Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Beschwerde wegen Verletzung des PVG durch Organ des DG; zustimmungspflichtige Maßnahmen; Erstellung und Änderung der Diensteinteilung; Zuständigkeitsübergang durch Vorlageantrag; Verfahren nach § 10 PVG; Aussetzung von zustimmungspflichtigen MaßnahmenText
B 6-PVAB/16
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der JA *** (DA) gegen den Dienststellenleiter A (DL) der Justizanstalt *** (JA), wegen Verfügung einer Diensteinteilung ohne Beachtung der Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der JA *** (DA) gegen den Dienststellenleiter A (DL) der Justizanstalt *** (JA), wegen Verfügung einer Diensteinteilung ohne Beachtung der Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) geprüft:
DL A hat in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG verletzt.
Begründung
Mit Schreiben vom 23. August 2016 brachte der ZA gemäß § 41 Abs. 5 PVG die Beschwerde des DA gemäß § 41 Abs. 4 PVG gegen den DL bei der PVAB ein. Mit Schreiben vom 23. August 2016 brachte der ZA gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG die Beschwerde des DA gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG gegen den DL bei der PVAB ein.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, die PVAB anzurufen, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33; PVAK vom 28. Juni 1993, A 64-PVAK/92 u.a.) Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, die PVAB anzurufen, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33; PVAK vom 28. Juni 1993, A 64-PVAK/92 u.a.)
Der DA fasste den Beschluss, die PVAB anzurufen, am 23. August 2016. Der relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen dem 23. August 2015 und dem 23. August 2016. Die behauptete Verletzung des PVG durch den DL ereignete sich im Mai 2016 und lag im relevanten Jahreszeitraum. Die Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG wurde somit rechtzeitig und entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA bei der PVAB eingebracht. Der DA fasste den Beschluss, die PVAB anzurufen, am 23. August 2016. Der relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen dem 23. August 2015 und dem 23. August 2016. Die behauptete Verletzung des PVG durch den DL ereignete sich im Mai 2016 und lag im relevanten Jahreszeitraum. Die Beschwerde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG wurde somit rechtzeitig und entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA bei der PVAB eingebracht.
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 und 5 PVG für die Prüfung der Beschwerde sind gegeben.Die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG für die Prüfung der Beschwerde sind gegeben.
Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 wurde die Beschwerde samt Anlagen dem DL zur Stellungnahme übermittelt, dessen Stellungnahme fristgerecht am 31. August 2016 bei der PVAB einlangte. Der im Beschwerdevorbringen dargestellte Sachverhalt wurde vom DL nicht bestritten.
Der Beschwerde liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde:
Der DA erwirkte im Verfahren nach § 10 PVG die personelle Erhöhung der Nachtdienste (Nachtdienststärke) durch die Zentralstelle (Erlass vom 19. April 2016) in der JA auf XX Justizwachebeamte (JWB). Die Zentralstelle (Generaldirektion) erteilte der JA dazu den Auftrag, die erhöhte Nachtdienststärke vom XXX bis YYY zu erproben und sodann über die damit gemachten Erfahrungen zu berichten. Der DA erwirkte im Verfahren nach Paragraph 10, PVG die personelle Erhöhung der Nachtdienste (Nachtdienststärke) durch die Zentralstelle (Erlass vom 19. April 2016) in der JA auf XX Justizwachebeamte (JWB). Die Zentralstelle (Generaldirektion) erteilte der JA dazu den Auftrag, die erhöhte Nachtdienststärke vom römisch 30 bis YYY zu erproben und sodann über die damit gemachten Erfahrungen zu berichten.
Der DL ließ in der Folge eine neue Einteilung der Nachtdienstgruppen für den Erprobungszeitraum ausarbeiten, von der in etwa 70 Bedienstete der JA betroffen sind. Diese Diensteinteilung wurde vom Dienststellenleiter ohne Einvernehmen mit dem DA iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt. Der DL ließ in der Folge eine neue Einteilung der Nachtdienstgruppen für den Erprobungszeitraum ausarbeiten, von der in etwa 70 Bedienstete der JA betroffen sind. Diese Diensteinteilung wurde vom Dienststellenleiter ohne Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt.
