört werden. Diese Besonderheit rechtfertigt es nicht, analog auch auf andere Fälle angewendet zu werden, in denen eine Mitwirkung der Personalvertretung bei der bloßen Antragstellung nicht vorgesehen ist. Der Fall des § 9 Abs. 1 lit. j PVG, wonach auch schon bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern einer Dienstprüfungskommission bestellt werden sollen, die Personalvertretung mitzuwirken hat, ist noch weniger analogiefähig. Sieht man also von den im Gesetz geregelten Sonderfällen ab, muss nur derjenige DL, der zur Entscheidung berufen ist und auch eine solche konkret zu treffen beabsichtigt, die PV einschalten (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 28-PVAK/86).Im Vorfeld beabsichtigter Entscheidungen hat eine Mitwirkung der Personalvertretung (PV) nur dann stattzufinden, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist. Dies gilt für Anträge eines DL auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellungen von Bediensteten (Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, PVG). In diesen Fällen obliegt die Entscheidung in der Regel einer Zentralstelle oder zumindest einer Dienstbehörde iSd Paragraph 2, DVV 1981, wogegen eine sinnvolle Stellungnahme vor allem vom PVO an der Dienststelle, an der die/der in Betracht kommende Bedienstete tätig ist, erwartet werden kann; es soll daher, wenn der für DA oder FA zuständige DL einen Antrag stellen will, zuvor auch das für ihn zuständige PVO gehört werden. Diese Besonderheit rechtfertigt es nicht, analog auch auf andere Fälle angewendet zu werden, in denen eine Mitwirkung der Personalvertretung bei der bloßen Antragstellung nicht vorgesehen ist. Der Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Litera j, PVG, wonach auch schon bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern einer Dienstprüfungskommission bestellt werden sollen, die Personalvertretung mitzuwirken hat, ist noch weniger analogiefähig. Sieht man also von den im Gesetz geregelten Sonderfällen ab, muss nur derjenige DL, der zur Entscheidung berufen ist und auch eine solche konkret zu treffen beabsichtigt, die PV einschalten (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 28-PVAK/86).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Versetzungen, die nicht vom DL verfügt werden können und verfügt wurden, sondern in die Zuständigkeit der Zentralstelle als Dienstbehörde fallen.
Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem auf der Ebene der Dienstbehörde zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem auf der Ebene der Dienstbehörde zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Im Fall der *** ist zuständiges PVO der ZA, weil die Versetzungen auf der Ebene der Zentralstelle verfügt werden. Eine Zuständigkeit des DA besteht nicht.
Da ein Mitwirkungsrecht des DA nur im Bereich seiner gesetzlichen Zuständigkeiten besteht, hat der DL, auf dessen Ebene weder die Entscheidung über die Versetzungen zu treffen noch eine Einbindung der PV vorzunehmen war, das PVG im Zusammenhang mit den in Beschwerde gezogenen Versetzungen von vier Bediensteten der *** nicht verletzt.
Abschließend sieht sich die PVAB dazu veranlasst, ausdrücklich festzuhalten, dass die Rechtsmeinung des DA, bei Versetzungen handle es sich um zustimmungspflichtige Angelegenheiten iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, im Gesetz keine Deckung findet. Abschließend sieht sich die PVAB dazu veranlasst, ausdrücklich festzuhalten, dass die Rechtsmeinung des DA, bei Versetzungen handle es sich um zustimmungspflichtige Angelegenheiten iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG, im Gesetz keine Deckung findet.
Bei „allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen“ iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG handelt es sich um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, wie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die erläutert und vollzugsfähig gemacht werden (PVAK vom 20. Jänner 1994, A 67-PVAK/93), während die Vorgangsweise bei Versetzungen in § 9 Abs. 3 lit. a PVG geregelt ist und dem zuständigen PVO im Zusammenhang mit beabsichtigten Versetzungen auch die Möglichkeit von Anträgen nach § 9 Abs. 4 lit. a PVG offen steht. Bei „allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG handelt es sich um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, wie Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die erläutert und vollzugsfähig gemacht werden (PVAK vom 20. Jänner 1994, A 67-PVAK/93), während die Vorgangsweise bei Versetzungen in Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG geregelt ist und dem zuständigen PVO im Zusammenhang mit beabsichtigten Versetzungen auch die Möglichkeit von Anträgen nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG offen steht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Personalvertretungsorgane nur dann für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind, wenn ihnen durch Gesetz die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen wurde, was bei Versetzungen nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG nur dann für den DA gilt, wenn der auf der Ebene des DA tätige DL dafür zuständig ist, also die Angelegenheit nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Personalvertretungsorgane nur dann für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind, wenn ihnen durch Gesetz die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen wurde, was bei Versetzungen nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG nur dann für den DA gilt, wenn der auf der Ebene des DA tätige DL dafür zuständig ist, also die Angelegenheit nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht.
Da im vorliegenden Fall die Zentralstelle und auf deren Ebene der ZA für die Versetzungen zuständig waren, kamen die Verpflichtungen der §§ 9 und 10 PVG zur Einbindung des DA für den DL der nicht zum Tragen und hat der DL in den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend vier Bedienstete das PVG nicht verletzt.Da im vorliegenden Fall die Zentralstelle und auf deren Ebene der ZA für die Versetzungen zuständig waren, kamen die Verpflichtungen der Paragraphen 9 und 10 PVG zur Einbindung des DA für den DL der nicht zum Tragen und hat der DL in den in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahmen betreffend vier Bedienstete das PVG nicht verletzt.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall trotz mangelnder Geltung der §§ 9 und 10 PVG kein Vertretungsdefizit gegeben war, weil auf der Ebene der Zentralstelle der ZA eingebunden wurde, der seine Zuständigkeit auch wahrgenommen hat.Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall trotz mangelnder Geltung der Paragraphen 9 und 10 PVG kein Vertretungsdefizit gegeben war, weil auf der Ebene der Zentralstelle der ZA eingebunden wurde, der seine Zuständigkeit auch wahrgenommen hat.
Wien, am 26. Juli 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016