Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Grundsätzliche Zuständigkeit nur eines PVO für eine Dienststelle; Mitwirkungsrechte der PV bezogen auf die Dienststellen; grundsätzlicher Primat des DA; Vorgangsweise bei Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der Dienstelle fallen, für die der DA errichtet ist; gemeinsame Befassung mehrerer PVORechtssatz
Auch die Tatsache, dass sich Bewerber aus zwei Bundesländern um die ausgeschrieben Planstelle beworben hatten, ist für die alleinige Zuständigkeit des FA X ohne rechtliche Relevanz. Das PVG verknüpft, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit von PVO nicht mit den Bediensteten, sondern mit den Dienststellen, in der die vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahmen, für die ein Mitwirkungsrecht nach PVG besteht, gesetzt werden sollen, weil dadurch die Interessen der dort tätigen Bediensteten berührt werden. Diese Rechtslage stellt sicher, dass – abgesehen von den Sonderfällen des § 4 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 10 PVG – für eine Dienststelle immer nur ein PVO zuständig sein kann. Ein Verknüpfen der Zuständigkeit der PVO mit den Interessen einzelner Bediensteter - losgelöst von der Dienststelle, für die die vom Dienstgeber beabsichtigte Maßnahme gesetzt werden soll - hätte nämlich die vom Gesetzgeber nicht gewünschte und daher durch das PVG ausgeschlossene Konsequenz, dass im Fall von Bewerbungen von Bediensteten im Bereich des Streitkräfteführungskommandos aus acht Bundesländern um eine Planstelle in neunten Bundesland alle Fachausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 10 PVG gemeinsam zuständig würden.Auch die Tatsache, dass sich Bewerber aus zwei Bundesländern um die ausgeschrieben Planstelle beworben hatten, ist für die alleinige Zuständigkeit des FA römisch zehn ohne rechtliche Relevanz. Das PVG verknüpft, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit von PVO nicht mit den Bediensteten, sondern mit den Dienststellen, in der die vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahmen, für die ein Mitwirkungsrecht nach PVG besteht, gesetzt werden sollen, weil dadurch die Interessen der dort tätigen Bediensteten berührt werden. Diese Rechtslage stellt sicher, dass – abgesehen von den Sonderfällen des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 10, Absatz 10, PVG – für eine Dienststelle immer nur ein PVO zuständig sein kann. Ein Verknüpfen der Zuständigkeit der PVO mit den Interessen einzelner Bediensteter - losgelöst von der Dienststelle, für die die vom Dienstgeber beabsichtigte Maßnahme gesetzt werden soll - hätte nämlich die vom Gesetzgeber nicht gewünschte und daher durch das PVG ausgeschlossene Konsequenz, dass im Fall von Bewerbungen von Bediensteten im Bereich des Streitkräfteführungskommandos aus acht Bundesländern um eine Planstelle in neunten Bundesland alle Fachausschüsse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, PVG gemeinsam zuständig würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.20.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016