Zwar war der DA mit E-Mail vom 3. Mai 2016 vom DL von der beabsichtigten Diensteinteilung in Kenntnis gesetzt worden, hatte sich aber dagegen ausgesprochen und um Beratungen mit dem DL nach § 10 Abs. 4 PVG ersucht. Diese Beratungen fanden in der Folge auch statt, doch wurde dem Verlangen des DA vom 12. Mai 2016 auf Herstellung des Einvernehmens bzw. Aussetzung der Maßnahme iSd § 10 Abs. 5 PVG vom DL nicht entsprochen. Dem Vorlageantrag des DA vom 12. Mai 2016 wurde vom DL nachgekommen, wie im Beratungsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 18. Mai 2016 festgehalten wurde. Zwar war der DA mit E-Mail vom 3. Mai 2016 vom DL von der beabsichtigten Diensteinteilung in Kenntnis gesetzt worden, hatte sich aber dagegen ausgesprochen und um Beratungen mit dem DL nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG ersucht. Diese Beratungen fanden in der Folge auch statt, doch wurde dem Verlangen des DA vom 12. Mai 2016 auf Herstellung des Einvernehmens bzw. Aussetzung der Maßnahme iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG vom DL nicht entsprochen. Dem Vorlageantrag des DA vom 12. Mai 2016 wurde vom DL nachgekommen, wie im Beratungsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 18. Mai 2016 festgehalten wurde.
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen im Sinne des § 10 PVG herzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist mit dem DA bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen im Sinne des Paragraph 10, PVG herzustellen.
Es steht unbestritten fest, dass sich die neue Einteilung der Bediensteten für die Nachtdienstgruppen der JA, die vom DL mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt wurde, während des gesamten Erprobungszeitraums der erhöhten Nachtdienststärke, also für die Dauer von sieben Monaten, gelten sollte und sich auf mehrere Bedienstete (JWB) bezog.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderliche Herstellung des Einvernehmens mit dem DA iSd § 9 Abs. 2 PVG waren daher gegeben.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderliche Herstellung des Einvernehmens mit dem DA iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG waren daher gegeben.
Der DL vertritt – kurz zusammengefasst - den Standpunkt, die Festlegung der Nachtdienststärke mit XX JWB sei vom DA selbst zu verantworten. Die Zuständigkeit des DL in dieser Angelegenheit sei durch den Vorlageantrag des DA auf die Zentralstelle übergegangen, der DL sei daher in dieser Frage nicht mehr zuständig. Der DL habe lediglich die Weisungen der vorgesetzten Dienststelle umgesetzt und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um iSd § 45 BDG 1979 einerseits den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und andererseits seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter seinen Mitarbeiter/innen gegenüber nachzukommen. Dass eine Erhöhung bzw. Senkung der Nachtdienststärke einen Eingriff in die Diensteinteilung darstelle, sei aus seiner Sicht eine logische Konsequenz jeder Erhöhung bzw. Senkung der Nachtdienststärke. Da der DA die Erhöhung der Nachtdienststärke selbst zu verantworten habe, könne nach Meinung des DL nicht mehr von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst sein, wer dann konkret zum Nachtdienst eingeteilt werde. Der DL vertritt – kurz zusammengefasst - den Standpunkt, die Festlegung der Nachtdienststärke mit XX JWB sei vom DA selbst zu verantworten. Die Zuständigkeit des DL in dieser Angelegenheit sei durch den Vorlageantrag des DA auf die Zentralstelle übergegangen, der DL sei daher in dieser Frage nicht mehr zuständig. Der DL habe lediglich die Weisungen der vorgesetzten Dienststelle umgesetzt und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um iSd Paragraph 45, BDG 1979 einerseits den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und andererseits seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter seinen Mitarbeiter/innen gegenüber nachzukommen. Dass eine Erhöhung bzw. Senkung der Nachtdienststärke einen Eingriff in die Diensteinteilung darstelle, sei aus seiner Sicht eine logische Konsequenz jeder Erhöhung bzw. Senkung der Nachtdienststärke. Da der DA die Erhöhung der Nachtdienststärke selbst zu verantworten habe, könne nach Meinung des DL nicht mehr von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfasst sein, wer dann konkret zum Nachtdienst eingeteilt werde.
