Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Antragslegitimation von Bediensteten an PVAB; grundsätzliche Zuständigkeit nur eines PVO für eine Dienststelle; Mitwirkungsrechte der PV bezogen auf die Dienststellen; grundsätzlicher Primat des DA; Vorgangsweise bei Angelegenheiten die nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fallen, für die der DA errichtet ist; gemeinsame Befassung mehrerer PVO; Anträge (Anregungen und Vorschläge); Entscheidungspflicht von PVOText
A 20-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Vzlt A, die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) im Zusammenhang mit der Besetzung einer im Antrag näher bezeichneten Planstelle im Bundesland X auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Vzlt A, die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) im Zusammenhang mit der Besetzung einer im Antrag näher bezeichneten Planstelle im Bundesland römisch zehn auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 5. August 2016 beantragt der Antragsteller, die Geschäftsführung des ZA in der im Antrag näher bezeichneten Personalangelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gegebenenfalls den Beschluss des ZA vom 22. Juni 2016 zu dieser Personalangelegenheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und dem ZA aufzutragen, die gesetzwidrig unterlassene Geschäftsführung nachzuholen.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben der Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando) vom 27. November 2015 wurde der zur Besetzung gelangende Arbeitsplatz Wertigkeit M BUO 1, FG 4, Dienstort *** in X, gemäß § 10 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), ressortintern ausgeschrieben. Mit Schreiben der Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando) vom 27. November 2015 wurde der zur Besetzung gelangende Arbeitsplatz Wertigkeit M BUO 1, FG 4, Dienstort *** in römisch zehn, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), ressortintern ausgeschrieben.
Um diese Planstelle bewarben sich insgesamt vier Bedienstete (der Antragsteller aus XY und drei Bewerber aus X). Zeitgleich mit seiner Bewerbung ersuchte der Antragsteller den für ihn zuständigen DA XY um Unterstützung, was letztlich dazu führte, dass der FA XY für den Antragsteller tätig wurde.Um diese Planstelle bewarben sich insgesamt vier Bedienstete (der Antragsteller aus XY und drei Bewerber aus römisch zehn). Zeitgleich mit seiner Bewerbung ersuchte der Antragsteller den für ihn zuständigen DA XY um Unterstützung, was letztlich dazu führte, dass der FA XY für den Antragsteller tätig wurde.
Für die ggst. Kompanie, der Dienststellen in X und in XY angehören, sind gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zwei Dienststellenausschüsse (DA) eingerichtet, nämlich der DA X und der DA XY. Bei der Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando) sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 10 PVG Fachausschüsse jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jedes Militärkommandos eingerichtet.Für die ggst. Kompanie, der Dienststellen in römisch zehn und in XY angehören, sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zwei Dienststellenausschüsse (DA) eingerichtet, nämlich der DA römisch zehn und der DA XY. Bei der Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando) sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, PVG Fachausschüsse jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jedes Militärkommandos eingerichtet.
Nach der Bewertung der eingelangten Bewerbungen teilte die Dienstbehörde dem FA X und dem FA XY mit, dass beabsichtigt sei, die Planstelle mit einem der Bewerber aus X (Vzlt B) zu besetzen. Der FA XY stimmte – anders als der FA X – diesem Vorschlag des Dienstgebers nicht zu und brachte gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG fristgerecht einen begründeten Einwand bei der Dienstbehörde ein. Am 18. Mai 2016 fand ein Beratungsgespräch der Dienstbehörde mit beiden FA statt, in dem die Absicht des Dienstgebers, die Planstelle mit B zu besetzen, bekräftigt wurde. In der Folge wurde am 8. Juni 2016 vom FA XY zur Weiterführung des Verfahrens auf der Ebene des ZA ein neuerlicher Vorlageantrag gestellt.Nach der Bewertung der eingelangten Bewerbungen teilte die Dienstbehörde dem FA römisch zehn und dem FA XY mit, dass beabsichtigt sei, die Planstelle mit einem der Bewerber aus römisch zehn (Vzlt B) zu besetzen. Der FA XY stimmte – anders als der FA X – diesem Vorschlag des Dienstgebers nicht zu und brachte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG fristgerecht einen begründeten Einwand bei der Dienstbehörde ein. Am 18. Mai 2016 fand ein Beratungsgespräch der Dienstbehörde mit beiden FA statt, in dem die Absicht des Dienstgebers, die Planstelle mit B zu besetzen, bekräftigt wurde. In der Folge wurde am 8. Juni 2016 vom FA XY zur Weiterführung des Verfahrens auf der Ebene des ZA ein neuerlicher Vorlageantrag gestellt.
