Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Grundsätzliche Zuständigkeit nur eines PVO für eine Dienststelle; Mitwirkungsrechte der PV bezogen auf die Dienststellen; Vorgangsweise bei Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fallen, für die der DA errichtet ist; gemeinsame Befassung mehrerer PVORechtssatz
Dem vorliegenden Fall liegt die Besetzung einer Planstelle in einer Dienststelle in X zugrunde. Für diese Dienststelle ist, wie auch im Antrag ausgeführt, der DA X zuständig. Es steht außer Zweifel, dass diese Dienststelle in X im Wirkungsbereich des beim Streitkräfteführungskräftekommando für den örtlichen Bereich des Militärkommandos X errichteten FA X und nicht im örtlichen Bereich des für den örtlichen Bereich des Militärkommandos XY errichteten FA XY gelegen ist. Daher ist für diese Personalangelegenheit in X auf der Ebene des Streitkräfteführungskommandos allein der FA X zuständig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Streitkräfteführungskommando sowohl den FA X als auch den – unzuständigen – FA XY von der beabsichtigten Besetzung dieser Planstelle informiert hat. Eine Information durch die Dienstbehörde vermag keine Zuständigkeit entgegen den Bestimmungen des PVG zu begründen. Sie war dennoch im Interesse der Bediensteten gelegen, weil dadurch dem FA XY ermöglicht wurde, seinen Standpunkt dem zuständigen FA X bekanntzugeben und ihn unter Darlegung seiner Gründe zu ersuchen, bei seiner Beschlussfassung den Standpunkt des FA XY mit zu berücksichtigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 6, mwN).Dem vorliegenden Fall liegt die Besetzung einer Planstelle in einer Dienststelle in römisch zehn zugrunde. Für diese Dienststelle ist, wie auch im Antrag ausgeführt, der DA römisch zehn zuständig. Es steht außer Zweifel, dass diese Dienststelle in römisch zehn im Wirkungsbereich des beim Streitkräfteführungskräftekommando für den örtlichen Bereich des Militärkommandos römisch zehn errichteten FA römisch zehn und nicht im örtlichen Bereich des für den örtlichen Bereich des Militärkommandos XY errichteten FA XY gelegen ist. Daher ist für diese Personalangelegenheit in römisch zehn auf der Ebene des Streitkräfteführungskommandos allein der FA römisch zehn zuständig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Streitkräfteführungskommando sowohl den FA römisch zehn als auch den – unzuständigen – FA XY von der beabsichtigten Besetzung dieser Planstelle informiert hat. Eine Information durch die Dienstbehörde vermag keine Zuständigkeit entgegen den Bestimmungen des PVG zu begründen. Sie war dennoch im Interesse der Bediensteten gelegen, weil dadurch dem FA XY ermöglicht wurde, seinen Standpunkt dem zuständigen FA römisch zehn bekanntzugeben und ihn unter Darlegung seiner Gründe zu ersuchen, bei seiner Beschlussfassung den Standpunkt des FA XY mit zu berücksichtigen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 6, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.20.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016