RS Pvak 2016/8/8 A 19-PVAB/16

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Veröffentlicht am 08.08.2016
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Schlagworte

Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-Sitzungen

Rechtssatz

Da der mit 24. Mai 2016 datierte und in dieser Sitzung eingebrachte Antrag des Antragstellers zu diesem TOP weder verlesen noch einer Beschlussfassung zugeführt wurde, wurden die einschlägigen Vorgaben der PVGO nicht beachtet und kam der DA-Beschluss zu diesem TOP in gesetzwidriger Geschäftsführung zustande, weshalb er gemäß § 41 Abs. 2 PVG aufzuheben war.Da der mit 24. Mai 2016 datierte und in dieser Sitzung eingebrachte Antrag des Antragstellers zu diesem TOP weder verlesen noch einer Beschlussfassung zugeführt wurde, wurden die einschlägigen Vorgaben der PVGO nicht beachtet und kam der DA-Beschluss zu diesem TOP in gesetzwidriger Geschäftsführung zustande, weshalb er gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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