Norm
PVGO §12 Abs1Schlagworte
Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-SitzungenRechtssatz
Daran vermag auch die – rechtlich verfehlte - Ansicht des DA nichts zu ändern, es hätte sich beim Antrag des Antragstellers auf einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser Sitzung gehandelt. Dem DA ist zwar darin beizupflichten, dass es durch die Vorgaben der PVGO verwehrt ist, nach dem Eingehen in die TO einen neuen TOP in die TO aufzunehmen, doch gilt dieses Verbot nur für neue TOP, nicht aber für Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) zu bereits beschlossenen TOP der TO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016