Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Dienstplan)Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG zählt u.a. die Erstellung und Änderung des Dienstplans zu jenen Maßnahmen, über die mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zählt u.a. die Erstellung und Änderung des Dienstplans zu jenen Maßnahmen, über die mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:G.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017