Der ZA setzte diesen Antrag des FA XY auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016 und beschloss, dazu auf seine durch die bereits erfolgte Einigung des zuständigen FA X mit der Dienstbehörde über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit in dieser Angelegenheit hinzuweisen. Der ZA setzte diesen Antrag des FA XY auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016 und beschloss, dazu auf seine durch die bereits erfolgte Einigung des zuständigen FA römisch zehn mit der Dienstbehörde über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit in dieser Angelegenheit hinzuweisen.
Gegen diesen Beschluss des ZA, der vom Antragsteller als gesetzwidrig erachtet wird, richtet sich der vorliegende Antrag.
Der Antrag wurde dem ZA mit Schriftsatz vom 8. August 2016 zur Stellungnahme übermittelt. In seiner nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht abgegebenen Stellungnahme vom 26. August 2016 wurden die Feststellungen des Antragsvorbringens zum Sachverhalt vom ZA nicht bestritten, sondern rechtliche Beurteilungen aus der Sicht des ZA vorgebracht. Die PVAB konnte daher aus Gründen der gebotenen Raschheit des Verfahrens und der Verfahrensökonomie von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 3 AVG Abstand nehmen.Der Antrag wurde dem ZA mit Schriftsatz vom 8. August 2016 zur Stellungnahme übermittelt. In seiner nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht abgegebenen Stellungnahme vom 26. August 2016 wurden die Feststellungen des Antragsvorbringens zum Sachverhalt vom ZA nicht bestritten, sondern rechtliche Beurteilungen aus der Sicht des ZA vorgebracht. Die PVAB konnte daher aus Gründen der gebotenen Raschheit des Verfahrens und der Verfahrensökonomie von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG Abstand nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des ZA und fühlt sich in seiner Eigenschaft als übergangener Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle durch den Beschluss des ZA vom 22. Juni 2016, der zum Untätigbleiben des ZA in dieser Personalangelegenheit trotz gegenteiligen Antrags des FA XY führte, in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des für ihn zuständigen Personalvertretungsorgans (PVO) verletzt. Seine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist gegeben.Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des ZA und fühlt sich in seiner Eigenschaft als übergangener Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle durch den Beschluss des ZA vom 22. Juni 2016, der zum Untätigbleiben des ZA in dieser Personalangelegenheit trotz gegenteiligen Antrags des FA XY führte, in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des für ihn zuständigen Personalvertretungsorgans (PVO) verletzt. Seine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist gegeben.
Folgende Bestimmungen des PVG sind im vorliegenden Fall von rechtlicher Relevanz:
Nach § 1 Abs. 1 gilt das PVG für alle Dienststellen des Bundes. Nach § 1 Abs. 4 sind Dienststellen u.a. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Nach § 2 Abs. 1 ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 3 erstreckt sich der Wirkungsbereich des DA auf die Bediensteten der Dienststelle, für die der DA errichtet ist. Nach § 8 Abs. 1 ist bei jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ein DA zu errichten. Nach § 9 Abs. 1 ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen PVO vorbehalten sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 10 ist beim Streitkräfteführungskommando je ein Fachausschuss für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos zu errichten. Nach § 12 Abs. 1 lit. a ist es Aufgabe des FA, an Angelegenheiten im Sinne des § 9 mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen. Nach § 14 Abs. 1 lit. a ist es Aufgabe des ZA, in Angelegenheiten des § 9 mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, gilt das PVG für alle Dienststellen des Bundes. Nach Paragraph eins, Absatz 4, sind Dienststellen u.a. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, erstreckt sich der Wirkungsbereich des DA auf die Bediensteten der Dienststelle, für die der DA errichtet ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ist bei jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ein DA zu errichten. Nach Paragraph 9, Absatz eins, ist der DA zur Erfüllung aller jener in Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen PVO vorbehalten sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, ist beim Streitkräfteführungskommando je ein Fachausschuss für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos zu errichten. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, ist es Aufgabe des FA, an Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9, mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, ist es Aufgabe des ZA, in Angelegenheiten des Paragraph 9, mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und FA hinausgehen.
