Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassung im DA; UmlaufbeschlussRechtssatz
Nach PVG hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd § 22 Abs. 9 PVG festzulegen.Nach PVG hat das Kollegialorgan DA seine Beschlüsse nach ordnungsgemäß geführter Debatte in entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einberufenen und durchgeführten DA-Sitzungen zu fassen bzw. im Fall der Einstimmigkeit seine Vorgangsweise durch dokumentierte Beschlüsse im Umlaufweg iSd Paragraph 22, Absatz 9, PVG festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.18.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017