Norm
PVG §2Schlagworte
Vorrang der Gesamtinteressen; Einzelpersonalangelegenheiten; InteressenkollisionText
A 2-PVAB/18
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Schule *** in XY (DA) wegen behaupteter rechtswidriger mangelnder Unterstützung in einer Einzelpersonalangelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, nach § 41 Abs. 1 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Schule *** in XY (DA) wegen behaupteter rechtswidriger mangelnder Unterstützung in einer Einzelpersonalangelegenheit auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG entschieden:
Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der DA in gesetzwidriger Geschäftsführung das Anliegen der Antragstellerin auf Verlegung ihrer Sprechstunde auf Donnerstag, 7. Stunde, bei der Dienststellenleiterin (DL) nicht unterstützt hat.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2018 wurde die Einleitung des Aufsichtsverfahrens gegen den DA beantragt, durch den sich die Antragstellerin nicht entsprechend den Vorgaben de PVG vertreten fühlt, weil die Personalvertretung (PV) seit Jahren immer wieder den Standpunkt der DL gegen die Kolleg/innen, vor allem auch gegen die Antragstellerin, vertrete. Konkret beantragt wurde die aufsichtsbehördliche Prüfung des DA-Vorgehens in der Frage der von der DL verweigerten Verlegung der Sprechstunde der Antragstellerin von Dienstag, 4. Stunde, auf Donnerstag, 7. Stunde.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2018 wurde der Antrag dem DA zur Stellungnahme übermittelt.
Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA und der in der Folge auf Anforderung vorgelegten Protokolle der Bezug habenden DA-Sitzungen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Mit E-Mail vom 29. September 2017 wandte sich die Antragstellerin mit der Bitte, ihre Sprechstunde von Dienstag auf Donnerstag, 7. Stunde, zu verlegen, an die Schuldirektorin (DL).
Die DL antwortete am selben Tag abschlägig, weil sich durch diese Verlegung ein 10-stündiger durchgehender Arbeitstag ohne Pause an Donnerstagen für die Antragstellerin ergeben hätte, weshalb in Rücksprache mit der Personalvertretung (DA-Vorsitzende B), die gleichfalls am 29. September 2017 stattfand, festgelegt worden sei, dass der Wunsch auf Verlegung der Sprechstunde unter diesen Voraussetzungen nicht erfüllt werden kann.
Ein Beschluss des DA über die Ablehnung dieses Wunsches der Antragstellerin lag am 29. September 2017 noch nicht vor. Der erste Beschluss des DA, die Antragstellerin bei ihrem Anliegen nicht zu vertreten, wurde in der DA-Sitzung vom 4. Oktober 2017 gefasst („Einhalten der Pausenvereinbarungen wie bisher gegenüber der DIR“).
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2017 beschwerte sich die Antragstellerin bei der DL und dem DA über diese Entscheidung, die, ohne mit ihr zu sprechen, vom DA unterstützt worden sei.
Die DA-Vorsitzende antwortete mit E-Mail vom selben Tag und legte die Gründe für die Haltung des DA zur Frage der Mittagspause dar. Es sei im Interesse der Mehrheit, für die Einhaltung der Pausen einzutreten, weshalb das Einzelinteresse der Antragstellerin nicht unterstützt werden könne.
Die Vorsitzende des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses C sprach sich mit E-Mails vom 1. Oktober 2017 und vom 6. Dezember 2017 aufgrund der Rechtslage für die Unterstützung des Anliegens der Antragstellerin durch den DA aus.
Mit E-Mail vom 25. November 2017 ersuchte die Antragstellerin den DA nochmals, ihr Anliegen auf Verlegung ihrer Sprechstunde bei der DL zu unterstützen. Mit E-Mail vom 26. November 2017 teilte die DA-Vorsitzende der Antragstellerin mit, dass sich der DA mit ihrem Anliegen nochmals befassen werde.
In der DA-Sitzung vom 4. Dezember 2017 wurde die Linie des DA zur Einhaltung der Mittagspausen neuerlich bestätigt („Linie, die von PV vertreten wird, entspricht dem Wunsch vieler Kolleginnen über die Jahre“).
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 übermittelte der DA der DL den Wunsch der Antragstellerin auf Verlegung ihrer Sprechstunde, wobei in diesem Schreiben darauf verwiesen wurde, dass es sich um einen individuellen Wunsch einer Kollegin handle, der sich mit den Wünschen der Mehrheit des Lehrpersonals nicht decke. Eine Unterstützung des Anliegens der Antragstellerin durch den DA enthielt dieses Schreiben nicht, es handelte sich lediglich um eine Weiterleitung des Anliegens der Antragstellerin an die DL.
Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2018 brachte die Antragstellerin ihren Antrag bei der PVAB ein.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2018, abgefertigt am 17. Jänner 2018, 10.56 Uhr, ersuchte die PVAB den DA um Stellungnahme zum Antragsvorbringen.
Mit E-Mail vom 17. Jänner 2018, 22.52 Uhr, teilte die DA-Vorsitzende der Antragstellerin mit, dass ihr Anliegen mit der DL im neuen Jahr nochmals besprochen, von dieser jedoch neuerlich wegen der 10-stündigen Anwesenheit als unzumutbar abgelehnt wurde, was vom DA akzeptiert worden wäre, weil die Mehrheit der Kolleg/innen die Mittagspause bevorzuge.
Der DA tritt seit einigen Jahren für die Einhaltung einer Mittagspause ein, die von der Mehrheit des Lehrpersonals gewünscht werde, weshalb sich der DA wegen des Vorranges der Gemeinschaftsinteressen gegenüber Einzelinteressen nach PVG dazu verpflichtet sehe, die Mehrheitsinteressen zu vertreten.
Die allfällige Erfüllung des Wunsches der Antragstellerin nach Verlegung ihrer Sprechstunde auf Donnerstag wäre der Gewährung einer Mittagspause an jene Lehrer/innen, die eine solche Pause wünschen, in deren Stundenplänen nicht entgegengestanden.
Für Lehrer/innen gibt es keine Beschränkung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und keine verpflichtenden Ruhepausen von Gesetzes wegen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Die Antragstellerin erhob in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2018 keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB, informierte jedoch ergänzend über bestimmte nicht verfahrensrelevante Vorkommnisse, so beispielsweise ein späteres Angebot der DL sowie eventuell möglich gewesene Verkürzungen der Unterrichtszeit an Donnerstagen und betonte neuerlich die ihrer Meinung nach gegebene Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit den betroffenen Bediensteten vor Entscheidungen des DA.
Auch der DA bestritt die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht, führte jedoch ergänzend ins Treffen, er hätte keinen Einspruch gegen die allfällige Gewährung des Ansuchens der Antragstellerin durch die DL erhoben, weil dem DA die Rechtslage bekannt sei. Der DA hätte diese Verlegung der Sprechstunde als individuellen Wunsch betrachtet, der keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Gewährung von Mittagspausen anderer Lehrkräfte haben sollte.
Beide Verfahrensparteien machten die PVAB dankenswerter Weise auf einen Tippfehler aufmerksam (falsche Namensbezeichnung der Vorsitzenden des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses), der in den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bereits richtiggestellt wurde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet.
Die Antragstellerin ist Lehrerin an der Schule, bei der der DA errichtet ist. Sie fühlt sich in ihren durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt, weil sie bei ihrem Anliegen auf Verlegung ihrer Sprechstunde auf Donnerstag, 7. Stunde, vom DA entgegen den Bestimmungen des PVG rechtswidrig nicht unterstützt worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten in allen jenen Fällen verneint werden müsse, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG, vorgesehen ist; weitere Einschränkungen ergäben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich könne eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen habe sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, § 9, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus Paragraph 2, PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten in allen jenen Fällen verneint werden müsse, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG, vorgesehen ist; weitere Einschränkungen ergäben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist; schließlich könne eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen habe sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, § 9, Rz 76, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, § 9, RZ 77, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden, hat das PVO in seiner nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, hat das PVO das Verlangen formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten davon zu verständigen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 76, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN). Gleichzeitig ist der antragstellende Bedienstete darüber aufzuklären, ob bzw. inwieweit die PV der Auffassung ist, der Standpunkt des Bediensteten sei berechtigt (Schragel, PVG, Paragraph 9,, RZ 77, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17, mwN).
Aus dem Gesagten folgt, dass die PV Unterstützungsansuchen von Bediensteten nach § 9 Abs. 4 lit b PVG nachzukommen hat, sofern keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt. Im vorliegenden Fall war eine solche Interessenkollision nicht gegeben, weil die Erfüllung des Wunsches der Antragstellerin auf Verlegung ihrer Sprechstunde auf Donnerstag, 7. Stunde, der Gewährung einer Mittagspause an jene Lehrer/innen, die eine solche Pause wünschen, in deren Stundenplänen unbestrittenermaßen nicht entgegengestanden wäre. Auch gibt es für Lehrer/innen keine gesetzliche Beschränkung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und keine verpflichtend einzuhaltenden Ruhepausen.Aus dem Gesagten folgt, dass die PV Unterstützungsansuchen von Bediensteten nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG nachzukommen hat, sofern keine Interessenkollision irgendwelcher Art vorliegt. Im vorliegenden Fall war eine solche Interessenkollision nicht gegeben, weil die Erfüllung des Wunsches der Antragstellerin auf Verlegung ihrer Sprechstunde auf Donnerstag, 7. Stunde, der Gewährung einer Mittagspause an jene Lehrer/innen, die eine solche Pause wünschen, in deren Stundenplänen unbestrittenermaßen nicht entgegengestanden wäre. Auch gibt es für Lehrer/innen keine gesetzliche Beschränkung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und keine verpflichtend einzuhaltenden Ruhepausen.