Aus dem Gesagten folgt, dass das PVG auf den Bereich der Dienststellen abstellt, für die grundsätzlich jeweils nur ein PVO zuständig sein kann. Daraus folgt weiter, dass auch die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung (PV) im PVG bezogen auf die jeweiligen Dienststellen formuliert und ausgestaltet sind, für deren Bereich iSd § 9 PVG vom Dienststellenleiter (Dienstgeber) bestimmte Maßnahmen beabsichtigt sind. Dies erhellt auch daraus, dass das PVG dem DA – also dem für eine Dienststelle errichteten PVO - den grundsätzlichen Primat einräumt. Aus dem Gesagten folgt, dass das PVG auf den Bereich der Dienststellen abstellt, für die grundsätzlich jeweils nur ein PVO zuständig sein kann. Daraus folgt weiter, dass auch die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung (PV) im PVG bezogen auf die jeweiligen Dienststellen formuliert und ausgestaltet sind, für deren Bereich iSd Paragraph 9, PVG vom Dienststellenleiter (Dienstgeber) bestimmte Maßnahmen beabsichtigt sind. Dies erhellt auch daraus, dass das PVG dem DA – also dem für eine Dienststelle errichteten PVO - den grundsätzlichen Primat einräumt.
In diesem Zusammenhang von Relevanz ist auch § 33 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, der anordnet, dass nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der ein DA errichtet ist, fallende Angelegenheiten vom DA unter Anschluss aller Bezug habenden Unterlagen dem zuständigen PVO zu übermitteln sind. Auch durch diese Regelung wird die Zuordnung der Mitwirkungsrechte der PV zu den jeweils von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers betroffenen Dienststellen klargestellt.In diesem Zusammenhang von Relevanz ist auch Paragraph 33, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, der anordnet, dass nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der ein DA errichtet ist, fallende Angelegenheiten vom DA unter Anschluss aller Bezug habenden Unterlagen dem zuständigen PVO zu übermitteln sind. Auch durch diese Regelung wird die Zuordnung der Mitwirkungsrechte der PV zu den jeweils von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers betroffenen Dienststellen klargestellt.
Wie vom Antragsteller in seinem Antrag zutreffender Weise ausgeführt wird, richtet sich die personelle Zuständigkeit von PVO iSd § 3 Abs. 2 bis 4 PVG danach, ob Bedienstete einer Dienststelle angehören, für die das jeweilige PVO zuständig ist. Ebenso zutreffend führt der Antragsteller aus, dass grundsätzlich nur ein PVO zur Behandlung einer Angelegenheit zuständig sein kann und ein PVO grundsätzlich insoweit sachlich zuständig ist, als der Leiter der Dienststelle, für die das PVO eingerichtet ist, für die Angelegenheit, für die der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist.Wie vom Antragsteller in seinem Antrag zutreffender Weise ausgeführt wird, richtet sich die personelle Zuständigkeit von PVO iSd Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 PVG danach, ob Bedienstete einer Dienststelle angehören, für die das jeweilige PVO zuständig ist. Ebenso zutreffend führt der Antragsteller aus, dass grundsätzlich nur ein PVO zur Behandlung einer Angelegenheit zuständig sein kann und ein PVO grundsätzlich insoweit sachlich zuständig ist, als der Leiter der Dienststelle, für die das PVO eingerichtet ist, für die Angelegenheit, für die der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist.
Auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 10 Abs. 10 PVG, in denen darauf Bezug genommen wird, dass diese Bestimmung nur für Dienststellen gilt, bei denen mehrere PVO jeweils (nur) einen bestimmten Teil der Dienstnehmer zu vertreten haben, wenn die Angelegenheit die Gesamtheit der Bediensteten betrifft, wobei es aber auch genügt, dass die Angelegenheit mehrere Bedienstete betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind, entsprechen der Rechtslage nach PVG. Auch die Ausführungen des Antragstellers zu Paragraph 10, Absatz 10, PVG, in denen darauf Bezug genommen wird, dass diese Bestimmung nur für Dienststellen gilt, bei denen mehrere PVO jeweils (nur) einen bestimmten Teil der Dienstnehmer zu vertreten haben, wenn die Angelegenheit die Gesamtheit der Bediensteten betrifft, wobei es aber auch genügt, dass die Angelegenheit mehrere Bedienstete betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind, entsprechen der Rechtslage nach PVG.
Rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 10 PVG ist aber, dass in ein- und derselben Dienststelle mehrere PVO bestehen (vgl. Schragel, PVG, § 10, Rz 70, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Streitkräfteführungskommando und die ihm unterstehenden Dienststellen keine einheitliche Dienststelle bilden, sondern jeweils eigene Dienststellen iSd § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 1 PVG darstellen, für die jeweils eigene DA zu bilden sind. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Antragsvorbringen, durch § 10 Abs. 10 PVG sei nach Schragel eine Erweiterung der Zuständigkeit der PVO eingetreten, ganz abgesehen davon, dass auch Schragel in seinen diesbezüglichen Ausführungen (PVG, § 10, Rz 70) für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 10 PVG das Vorliegen ein- und derselben Dienststelle voraussetzt (so erwähnt er Zollämter, bei denen Bedienstete des Zoll- und des Zollwachdienstes in gleicher Weise verwendet werden; weiters eine Diensteinteilung für ein gesamtes Jahr, die alle Bediensteten einer Dienststelle betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind).Rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 10, PVG ist aber, dass in ein- und derselben Dienststelle mehrere PVO bestehen vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 70, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Streitkräfteführungskommando und die ihm unterstehenden Dienststellen keine einheitliche Dienststelle bilden, sondern jeweils eigene Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, PVG darstellen, für die jeweils eigene DA zu bilden sind. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Antragsvorbringen, durch Paragraph 10, Absatz 10, PVG sei nach Schragel eine Erweiterung der Zuständigkeit der PVO eingetreten, ganz abgesehen davon, dass auch Schragel in seinen diesbezüglichen Ausführungen (PVG, Paragraph 10,, Rz 70) für die Anwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 10, PVG das Vorliegen ein- und derselben Dienststelle voraussetzt (so erwähnt er Zollämter, bei denen Bedienstete des Zoll- und des Zollwachdienstes in gleicher Weise verwendet werden; weiters eine Diensteinteilung für ein gesamtes Jahr, die alle Bediensteten einer Dienststelle betrifft, für die verschiedene PVO zuständig sind).
Dem vorliegenden Fall liegt die Besetzung einer Planstelle in einer Dienststelle in X zugrunde. Für diese Dienststelle ist, wie auch im Antrag ausgeführt, der DA X zuständig. Die von der Dienstbehörde beabsichtigte - und mittlerweile durchgeführte - Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle betraf diese Dienststelle in X und berührte die Interessen der Bediensteten dieser Dienststelle.Dem vorliegenden Fall liegt die Besetzung einer Planstelle in einer Dienststelle in römisch zehn zugrunde. Für diese Dienststelle ist, wie auch im Antrag ausgeführt, der DA römisch zehn zuständig. Die von der Dienstbehörde beabsichtigte - und mittlerweile durchgeführte - Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle betraf diese Dienststelle in römisch zehn und berührte die Interessen der Bediensteten dieser Dienststelle.
