Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vorrang der Gesamtinteressen; Einzelpersonalangelegenheiten; InteressenkollisionRechtssatz
Aus dem Gesagten folgt, dass die PV Unterstützungsansuchen von Bediensteten nach § 9 Abs. 4 lit b PVG nachzukommen hat, sofern keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt.Aus dem Gesagten folgt, dass die PV Unterstützungsansuchen von Bediensteten nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG nachzukommen hat, sofern keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A2.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018