Wie bereits erwähnt, muss der DA, wenn er der Auffassung ist, einem Unterstützungsersuchen nicht folgen zu können, die betroffenen Bediensteten nachweislich davon verständigen. Das ist im vorliegenden Fall – konkludent, aber unmissverständlich – in mehreren E-Mails geschehen. Die Antragstellerin wusste von Anfang an, dass der DA ihrem Wunsch auf Verlegung ihrer Sprechstunde im Interesse der Mehrheit der Bediensteten wegen der Bemühungen der Personalvertretung auf Einhaltung einer Mittagspause an der Schule ablehnend gegenüberstand.
Wie gleichfalls bereits ausgeführt, kann der DA ein Unterstützungsersuchen nur wegen Interessenkollision ablehnen. Wie ebenso bereits erwähnt, lag im vorliegenden Fall keine Interessenkollision vor, weil es keine gesetzliche Regelung für Lehrer/innen zur Mittagspause gibt und die Einhaltung einer Mittagspause für jene Lehrer/innen, die dies wünschen, auch dann möglich gewesen wäre, wenn dem Anliegen der Antragstellerin entsprochen worden wäre.
Dennoch hat der DA sowohl der Antragstellerin als auch der DL gegenüber seine Haltung zum Ausdruck gebracht, trotz fehlender Rechtsgrundlage aus Gründen des Gesundheitsschutzes für eine ausreichende Mittagspause einzutreten und ununterbrochene lange Unterrichtszeiten von zehn Stunden abzulehnen. Diese Linie sei vom DA iSd PVG deshalb ungeachtet anderer individueller Wünsche zu vertreten, weil sie im Interesse der Mehrheit der Bediensteten gelegen sei. Eine solche Interessenkollision besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Der DA geht daher von einer unrichtigen Annahme aus, wenn er vermeint, die Erfüllung individueller Wünsche von Bediensteten nach durchgehender Arbeitszeit würde der Gewährung von Mittagspausen an Lehrer/innen, die solche Arbeitsunterbrechungen wünschen, entgegenstehen. Daher hat der DA das Unterstützungsersuchen der Antragstellerin entgegen den Vorgaben des PVG rechtswidrig abgelehnt.
Bereits im ersten Gespräch über den Wunsch der Antragstellerin am 29. September 2017 wurde von der DL im Einvernehmen mit der DA-Vorsitzenden entschieden, dass ein Zehn-Stunden-Tag ohne Arbeitspause nicht möglich sei, weshalb gemeinsam von DL und DA-Vorsitzender festgelegt wurde, der Wunsch der Antragstellerin nach Verlegung der Sprechstunde könne unter diesen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 wurde der DL zwar das neuerliche Unterstützungsersuchen der Antragstellerin vom 25. November 2017 nach Beschlussfassung in der DA-Sitzung vom 4. Dezember 2017 („Beibehaltung der Linie der PV“) weitergeleitet, doch unter einem darauf verwiesen, dass es sich um einen individuellen Wunsch einer Kollegin handle, der sich mit den Wünschen der Mehrheit des Lehrpersonals nicht decke. Eine Unterstützung des Anliegens der Antragstellerin durch den DA enthielt dieses Schreiben nicht, es handelte sich lediglich um eine Weiterleitung des Anliegens der Antragstellerin an die DL.
Da der DA jedoch im vorliegenden Fall mangels Interessenkollision und fehlender gesetzlicher Grundlage für die von ihm - wenn auch im Interesse des Gesundheitsschutzes der Kollegenschaft - geforderten Mittagspausen das Anliegen der Antragstellerin unterstützen hätte müssen, belastete er seine Geschäftsführung durch die rechtswidrige Unterlassung dieser Unterstützung mit Gesetzwidrigkeit. Dabei ist ohne rechtliche Relevanz, dass der DA, wie er in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 ausführt, keinen Einspruch dagegen erhoben hätte, wäre die DL dem Wunsch der Antragstellerin nachgekommen, weil der DA im vorliegenden Fall nach PVG zur aktiven Unterstützung des Anliegens der Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. März 2018
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A2.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018