Es steht außer Zweifel, dass diese Dienststelle in X im Wirkungsbereich des beim Streitkräfteführungskräftekommando für den örtlichen Bereich des Militärkommandos X errichteten FA X und nicht im örtlichen Bereich des für den örtlichen Bereich des Militärkommandos XY errichteten FA XY gelegen ist. Daher ist für diese Personalangelegenheit in X auf der Ebene des Streitkräfteführungskommandos allein der FA X zuständig.Es steht außer Zweifel, dass diese Dienststelle in römisch zehn im Wirkungsbereich des beim Streitkräfteführungskräftekommando für den örtlichen Bereich des Militärkommandos römisch zehn errichteten FA römisch zehn und nicht im örtlichen Bereich des für den örtlichen Bereich des Militärkommandos XY errichteten FA XY gelegen ist. Daher ist für diese Personalangelegenheit in römisch zehn auf der Ebene des Streitkräfteführungskommandos allein der FA römisch zehn zuständig.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Streitkräfteführungskommando sowohl den FA X als auch den – unzuständigen – FA XY von der beabsichtigten Besetzung dieser Planstelle informiert hat. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Streitkräfteführungskommando sowohl den FA römisch zehn als auch den – unzuständigen – FA XY von der beabsichtigten Besetzung dieser Planstelle informiert hat.
Eine Information durch die Dienstbehörde vermag keine Zuständigkeit entgegen den Bestimmungen des PVG zu begründen. Sie war dennoch im Interesse der Bediensteten gelegen, weil dadurch dem FA XY ermöglicht wurde, seinen Standpunkt dem zuständigen FA X bekanntzugeben und ihn unter Darlegung seiner Gründe zu ersuchen, bei seiner Beschlussfassung den Standpunkt des FA XY mit zu berücksichtigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 6, mwN).Eine Information durch die Dienstbehörde vermag keine Zuständigkeit entgegen den Bestimmungen des PVG zu begründen. Sie war dennoch im Interesse der Bediensteten gelegen, weil dadurch dem FA XY ermöglicht wurde, seinen Standpunkt dem zuständigen FA römisch zehn bekanntzugeben und ihn unter Darlegung seiner Gründe zu ersuchen, bei seiner Beschlussfassung den Standpunkt des FA XY mit zu berücksichtigen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 6, mwN).
Auch die Tatsache, dass sich Bewerber aus zwei Bundesländern um die ausgeschrieben Planstelle beworben hatten, ist für die alleinige Zuständigkeit des FA X ohne rechtliche Relevanz. Das PVG verknüpft, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit von PVO nicht mit den Bediensteten, sondern mit den Dienststellen, in der die vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahmen, für die ein Mitwirkungsrecht nach PVG besteht, gesetzt werden sollen, weil dadurch die Interessen der dort tätigen Bediensteten berührt werden. Diese Rechtslage stellt sicher, dass – abgesehen von den Sonderfällen des § 4 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 10 PVG – für eine Dienststelle immer nur ein PVO zuständig sein kann. Ein Verknüpfen der Zuständigkeit der PVO mit den Interessen einzelner Bediensteter - losgelöst von der Dienststelle, für die die vom Dienstgeber beabsichtigte Maßnahme gesetzt werden soll - hätte nämlich die vom Gesetzgeber nicht gewünschte und daher durch das PVG ausgeschlossene Konsequenz, dass im Fall von Bewerbungen von Bediensteten im Bereich des Streitkräfteführungskommandos aus acht Bundesländern um eine Planstelle in neunten Bundesland alle Fachausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 10 PVG gemeinsam zuständig würden.Auch die Tatsache, dass sich Bewerber aus zwei Bundesländern um die ausgeschrieben Planstelle beworben hatten, ist für die alleinige Zuständigkeit des FA römisch zehn ohne rechtliche Relevanz. Das PVG verknüpft, wie bereits erwähnt, die Zuständigkeit von PVO nicht mit den Bediensteten, sondern mit den Dienststellen, in der die vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahmen, für die ein Mitwirkungsrecht nach PVG besteht, gesetzt werden sollen, weil dadurch die Interessen der dort tätigen Bediensteten berührt werden. Diese Rechtslage stellt sicher, dass – abgesehen von den Sonderfällen des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 10, Absatz 10, PVG – für eine Dienststelle immer nur ein PVO zuständig sein kann. Ein Verknüpfen der Zuständigkeit der PVO mit den Interessen einzelner Bediensteter - losgelöst von der Dienststelle, für die die vom Dienstgeber beabsichtigte Maßnahme gesetzt werden soll - hätte nämlich die vom Gesetzgeber nicht gewünschte und daher durch das PVG ausgeschlossene Konsequenz, dass im Fall von Bewerbungen von Bediensteten im Bereich des Streitkräfteführungskommandos aus acht Bundesländern um eine Planstelle in neunten Bundesland alle Fachausschüsse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, PVG gemeinsam zuständig würden.
