Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
zustimmungspflichtige Maßnahmen; Änderung und Erstellung der DiensteinteilungRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen im Sinne des § 10 PVG herzustellen. Es steht unbestritten fest, dass sich die neue Einteilung der Bediensteten für die Nachtdienstgruppen der JA, die vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt wurde, während des gesamten Erprobungszeitraums der erhöhten Nachtdienststärke, also für die Dauer von sieben Monaten, gelten sollte und sich auf mehrere Bedienstete (JWB) bezog. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderliche Herstellung des Einvernehmens mit dem DA iSd § 9 Abs. 2 PVG waren daher gegeben.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist mit dem DA bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen im Sinne des Paragraph 10, PVG herzustellen. Es steht unbestritten fest, dass sich die neue Einteilung der Bediensteten für die Nachtdienstgruppen der JA, die vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt wurde, während des gesamten Erprobungszeitraums der erhöhten Nachtdienststärke, also für die Dauer von sieben Monaten, gelten sollte und sich auf mehrere Bedienstete (JWB) bezog. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderliche Herstellung des Einvernehmens mit dem DA iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG waren daher gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.6.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016