Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Grundsätzliche Zuständigkeit nur eines PVO für eine Dienststelle; gemeinsame Befassung mehrerer PVORechtssatz
Auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 10 Abs. 10 PVG, in denen darauf Bezug genommen wird, dass diese Bestimmung nur für Dienststellen gilt, bei denen mehrere PVO jeweils (nur) einen bestimmten Teil der Dienstnehmer zu vertreten haben, wenn die Angelegenheit die Gesamtheit der Bediensteten betrifft, wobei es aber auch genügt, dass die Angelegenheit mehrere Bedienstete betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind, entsprechen der Rechtslage nach PVG. Rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 10 PVG ist aber, dass in ein- und derselben Dienststelle mehrere PVO bestehen (vgl. Schragel, PVG, § 10, Rz 70, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Streitkräfteführungskommando und die ihm unterstehenden Dienststellen keine einheitliche Dienststelle bilden, sondern jeweils eigene Dienststellen iSd § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 1 PVG darstellen, für die jeweils eigene DA zu bilden sind.Auch die Ausführungen des Antragstellers zu Paragraph 10, Absatz 10, PVG, in denen darauf Bezug genommen wird, dass diese Bestimmung nur für Dienststellen gilt, bei denen mehrere PVO jeweils (nur) einen bestimmten Teil der Dienstnehmer zu vertreten haben, wenn die Angelegenheit die Gesamtheit der Bediensteten betrifft, wobei es aber auch genügt, dass die Angelegenheit mehrere Bedienstete betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind, entsprechen der Rechtslage nach PVG. Rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 10, PVG ist aber, dass in ein- und derselben Dienststelle mehrere PVO bestehen vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 70, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Streitkräfteführungskommando und die ihm unterstehenden Dienststellen keine einheitliche Dienststelle bilden, sondern jeweils eigene Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, PVG darstellen, für die jeweils eigene DA zu bilden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.20.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016