Norm
PVGO §12 Abs1Schlagworte
Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-SitzungenRechtssatz
Im Verfahren unbestritten blieb, dass der Antragsteller im Verlauf dieser Sitzung einen Antrag zu dem zuvor zitierten TOP einbrachte, in dem er sich mit sehr ausführlicher Begründung für die Besetzung der freien Planstelle mit VB F aussprach und – anders als der DL - den Bewerber E und die Bewerberin B an die zweite und dritte Stelle seines Vorschlags reihte. Dieser Antrag stellt rechtlich ohne Zweifel einen Antrag zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ dar und nicht – wie vom DA in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 an die PVAB ausgeführt – einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser DA-Sitzung.Im Verfahren unbestritten blieb, dass der Antragsteller im Verlauf dieser Sitzung einen Antrag zu dem zuvor zitierten TOP einbrachte, in dem er sich mit sehr ausführlicher Begründung für die Besetzung der freien Planstelle mit VB F aussprach und – anders als der DL - den Bewerber E und die Bewerberin B an die zweite und dritte Stelle seines Vorschlags reihte. Dieser Antrag stellt rechtlich ohne Zweifel einen Antrag zu TOP „Mitteilung PA (Anmerkung: Personalabteilung) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG vom 23.05.2016 – Besetzung der Planstelle Referent/in A2/2 bzw. v2/2 der SVA 1 – Strafamt; Behördenvorschlag: Mag. B“ dar und nicht – wie vom DA in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 an die PVAB ausgeführt – einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser DA-Sitzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016