Aus der Unzuständigkeit des FA XY für PV-Angelegenheiten, die Dienststellen in X betreffen, resultiert auch, dass Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG des FA XY nur für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit ein Verfahren nach § 10 PVG auszulösen vermögen.Aus der Unzuständigkeit des FA XY für PV-Angelegenheiten, die Dienststellen in römisch zehn betreffen, resultiert auch, dass Anregungen und Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG des FA XY nur für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auszulösen vermögen.
Der ZA setzte den Vorlageantrag des FA XY vom 8. Juni 2016, wegen seiner fehlenden Zustimmung den ZA und die Zentralstelle mit dieser Personalangelegenheit zu befassen, trotz Unzuständigkeit des FA XY dennoch zu Recht auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016. Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht nämlich für PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 4, mwN; PVAB vom 15. Februar 2016, A 1-PVAB/16).Der ZA setzte den Vorlageantrag des FA XY vom 8. Juni 2016, wegen seiner fehlenden Zustimmung den ZA und die Zentralstelle mit dieser Personalangelegenheit zu befassen, trotz Unzuständigkeit des FA XY dennoch zu Recht auf die Tagesordnung seiner Sitzung vom 22. Juni 2016. Obwohl es das PVG an keiner Stelle ausdrücklich ausspricht, besteht nämlich für PVO insofern Entscheidungspflicht, als sie jede Angelegenheit, die an sie herangetragen wird, einer Beschlussfassung zu unterziehen haben. Das ergibt sich klar daraus, dass das Gesetz keine Möglichkeit offen lässt, eine Angelegenheit ohne Beschlussfassung als erledigt anzusehen (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 4, mwN; PVAB vom 15. Februar 2016, A 1-PVAB/16).
Der ZA beschloss am 22. Juni 2016 zu diesem Vorlageantrag des FA XY, auf die durch die Einigung des zuständigen FA X mit dem Streitkräfteführungskommando über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit des ZA in dieser Personalangelegenheit hinzuweisen. Dieser Beschluss des ZA entspricht der Rechtslage nach PVG, weil das Verfahren nach § 10 PVG durch Einigung auf der Ebene des zuständigen PVO mit den auf dieser Ebene zuständigen Organen des Dienstgebers beendet wird. Der angefochtene Beschluss des ZA wurde somit weder in gesetzwidriger Geschäftsführung des ZA gefasst, noch ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der ZA beschloss am 22. Juni 2016 zu diesem Vorlageantrag des FA XY, auf die durch die Einigung des zuständigen FA römisch zehn mit dem Streitkräfteführungskommando über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgelöste Unzuständigkeit des ZA in dieser Personalangelegenheit hinzuweisen. Dieser Beschluss des ZA entspricht der Rechtslage nach PVG, weil das Verfahren nach Paragraph 10, PVG durch Einigung auf der Ebene des zuständigen PVO mit den auf dieser Ebene zuständigen Organen des Dienstgebers beendet wird. Der angefochtene Beschluss des ZA wurde somit weder in gesetzwidriger Geschäftsführung des ZA gefasst, noch ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31. August 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.20.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016