Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Grundsätzliche Zuständigkeit nur eines PVO für eine Dienststelle; Mitwirkungsrechte der PV bezogen auf die Dienststellen; Vorgangsweise bei Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fallen, für die der DA errichtet ist; Anträge (Anregungen und Vorschläge); Entscheidungspflicht von PVORechtssatz
Aus der Unzuständigkeit des FA XY für PV-Angelegenheiten, die Dienststellen in X betreffen, resultiert auch, dass Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG des FA XY nur für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit ein Verfahren nach § 10 PVG auszulösen vermögen. Der ZA setzte den Vorlageantrag des FA XY vom 8. Juni 2016, wegen seiner fehlenden Zustimmung den ZA und die Zentralstelle mit dieser Personalangelegenheit zu befassen, trotz Unzuständigkeit des FA XY dennoch zu Recht auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016. Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht nämlich für PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 4, mwN; PVAB vom 15. Februar 2016, A 1-PVAB/16). Der ZA beschloss am 22. Juni 2016 zu diesem Vorlageantrag des FA XY, auf die durch die Einigung des zuständigen FA X mit dem Streitkräfteführungskommando über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit des ZA in dieser Personalangelegenheit hinzuweisen. Dieser Beschluss des ZA entspricht der Rechtslage nach PVG, weil das Verfahren nach § 10 PVG durch Einigung auf der Ebene des zuständigen PVO mit den auf dieser Ebene zuständigen Organen des Dienstgebers beendet wird. Der angefochtene Beschluss des ZA wurde somit weder in gesetzwidriger Geschäftsführung des ZA gefasst, noch ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Aus der Unzuständigkeit des FA XY für PV-Angelegenheiten, die Dienststellen in römisch zehn betreffen, resultiert auch, dass Anregungen und Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG des FA XY nur für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auszulösen vermögen. Der ZA setzte den Vorlageantrag des FA XY vom 8. Juni 2016, wegen seiner fehlenden Zustimmung den ZA und die Zentralstelle mit dieser Personalangelegenheit zu befassen, trotz Unzuständigkeit des FA XY dennoch zu Recht auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016. Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht nämlich für PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 4, mwN; PVAB vom 15. Februar 2016, A 1-PVAB/16). Der ZA beschloss am 22. Juni 2016 zu diesem Vorlageantrag des FA XY, auf die durch die Einigung des zuständigen FA römisch zehn mit dem Streitkräfteführungskommando über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit des ZA in dieser Personalangelegenheit hinzuweisen. Dieser Beschluss des ZA entspricht der Rechtslage nach PVG, weil das Verfahren nach Paragraph 10, PVG durch Einigung auf der Ebene des zuständigen PVO mit den auf dieser Ebene zuständigen Organen des Dienstgebers beendet wird. Der angefochtene Beschluss des ZA wurde somit weder in gesetzwidriger Geschäftsführung des ZA gefasst, noch ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.20.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016