Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Verfahren nach §10 PVG; Aussetzung von zustimmungspflichtigen MaßnahmenRechtssatz
Nicht nur die Einhaltung des BDG 1979 und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, sondern auch die Einhaltung des PVG zählt zu den Pflichten der Leiter/innen der Dienststellen des Bundes. Nach § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG - zu denen, wie bereits ausgeführt, auch die Erstellung und Änderung der Diensteinteilung zählen - spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Kommt ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, ist dies nach § 10 Abs. 5 erster Satz PVG dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Nicht nur die Einhaltung des BDG 1979 und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, sondern auch die Einhaltung des PVG zählt zu den Pflichten der Leiter/innen der Dienststellen des Bundes. Nach Paragraph 10, Absatz 2, PVG sind Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG - zu denen, wie bereits ausgeführt, auch die Erstellung und Änderung der Diensteinteilung zählen - spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Kommt ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, ist dies nach Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz PVG dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben.
Nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG haben Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 PVG, hinsichtlich derer der DA Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, ex lege, also auch ohne schriftliches Verlangen des DA, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist. Im vorliegenden Fall hat der DL dem DA zwar die beabsichtigte neue Diensteinteilung für die Nachtdienstgruppen fristgerecht zur Kenntnis gebracht, aber das in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. b PVG zwingend bei fehlender Zustimmung des DA zur beabsichtigten Maßnahme in § 10 Abs. 4 und 5 PVG angeordnete Verfahren nicht eingehalten.Nach Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG haben Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG, hinsichtlich derer der DA Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, ex lege, also auch ohne schriftliches Verlangen des DA, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist. Im vorliegenden Fall hat der DL dem DA zwar die beabsichtigte neue Diensteinteilung für die Nachtdienstgruppen fristgerecht zur Kenntnis gebracht, aber das in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zwingend bei fehlender Zustimmung des DA zur beabsichtigten Maßnahme in Paragraph 10, Absatz 4 und 5 PVG angeordnete Verfahren nicht eingehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.6.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016