Dem DL ist darin beizupflichten, dass die Entscheidung über die personelle Besetzung der Nachtdienste (Nachtdienststärke) in der JA durch den Vorlageantrag des DA der Zuständigkeit des DL entzogen wurde. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass die „notwendigen organisatorischen Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der geänderten Nachtdienststärke als „deren logische Konsequenz“ weiterhin in die Zuständigkeit des DL fielen, worauf dieser im Übrigen auch selbst explizit in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 an die PVAB Bezug nimmt. Dass trotz der Entscheidung der Zentralstelle über die Nachtdienststärke der DL weiterhin für die Diensteinteilung zuständig war, folgt allein daraus, dass die neue Diensteinteilung unter gleichzeitiger Verringerung der Zahl der Nachtdienstgruppen vom DL ausgearbeitet und mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2016 verfügt wurde, wie gleichfalls auch von ihm selbst in seiner Stellungnahme angegeben wurde. Erst durch den Vorlageantrag des DA vom 12. Mai 2016 und die Vorlage des gesamten Aktenvorgangs an die Zentralstelle wurde dem DL die Zuständigkeit auch für die Nachtdienstgruppeneinteilung entzogen.
Die Meinung des DL, wer in der Folge konkret zum Nachtdienst eingeteilt werde, könne nicht mehr von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst sein, weil der DA die Erhöhung der Nachtdienststärke selbst zu verantworten habe, findet im PVG keine Deckung. Die Meinung des DL, wer in der Folge konkret zum Nachtdienst eingeteilt werde, könne nicht mehr von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfasst sein, weil der DA die Erhöhung der Nachtdienststärke selbst zu verantworten habe, findet im PVG keine Deckung.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich, wie bereits erwähnt, um eine Diensteinteilung für mehrere JWB und einen längeren Zeitraum, also um eine nach § 9 Abs. 2 PVG ohne jeden Zweifel zustimmungspflichtige Maßnahme. Im gegenständlichen Fall handelte es sich, wie bereits erwähnt, um eine Diensteinteilung für mehrere JWB und einen längeren Zeitraum, also um eine nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG ohne jeden Zweifel zustimmungspflichtige Maßnahme.
Nicht nur die Einhaltung des BDG 1979 und anderer dienstrechtlicher Vorschriften, sondern auch die Einhaltung des PVG zählt zu den Pflichten der Leiter/innen der Dienststellen des Bundes.
Nach § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG - zu denen, wie bereits ausgeführt, auch die Erstellung und Änderung der Diensteinteilung zählen - spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Kommt ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, ist dies nach § 10 Abs. 5 erster Satz PVG dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Nach Paragraph 10, Absatz 2, PVG sind Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG - zu denen, wie bereits ausgeführt, auch die Erstellung und Änderung der Diensteinteilung zählen - spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Kommt ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, ist dies nach Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz PVG dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben.
Nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG haben Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 PVG, hinsichtlich derer der DA Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, ex lege, also auch ohne schriftliches Verlangen des DA, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist. Nach Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG haben Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG, hinsichtlich derer der DA Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, ex lege, also auch ohne schriftliches Verlangen des DA, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
Im vorliegenden Fall hat der DL dem DA zwar die beabsichtigte neue Diensteinteilung für die Nachtdienstgruppen fristgerecht zur Kenntnis gebracht, aber das in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. b PVG zwingend bei fehlender Zustimmung des DA zur beabsichtigten Maßnahme in § 10 Abs. 4 und 5 PVG angeordnete Verfahren nicht eingehalten.Im vorliegenden Fall hat der DL dem DA zwar die beabsichtigte neue Diensteinteilung für die Nachtdienstgruppen fristgerecht zur Kenntnis gebracht, aber das in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zwingend bei fehlender Zustimmung des DA zur beabsichtigten Maßnahme in Paragraph 10, Absatz 4 und 5 PVG angeordnete Verfahren nicht eingehalten.
Die Beschwerde war somit berechtigt.
Hinweis
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 5. September 2016
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B.6.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016